Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. beir. Verkauf nicht versteigerbarer Wel= usw. Waren v. 28. April 1917. 231 
Bei Abgabe in anderer Breite als dieser Normalbreite ist von den Gewerbetreibenden 
die überlassene Stoffbreite und Meterzahl auf dem Bezugsscheine unter der Meterzahl 
mit Tinte oder Tintenstift unter Hinzufügung des Wortes „Abgegeben“ zu vermerken 
(Beispiele des Vermerks zu obigen Beispiels-Fällen: 
„drei m zehn cm Stoff zu einem Kleid. 
Abgegeben 4,25 m /80 cm;“ 
oder wenn 15 Proz. Zuschlag auf dem Bezugsscheine bewilligt war und abgegeben ist: 
„drei m zehn cm K fünszehn Proz. Zuschlag Stoff zu einem Kleid, 
Abgegeben 4,90 m /80 em). 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen § 2 werden nach § 3 Nr. 1 der VO. über Befugnisse 
der NBeklStE. vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis 
zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
#§s 4. Diese Bekanntmachung tritt am 3. April 1917 in Kraft. 
1) Bek. der Berwaltungsabteilung über die Möglichkeit des Verkaufs von Web-, Wirk-, 
Stricke und Schuhwaren bei Unzulässigkeit der Versteigerung. Bom 28. April 1917. 
(Mitt. 17 Nr. 12, 26.) 
Die in der jeweiligen Freiliste verzeichneten Gegenstände dürfen nach wie vor ver- 
steigert werden, sofern es sich nicht um in Gebrauch gewesene Kleidungs= und Wäsche- 
stücke oder um getragene Schuhwaren handelt. 
Bei allen nicht in der Freiliste verzeichneten Gegenständen sowie den in Gebrauch 
gewesenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren ist eine Versteigerung 
unzulässig. 
Da die Vorschriften der §3§8 9 und 9a der VO. v. 10. Juni/23. Dezember 1916 die 
bisherigen reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften, soweit sie entgegenstehen, auf- 
gehoben haben, kann an Stelle der bisher vorgeschriebenen Versteigerung die Veräußerung 
nur im Wege freihändigen Verkaufes mit folgender Maßgabe erfolgen: 
a) Bei allen in Gebrauch gewesenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen 
Schuhwaren: 
Die bezeichneten Altsachen können nur an die behärdlich zugelassenen Personen 
und Stellen, die Annahmestellen der Kommunalverbände, entgeltlich veradußert werden. 
Der mit der früheren Gesetzesvorschrift der Versteigerung beabsichtigte Zweck, besonders 
im Hinblick auf die Interessen des Gläubigers einen größtmöglichen Erlös aus dem Ver- 
kaufe zu erzielen, wird hierdurch unter den jetzigen Verhältnissen erreicht, da solche Sachen 
an keine andere Stelle als die Annahmestellen veräußert werden können und deren 
Preise maßgebend sind. 
1. Es können somit sowohl die Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten 
anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer, sei es, daß sie auf Grund von 
Pfändungspfandrechten oder sonstigen gesetzlichen Pfandrechten oder zur Verwertung 
der Pfänder der Leihanslalten oder auf Grund von sonstigen durch Rechtsgeschäft bestellten 
Pfandrechten die bezeichneten Altsachen verkaufen, diese nur an die kommunalen Annahme- 
stellen veräußern. 
Bei den auf Grund der Zwangsvollstreckung erfolgenden Verwertungen der ge- 
pfändeten Sachen wird der Gläubiger oder Schuldner in Gemäßheit des § 825 Z3PO. 
noch die Genehmigung des Vollstreckungsgerichts einzuholen haben. Eine Genehmigung 
der RBeklSt. hierzu ist nicht erforderlich. In gleicher Weise hätte im Falle des § 127 
Konkursordnung der Konkursverwalter zu verfahren. 
2. Bei Fundsachen, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten ver- 
bunden ist, oder die in den Geschäftsräumen oder den Beförderungemitteln einer öffent- 
lichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt gefunden 
sind, ferner bei Sachen eines unbekannten Empfangsberechtigten, welche eine öffent- 
liche Behörde im Besitze hat, zu deren Herausgabe sie aber verpflichtet ist, ohne daß die
	        
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