Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

246 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
Bek. des Überwachungsausschusses der Schuhindustrie. Vom 14. April 1917. 
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 5.) 
(Art. 2 § 5 Schuhgesellsch O. 17. 3. 17.]) § 1. Hersteller von Schuhwaren jeder Art, 
soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Schuhwaren fabrikmäßig hergestellt haben, 
dürfen vom 20. April 1917 ab Schuhwaren für die bürgerliche Bevölkerung für eigene 
Rechnung nicht mehr abliefern, auch nicht zur Erfüllung bestehender Lieferungsverträge. 
§ 2. Die Ablieferung erfolgt vom 20. April 1917 ab im Namen und für Rechnung 
der Gesellschaft, welcher der Hersteller von Schuhwaren angehört, in folgender Weise: 
1. Die Gesellschaften werden beauftragt, ihre Gesellschafter anzuweisen, den Groß- 
und Kleinhändlern, denen sie in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 Schuhwaren 
geliesert haben, monatlich 2 v. H. der in dieser Zeit gelieferten Menge zuzuteilen. 
Anmerkung. Die Quote von 2 v. H. ist auf folgender Grundlage ermittelt 
worden: 
Die durchschnittliche Produktion der Schuhfabriken beträgt zurzeit etwa 25 v. H. 
der Friedensproduktion. In Rücksicht darauf, daß eine Ausfuhr von Schuhwaren 
nicht stattfindet, wird angenommen, daß den inländischen Schuhhändlern für das 
Jahr eine Quote von 30 v. H. der Bezugsmenge aus der Zeit vom 1. Juli 1913 
bis 30. Juni 1914 zugeteilt werden kann. Hiervon erhalten die Friedensab- 
nehmer ½ = 24 v. H. für das Jahr = 2 v. H. für den Monat, während ½ für 
die Händler zurückgestellt wird, welche von ihren seitherigen Lieferanten ihre Quote 
nicht erhalten können. 
Beispiel für die Zuteilung an Friedensabnehmer: 
  
  
  
  
— —. —— — —— — — — — — 
  
  
  
ges. durchschn. Sprozentige 
" Jahres. Paarpreis Jahres- Quote für 
1 bezugs-. # d. Fabrikats bezugs- die Zeit 
Name Wohnort summe i. d. Zeit menge 20. 4. 17 
1 1. 7. 13 1. 7. 13 in 1 bis 
bis bis Paaren 31. 5. 17 
1 30. 6. 14 . 30. 6. 14 " Ü (1½ Mon.) 
I I 
A. Müller 1 Irheim 72 000 M. 12 M. 6000 Paar 160 Paar 
  
2. Diejenigen Mengen, welche an die seitherigen Friedensabnehmer nach vor- 
stehenden Bestimmungen nicht verteilt werden, sind zur Verfügung der zuständigen Gesell- 
schaft zu halten. Die näheren Anweisungen für die Verwendung dieser Restmengen er- 
gehen durch die Gesellschaften. 
§ 3. Die Gesellschafter sind verpflichtet, den Gesellschaften, denen sie angehören, 
bis spätestens 31. Mai 1917 eine Liste ihrer Abnehmer in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 
30. Juni 1914 mit Angabe der in dieser Zeit gelieferten Warenmengen in Paaren ein- 
zureichen. 
8 4. Von dieser Bek. werden nicht betroffen Hersteller von Schuhwaren soweit 
sie Schäfte oder Holzschuhe, die ganz aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit einer 
Spange von höchstens 2 cm Breite oder einem Kissen hergestellt sind, herstellen. 
28. Bek. über Schuhhandelsgesellschaften. Vom 26. Juli 1917. 
(RGBl. 666.) 
[Bot.] Art. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Händler von neuen Schuhwaren jeder 
Art, soweit sie bereits vor dem 1. August 1914 Handel mit Schuhwaren getrieben haben, 
auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen die Verteilung von
	        
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