Bel. über d. Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken usw. v. 21. Dez. 1916. 237
Die Läger führen die Bezeichnung: „Altleder- Lager der RBeklSt.“ unter Zusatz
der Stadt, in der sie ihren Sitz haben. Auf genaue Bezeichnung ist bei der Zusendung
an das zuständige Altleder-Lager besonders zu achten. Bei Berlin ist außerdem bei Bahn-
frachtsendungen hinzuzusetzen: „Görlitzer Bahn“.
#54. Versendung des eingesandten Schuhwerks. Die Versendung des von
den Kommunalverbänden eingesammelten unbrauchbaren Schuhwerks an das zuständige
Alllederlager soll erst dann erfolgen, wenn solche Mengen zusammengekommen sind,
daß die Versendung die hierdurch entstehenden Unkosten lohnt. Häufige Zusendungen
geringen Umfanges sind auch mit Rücksicht auf den Mangel an Transportmitteln zu ver-
meiden. Die Absendung ist unter Angabe der versandten Menge der Reichsbekleidungs.
stelle, Ersatzstoffabteilung, und dem zuständigen Altleder-Lager anzuzeigen. Benach-
richtigung durch Postkarte genügt. Die Verpackung muß dem Umfange der jeweiligen
Sendung entsprechend ausgeführt werden. Als geeignetes Packmaterial werden besonders
Kisten und Körbe empfohlen. Größere Kommunalverbände werden zweckmäßig mit der
Versendung warten, bis sie eine volle Waggonladung an altem Schuhwerk eingesammelt
haben. Zu beachten ist besonders, daß von dem abgelieferten alten Schuhwerk die zu-
sammengechörenden Paare vor der Absendung zusammengebunden werden, sosern dies
nicht bereits früher bei den Annahme der Gegenstände geschehen ist.
Die Frachtkosten trägt die RBekl St., die ebenso die besonderen Unkosten für die
Verpackung vergütet, bzw. das Verpackungsmaterial den Kommunalverbänden zurück-
sendet. Die Ansuhrkosten zur Bahn haben die Kommunalverbände zu tragen.
*5. Kaufpreis. Die RBeklSt. zahlt den Kommunalverbänden folgende Preise:
1. für nicht wiederherstellbares Schuhwerk für 100 kg M. 20.—
2. für aus solchem Schuhwerk herstammende Abfälle für 100 kg. „ 10.—
Die Auszahlung des Preises erfolgt durch die RBekl St., Ersatzstoffabteilung, erst
dann, wenn die Sendungen bei den zuständigen Altlederlägern eingetroffen, dort nach-
gewogen und der Reichsbekleidungsstelle bestätigt sind.
* 6. Beaufsichtigung des gesamten Wirtschaftsbetriebes. Die Leitung
dieses gesamten Wirtschaftsbetriebes erfolgt durch die Reichsbekleid ungsstelle, Ersatzstoff.
abteilung (E. II. c.), an die daher alle Fragen allgemeiner Natur zu richten sind.
Fragen, die sich aus dem Geschäftsverkehr mit den zuständigen Altlederlägern er-
geben, sind durch unmittelbaren Verkehr mit diesen Stellen zu erledigen. ### ##
b) Anweisung betr. die Annahme und Berwertung in sehr schlechtem Zustande befind-
licher getragener Kleidungs= und Wäschestücke. Bom 16. Juni 1917.
(Mitt. 17 Mr. 190, 58.)
| Getragene K|8D. 23. 12. 16.)
5J 1. Verpflichtung auch zur Annahme der schlechtesten Kleidungs- und
Wäschestücke. Die Kommunalverbände haben darauf Bedacht zu nehmen, daß durch
die von ihnen eingerichteten Annahmestellen nicht nur verhältnismäßig gute und daher
leicht wieder gebrauchsfähig herzurichtende Kleidungs- und Wäschestücke erworben werden,
sondern alle erfaßbaren Kleidungs- und Wäschestücke, also auch sehr abgetragene, zerrissene,
beschmutzte, überhaupt in schlechtem Zustande befindliche.
Auszuschließen von der Annahme sind lediglich Lumpen, also zusammenhanglose
Stoffstücke und alle Stoffabfälle. Diese sind wie bisher den von der Kriegsrohstoffabteilung
beauftragten Lumpensortierbetrieben zuzuführen.
s 2. Ablieferung an die Wiederherstellungswerkstätte der Reichs.
bekleidungsstelle. Soweit die Kommunalverbände die Wiederherstellung solcher
minderwertigen Kleidungs- und Wäschestücke für nicht mehr lohnend oder für nicht möglich
halten, oder soweit sie dieselben nicht zum Ausbessern anderer Stücke gebrauchen, haben
sie dieselben an die Wiederherstellungswerkstätten einzusenden. Ein Zerschneiden oder
abzuliefernden Stücke, etwa um Ausbesserungsmaterial zu gewinnen, ist verboten.