Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Vorwort. 
Die Trennung der Berichte über die Kriegswirtschaft und das im 
engeren Sinne außerwirtschaftliche Kriegsrecht, wie sie im dritten und vierten 
Bande des Kriegsbuches durchgeführt ist, hat sich bewährt und ist auch für 
den weiteren Verlauf des Jahres 1917 beibehalten. Der fünfte Band ent- 
spricht dem dritten. Anknüpfend an dessen Fortsetzung im zweiten Teil des 
vierten Bandes berichtet er — unter Ausschließung der Wirtschaftsgesetze — 
über das gesamte Kriegsrecht aus der Zeit vom 16. Februar bis zum 
15. August 1917. In wenigen Monaten folgt in einem sechsten Bande der 
Wirtschaftsbericht und eine Fortführung des hiermit der Offentlichkeit über- 
gebenen fünften Bandes bis zur Gegenwart. 
Eine fast überwältigende Fülle an Arbeit ist in der Berichtszeit auf allen 
Gebieten des Rechts geleistet. Mit staunenswerter Anpassungsfähigkeit haben 
Gesetzgebung und Wissenschaft gleichen Schritt gehalten. Die Rechtsprechung 
darf für sich das Verdienst in Anspruch nehmen, die vielfach noch durch den 
Staub der Werkstatt verschleierten neuen Gedanken der Kriegsgesetzgebung 
geklärt und oft in vorbildlicher Weise vertiest zu haben. Das Kriegsbuch 
legt auch in dem neuen Bande hierüber Rechenschaft ab getreu seiner Aufgabe, 
eine Schatzkammer zu werden für die Kriegsgewinne des 
deutschen Rechts. 
Berlin, Weihnachten 1917. 
Franz Schlegelberger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.