Vorwort.
Die Trennung der Berichte über die Kriegswirtschaft und das im
engeren Sinne außerwirtschaftliche Kriegsrecht, wie sie im dritten und vierten
Bande des Kriegsbuches durchgeführt ist, hat sich bewährt und ist auch für
den weiteren Verlauf des Jahres 1917 beibehalten. Der fünfte Band ent-
spricht dem dritten. Anknüpfend an dessen Fortsetzung im zweiten Teil des
vierten Bandes berichtet er — unter Ausschließung der Wirtschaftsgesetze —
über das gesamte Kriegsrecht aus der Zeit vom 16. Februar bis zum
15. August 1917. In wenigen Monaten folgt in einem sechsten Bande der
Wirtschaftsbericht und eine Fortführung des hiermit der Offentlichkeit über-
gebenen fünften Bandes bis zur Gegenwart.
Eine fast überwältigende Fülle an Arbeit ist in der Berichtszeit auf allen
Gebieten des Rechts geleistet. Mit staunenswerter Anpassungsfähigkeit haben
Gesetzgebung und Wissenschaft gleichen Schritt gehalten. Die Rechtsprechung
darf für sich das Verdienst in Anspruch nehmen, die vielfach noch durch den
Staub der Werkstatt verschleierten neuen Gedanken der Kriegsgesetzgebung
geklärt und oft in vorbildlicher Weise vertiest zu haben. Das Kriegsbuch
legt auch in dem neuen Bande hierüber Rechenschaft ab getreu seiner Aufgabe,
eine Schatzkammer zu werden für die Kriegsgewinne des
deutschen Rechts.
Berlin, Weihnachten 1917.
Franz Schlegelberger.