248 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den Hauptverteilungsausschuß
erlassen.
§ 5. Der Hauptverteilungsausschuß erteilt den Gesellschaften Anweisungen über
die Art der Verteilung.
Er überwacht die Tätigkeit der Gesellschaften und stellt fest, welche Handelsbetriebe
unter die Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 fallen. Er kann Betriebe auf ihren Antrag von der
Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft entbinden.
Er trifft Bestimmung über die von den Gesellschaftern zu leistenden Abgaben.
Er trifft Bestimmungen über die Verwendung der eigenen Einkünfte und der Ein.
künfte der Gesellschaften. Er setzt insbesondere fest, welcher Teil zur Deckung von Ver-
waltungskosten der Gesellschaft zu verwenden und welcher Teil an ihn abzuführen ist.
Den ihm zufließenden Teil sowie die sonstigen Einkünfte verwendet er nach Deckung der
eigenen Unkosten zu Ausgleichszahlungen an Gesellschafter, die infolge der Verteilungs-
regelung in ihrem Geschäftsbetriebe besonders geschädigt sind. Soweit danach Über-
schüsse vorhanden sind, verteilt er diese auf sämtliche Gesellschafter im Verhältnis der
Einkaufssumme der Bezüge an Schuhwaren in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914.
§ 6. Der Hauptverteilungsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Der Vorsitzende des Hauptverteilungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter
des Reichskanzlers über alle wichtigen Borgänge auf dem laufenden zu halten und ihm
auf Verlangen Auskunft zu geben.
Bei den Beschlußfassungen des Hauptverteilungsausschusses hat der Vertreter des
Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze
oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet über die Be-
rechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben,
als nicht der Reichskanzler die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat.
8 7. Die Mitglieder des Hauptverteilungsausschusses, des Vorstandes einer Gesell-
schaft sowie die von ihnen beauftragten Vertrauensmänner und Sachverständigen sind,
vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,
verpflichtet, über die Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der
Geschäftsgeheimnisse zu enthalten.
§ 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschristen des § 7 zuwider
Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts-
geheimnissen sich nicht enthält.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Art. III. § 1. Händler von Schuhwaren jeder Art haben dem Hauptverteilungs-
ausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Schuhwaren,
Ein= und Ausgänge und Ein- und Verkaufspreise zu erteilen. Ebenso haben Personen,
die nicht zum eigenen Gebrauche bestimmte Schuhwaren im Eigentume, Besitz oder
Gewahrsam haben, dem Hauptverteilungsausschuß auf Verlangen Auskunft über die
ihnen gehörigen oder bei ihnen lagernden Waren zu erteilen.
Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden.
§ 2. Der Hauptverteilungsausschuß kann verlangen, daß Händler von Schuh-
waren sowie die im § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen ihre Bestände von Schuh-
waren einer Gesellschaft gegen einen angemessenen Übernahmepreis überlassen.
Wird die Uberlassung verlangt, so geht das Eigentum in dem Augenblick auf die
Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Eigentümer, Besiter oder Inhaber des
Gewahrsams zugeht.
Der Hauptverteilungsausschuß kann die Schuhwaren, deren Uberlassung an einc
Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung,
daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Waren verboten ist