Neue Richtlinien für Erteilung von Bezugsscheinen v. 23. März/13. Oktober 1917. 223
Im lolgenden sind die neugelaßten Richtlinien unter Herrorhebung der Ande-
Fungen durch lateinischen Druck wiedergegeben.
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Es müssen künftig entsprechend der fongeschrittenen Verringerung der Bestände
an Web- usw. Waren bei Anträgen auf Erteilung von Bezugsscheinen die Bestände jedes
einzelnen Antragstellers noch sorgfätliger als bisher erörtert und in dem Sinne berück-
sichtigt werden, daß die Erteilung eines Bezugsscheines ohne Vorlegung einer Abgabe-
bescheinigung unbedingt abgelehnt wird, wenn solche Bestände in ausrcichendem Maße
vorhonden sind.
Die für die Ausfertigung von Bezugsscheinen zuständigen Behörden haben nach-
Sichtliche Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, die an Kleidung, Wäsche und Schuhwerk Bestände besitzen, wie sie
in der Bestandsliste II. Fassung (Anlage 1) aufgeführt sind, dürfen Bezugsscheine, außer
gegen Abgabebescheinigung, für weitere gleiche oder ähnliche Gebrauchsgegenstände
nicht erhalten.
Wird die Ausstellung eines Bezugsscheines ohne Vorlegung einer Abgabebeschei-
nigung beantragt, so ist zunächst mündlich der Bestand an Gebrauchsgegenständen in dem
aus der Erläuterung des Bestandsfragebogens ersichtlichen Umfange anzugeben und zu
versichern, daß weder Abgabebescheinigungen, noch uneingelöste Bezugsscheine, noch
zur Anfertigung des beantragten Gegenstandes geeignete Stoffe vorhanden sind. Sind
solche Stoffe oder Abgabebescheinigungen oder Bezugsscheine vorhanden, so sind diese
wie Gegenstände, die daraus angefertigt oder darauf beschafft werden können, anzu-
rechnen. Erreicht der vorhandene Bestand hiernach die in der Bestandsliste bestimmte
Stückzahl, so ist der Antrag abzulehnen. Gehen der Prüfungsstelle Bedenken gegen die
Richtigkeit oder Bollständigkeit der mündlichen Versicherung bei, so ist die Abgabe einer
schriftlichen Versicherung zu fordern.
Vor Abgabe seiner mündlichen oder schriftlichen Erklärung ist der Beantragende
auf die Strafbarkeit falscher Ungaben im Sinne des Vordrucks auf dem Bestandsfrage-
bogen hinzuweisen. Der in die Augen fallende Aushang einer entsprechenden Warnung
in den Bezugsscheinstellen und Berweisung auf diese wird sich zweckmäßig erweisen.
Es bleibt den Landeszentralbehörden bzw. den von ihnen bezeichneten Bebhörden
baw. den Kommunalverbänden anheimgestellt, eine häusliche Nachpröfung der An-
gaben auf dem Bestandsfragebogen vor einer Bewilligung für ihre Bezugsscheinstellen
anzuordnen (5 18 Satz 2 verb. mit §J 11 Abs. 3 der VO. v. 10. Juni 23. Dezember 1916).
2. Zu den schriftlichen Versicherungen nach Ziffer 1 ist der Bestandsfragebogen
II. Fussung (Anlage II) zu verwenden. Es steht den Kommunalverbänden frei, den
Vordruck des Bestandsfragebogens mit weiterem Aufdruck zu verschen. Die vorhan-
denen alten Bestandsfragebogen sind aufzubrauchen. Ihren Bedarf an Bestandsfrage-
bogen II. Fassung (Drucks. Nr. 467) können die Kommunalverbände unentgzeltlich auf
dem ihbnen zugehenden Bestellschein Nr. 466 bei der RBeklsSt., Drmcksachenverwaltung,
Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, bestellen. Bestellungen, die nicht auf diesem Be-
stellschein eingehen, werden nicht berücksichtigt. Die Verwahrung der Bestands-
fragebogen entsprechend den Personallisten oder Karten sowie ein Vermerk in diesen
über die erfolgte Ausfüllung eines Bestandsfragebogens wird sich empfehlen.
3. Für die in Anlage I unter L und M genannten, für einen ganzen Hausstand
bestimmten Gegenstände kann die schriftliche Versicherung nach Ziffer I vom Haushaltungs-
vorstand oder von der Ehefrau oder von dem bestellten Vertreter oder der Vertreterin
abgegeben werden.
4. Ausnahmsweise können von den Anfertigungsstellen an Personen, die durch
ihren Beruf oder ihre Beschäftigung zu einem größeren Aufwand an Kleidung, Leib-
wäsche und Schuhwerk gezwungen sind, Bezugsscheinc auch über den in der Bestands-
liste II. Fassung (Anlage 1) vorgesehenen Bestand hinaus, aber nur in mäßigem Umfange