Bek. üb. d. Errichtung v. Herstellungs= u. Vertriebsgesellschaften usw. v. 17. März 1917. 245
legung (die nur die Fabrikbetriebe, nicht das Handwerk erfaßt) wird durch eine D#.
vom 17. März 1917 in die Wege geleitet. Die Derordnung ermächtigt den Reichs-
kanzler, die Hersteller von Schuhwaren jeder Art, soweit sie bereits vor dem 1. August
lold Schuhwaren hergestellt Kaben, auch ohne ihre Oustimmung zu Gesellschaften
zu vereinigen, denen die Regelung der Herstellung und der Absatz nach Maßgabe der
verfügbaren Rohstoffe und der volkswirtschaftlichen Bedürfnisse obliegt. Ausgenommen
von dieser Swangsspndizierung sind Heeresbetriebe und Marinebetriebe sowic hand-
werksmäßige Betriebe. Jeder der zu errichtenden wangsspndikate soll einen bestimm-
ten Erzeugungsbezirk umfassen. Don dem dem Swangsspndikate angehörenden Betriebe
wird ein Teil stillgelegt, der Rest in rationeller Weise weiterbeschäftigt. Damit die
Konkurrenzverhältnisse nicht für später zugunsten der weiterarbeitenden Betriebe
beeinflußt werden, sollen die Schuhwaren, die keine Marke oder Bezeichnung der her-
stellenden Firma tragen dürfen, lediglich durch die Syndikate abgesetzt werden. Ein
perkehr des einzelnen, weiter arbeitenden Betriebs mit Handel und Hrivatkunden
sindet nicht mehr statt. Der Gesamtgewinn wird auf die in dem Betriebe des Syndikats
ansässigen Schuhwarenhersteller, ohne Rücksicht, ob sie weiter arbeiten oder nicht im
Herhältnisse ihrer Hroduktion in der Seit vom 1. Juli lols bis zum 30. Juni 1914
verteilt werden. Stillgelegte Betriebe, die am Gewinne teilnehmen, sollen jedoch
zu einer Abgabe an das Syndikat verpflichtet sein, die nach dem durch die anderweitige
Derwertung ihrer Fabrikationsmittel erzielten Umsatz berechnet wird. Die Dorschriften
über das Susammenwerfen und die Derteilung der Gewinne beziehen sich auch auf
Beereslieferungen, die künftig durch eine militärische Sentralstelle in Verbindung
mit dem gleich zu erwähnenden Uberwachungsausschusse der Schuhindustric vergeben
werden sollen.
Als Syndikatszentrale wird der erwähnte „UÜberwachungsausschuß der Schuh-
industrie“ gebildet. Er besteht aus einem Dorsitzenden, seinem Stellvertreter und
mindestens fünfundzwanzig Mitgliedern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt
werden. Ein besonderer Dertreter des Reichskanzlers besitzt das Recht des Einspruchs
gegen Beschlüsse des Ausschusses wegen Derletzung der Gesetze oder öffentlichen In-
teressen; der Einspruch hat bis zur Entscheidung des Reichskanzlers aufschiebende
Wirkung. Die Interessen des Schuhhandels und der Derbraucher werden durch einen
aus sieben vom BReichskanzler ernannten Mitgliedern zusammengesetzten Beirat ver-
treten.
Der Uberwachungsausschuß ernennt die Dorstände (Derkeilungsausschüsse) der
einzelnen Spndikate. (Diesen Derteilungsausschüssen sollen regelmäßig auch An-
gehörige der zurzeit nicht arbeitenden Betriebe angehören.) Er regelt Erzengung,
Absatz und Derkaufspreise der Syndikate, verteilt die Rohstoffe und vermittelt die
Derteilung der Heeres= und Marineaufträge. Er überwacht die gesamte Tätigkeit der
Spndikate. Endlich verwaltet er eine aus Umlagen der Syndikate gespeiste Ausgleichs-
kasse, mit deren Hilfe eine durchschnittliche Gleichheit der verteilten Gewinne bei allen
Syndikaten (im Derhältnisse zum Umsatz der Gesellschafter im 2. Halbjahr 1913 und
im 1. Halbjahr 1014) herbeigeführt werden soll. Auch die Unkosten des Uberwachungs-
ausschusses werden von den Syndikaten durch Umlage gedeckt.
Gugunsten des Uberwachungsausschusses ist eine weitgebeende Anzeige= und Aus-
kunftspflicht der Schuhwarenhersteller begründet. Der Ausschuß kann ferner von jedem
bersteller verlangen, daß er seine Bestände an Rohstoffen, Halb= und Fertigerzeugnissen
sowie seine Fabrikationsmittel gegen Entgelt einem Syndikate zum Eigentum oder
zur Benutzung überläßt. Er kann diese Gegenstände beschlagnahmen.
Für Streitigkeiten innerbalb der Sypndikatsorganisation und zwischen Syndi-
katen und Abnehmern soll die gerichtliche Entscheidung regelmäßig durch eine schieds-
gerichtliche ersetzt werden. Für den Bezirk jedes Syndikats soll ein Schiedsgericht
von der zuständigen Landeszentralbehörde gebildet werden.