252 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Anordnungen der Reichsbekleid ungsstelle.
a) Bek. über die Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen
sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit Web-, Wirk--, Strick= und Schuhwaren.
Bom 27. März 1917. (Mitt. 17 Mr. 0, 2.)
18 2 Befugnis Be. 22. 3. 17 im Einvernehmen mit dem Kriegsamt.)
I. Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen.
§ 1. Die Reichsbekleidungsstelle versorgt die in der Kriegswirtschaft tätigen bürger-
lichen Personen mit der bei Ausübung ihres Berufs erforderlichen besonderen Berufs.
kleidung, nämlich:
A. Kleidungsstücken, soweit solche aus Web-, Wirk- oder Strickwaren her-
gestellt sind,
B. Schuhwaren.
Sie stellt ferner die für die Unterkunft dieser Personen in besonderen Räumen (Massen-
quartieren) erforderlichen Web-, Wirk- und Strickwaren (Unterkunftsbedarf) bereit.
§ 2. Was als besondere Berufskleidung nach der verschiedenen Beschäftigungsart
der genannten Personen zu gelten hat, bestimmt im einzelnen Falle nach Anhörung der
zuständigen Kriegsamtsstelle die Reichsbekleidungsstelle.
§s 3. Die Errichtung von Massenquartieren liegt dem Unternehmer, bei dem die
unterzubringenden Personen beschäftigt sind, ob. Sie bedarf in jedem Falle und unbe-
schadet der Zuständigkeit der bürgerlichen Behörden der Genehmigung der zuständigen
Kriegsamtsstelle. Sie soll nur erteilt werden, wenn die Unterbringung in Privatwohnungen
bedenklich erscheint oder wenn solche Wohnungen oder bereits bestehende Massenquartiere
nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. (Vgl. Verfügung des Kriegsministeriums
W. M. 707/1. 17 K. R. A. Armeeverordnungsblatt vom 17. März 1917 S. 146.)
§ 4. In Massenquartieren ist für jede Person eine besondere Schlafstelle einzu-
richten.
An Web-, Wirk= und Strickwaren für Unterkunftszwecke sollen nur gegeben werden:
1 Strohsack, 1 Kopfpolster, 1 Decke im Sommer und 2 Decken im Winter, sowie wöchent.
lich zwei reine Handtücher.
Bettwäsche kaun in Massenquartieren nur für weibliche Personen gefordert werden.
Zu Strohsäcken, Handtüchern und Bettwäsche dürfen nach Aufbrauch der etwa
im Besitze des Unternehmers befindlichen Bestände nur Gewebe aus reinen Papier=
garnen verwendet werden. (Vgl. Verfügung des Kriegsministeriums W. M. 707/1. 17
K. R. A. Armeeverordnungsblatt vom 17. März 1917 S. 146.)
§ 5. Die Bezugsscheine über die nach den vorstehenden Bestimmungen als besondere
Berufskleidung oder als Unterkunftsbedarf (5 4 Abs. 2, 3) anzusehenden „Web-, Wirk.,
Strick= und Schuhwaren werden von der Reichsbekleidungsstelle Abteilung H ausgefertigt.
Diese teilt die Ausfertigung der für den Betrieb zuständigen örtlichen Bezugsschein-Aus-
fertigungsstelle mit. Nach Eingang der Mitteilung darf die örtliche Stelle Bezugsscheine
auf Gegenstände der in § 1 genannten Arten für diesen Betrieb nicht mehr ausfertigen.
§* 6. Die Anträge sind von den Betriebsunternehmern bei der zuständigen Stelle
(siehe 39) einzureichen und werden von dieser mit Gutachten der zuständigen Kriegsamts-
stelle übersandt. Die von der Kriegsamtsstelle geprüften Anträge gehen unmittelbar an
die Reichsbekleidungsstelle Abteilung H.
Zu den Anträgen auf Erteilung von Bezugsscheinen ist der amtliche Vordruck zu
verwenden, der bei den Buchdruckereien von J. S. Preuß, Berlin 814, Dresdener Str. 43,
von E. Huber, München, Schönfelderstr. 12, und von W. Kohlhammer, Stusigart, Urban-
straße 14/16 bezogen werden kann.
§ 7. Der Antragsteller hat zunächst zu versuchen, die in dem Bezugsschein be-
willigten Gegenstände im freien Handel zu erwerben. Für die Ungültigmachung und
Weiterbehandlung dieser Bezugsscheine gelten die Vorschriften des 3 13 der Bundesrats-