Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

236 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
baren Schuhe, Pantoffeln, Schlappen usw., soweit an diesem Schuhwerk Lederteile 
vorhanden sind, und alle von solchem stammenden Lederabfälle. 
s 2. Verbot des Zertrennens nicht mehr wiederherstellbaren Schuh— 
werks. Die Kommunalverbände haben alles bei ihnen eingehende nicht mehr wieder- 
herstellbare Schuhwerk in dem Zustande, wie es abgeliesert ist, an die Altlederläger der 
RBellSt. abzuführen. Nicht zulässig ist es, dieses Schuhwerk vorher zu zerschneiden oder 
zu zertrennen, weil hierdurch die Absicht der RVekl St., aus diesem nicht mehr verwend. 
baren Schuhwerk gutes Flickmaterial für Sohlen oder Oberleder zu gewinnen, erschwert 
oder vereitelt würde. 
Dafür wird ihnen die RBekl St. alles zum Ausbessern von Schuhwerk erforderliche 
Flickmaterial zu billigen Preisen zur Verfügung stellen. 
5* 3. Einrichtung von Altlederlägern der Reichsbekleidungsstelle. Die 
ReklSt. hat sechs Altlederläger eingerichtet, an denen das eingesandte, nicht wieder. 
herstellbare Schuhwerk sortiert und sachgemäß bearbeitet werden wird. Die Altleder- 
läger befinden sich in folgenden Städten: 
1. in Berlin 80. 33, Wrangelstraße 56 
mit der Zuständigkeit für: 
die Provinz Brandenburg mit Berlin das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, 
die Provinz Sachsen, das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz, 
die Provinz Schleswig-Holstein, das Herzogtum Braunschweig, 
die Provinz Hannover, die drei Freien und Hansaslädte: 
das Großherzogtum Oldenburg (mit Hamburg, Lübeck, Bremen. 
Ausnahme von Birkenfeld), 
2. in München, Lindwurmstraße 71 
mit der Zuständigkeit für das gesamie Gebiet des Königreichs Bayern. 
3. in Heilbronn am Neckar 
mit der Zuständigkeit für: 
das Königreich Württemberg, die Reichslande Elsaß-Lothringen, 
das Großherzogtum Baden, die Hohenzollernschen Lande. 
das Großherzogtum Hessen, 
4. in Rcichenbach im Vogtland 
mit der Zuständigkeit für: 
das Königreich Sachsen, das Herzogtum Anhalt, 
das Großherzogtum Sachsen-Weimar, das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, 
das Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha, das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, 
das Herzogtum Sachsen-Meiningen, das Fürstentum Reuß jüngere Linie, 
das Herzogtum Sachsen-Altenburg, das Fürstentum Reuß ältere Linie. 
5. in Düsseldorf, Karlstraße 84/86 
mit der Zusländigkeit für: 
die Rheinprovinz einschl. Birkenfeld, das Fürstentum Lippe-Deimold, 
die Provinz Westfalen, das Fürstentum Schaumburg--Lippe. 
die Provinz Hessen-Nassau, 
6. in Posen, Venetianerstraße 
mit der Zuständigkeit für: 
die Provinz Schlesien, die Provinz Pommern, 
die Provinz Ostpreußen, die Provinz Posen. 
die Provinz Westpreußen, 
Die Kommunalverbände haben das von ihnen gesammelte, nicht mehr wieder- 
herstellbarc Schuhwerk nur an das für sie zuständige Altleder-Lager einzusenden.
	        
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