Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. üb. d. Errichtung v. Herstellungs= u. Vertriebsgesellschaften usw. v. 17. März 1917. 241 
ausschuß seine Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft der im Artikel I bezeichneten Art fest- 
gestellt hat, 
1. Schuhwaren ohne Zustimmung des Uberwachungsausschusses herstellt; 
2. der Vorschrift des 3 3 zuwider Erzeugnisse der Gesellschaft nicht überläßt; 
3. einer nach § 5 Abs. 1 erteilten Anweisung des lberwachungsausschusses zu- 
widerhandelt; 
4. Rohstoffe oder Halberzeugnisse, die ihm von dem Uberwachungsausschuß oder 
durch dessen Vermittlung zugeteilt sind, zerstört oder beiseiteschafft oder darüber 
entgegen den Vorschriften des 3 8 ohne Zustimmung des üÜberwachungsaus- 
schusses verfügt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 11. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 9 zuwider 
Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Art. III. 8 1. Hersteller von Schuhwaren jeder Art haben dem Uberwachungs- 
ausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Rohstoffen, Halb- 
erzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie über ihre Fabrikationsmittel zu erteilen. Das 
Berlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. 
§ 2. Der Überwachungsausschuß kann verlangen, daß Hersteller von Schuhwaren 
ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie ihre Fa- 
brikationsmittel einer Gesellschaft gegen eine angemessene Bergütung zu Eigentum oder 
zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall durch ein Schiedsgericht (§ 5) 
endgültig festgesetzt. 
Wird die Überlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in dem Augen- 
blick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller oder Inhaber des 
Gewahrsams zugeht. 
Der Überwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Uberlassung an eine 
Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, 
daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen ver- 
boten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- 
lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft 
1. wer die gemäß § 1 erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer unbefugt einen gemäß #& 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand beiseite- 
schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder lauft oder ein anderes 
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 
3. wer einem gemäß § 2 Abs. 1 gestellten Überlassungsverlangen innerhalb der ge- 
setzten Frist nicht nachkommt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
## 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gewerbsmäßig, ohne einer auf 
Grund des Artikels I errichteten Gesellschaft anzugehören, Schuhwaren herstellt. Dies 
gilt nicht für die im Artikel I Abs. 2 bezeichneten Betriebe. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Kriegsbuch. Bd. 5. 16
	        
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