Bet. über Verforgung bũrgerlicher Personen mit Web- usw. Waren v. 27. März 1917. 253
verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk., Strick- und Schuhwaren
vom 10. Juni 23. Dezember 1916. (RBl. 1420.)
Gelingt es dem Antragsteller nicht, sich die Gegenstände auf diesem Wege zu ver-
schoffen, so hat er den Bezugsschein an die Reichsbekleidungsstelle Abteilung H, mit dem
Antrage auf Lieferung der betreffenden Stoffe einzureichen, worauf von dieser die Lie-
serung gegen vorherige Barzahlung, soweit die Stoffe bei ihr vorhanden sind oder be-
schafft werden können, in die Wege geleitet wird.
Bezüglich der aus Papiergewebe herzustellenden Waren bleibt besondere Bekannt-
gabe der Bezugsquellen vorbehalten.
§ 8. Die besondere Berufskleidung darf nur innerhalb des Betriebes getragen
werden.
Die von der Reichsbekleidungsstelle bezogenen Gegenstände sind auf deren Er-
fordern von den Betrieben zu verwalten.
Die Betriebsunternehmer haben streng darauf zu halten, daß mit diesen Gegen-
ständen tunlichst sparsam umgegangen wird, und darauf zu achten, daß für den Betrieb
nicht mehr brauchbare Gegenstände, soweit sie aus Faserstoffen bestehen, nicht beseitigt
oder vernichtet, sondern an die Annahmestellen des zuständigen Kommunalverbandes
für getragene Kleidungs- und Wäschestücke oder, soweit es sich um nicht wiederherstellbare
Kleidungsstücke handelt, an die vom Kriegsamt (Kriegsrohstoff-Abteilung) beauftragten
Lumpensortierungsbetriebe abgeliefert werden.
g 9. Die Landeszentralbehörden werden diejenigen Stellen bestimmen, die die
Anträge der Betriebsunternehmer (siehe § 6) zu begutachten und die Aufsicht über die
besondere Berufskleidung, sowie über die Massenquartiere in bezug auf die Instandhaltung
des Unterkunftsbedarfs auszuüben haben. ([Preußen, BfPgg. v. 11. 4. 17, HMl. 133:
bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, die Gew Inspektion, die der Berg-
aufficht unterstehen, die Bergrevierbeamten, sonst die Ortspolizeibehörden.)
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich außerdem vor, die Befolgung der Vor-
schriften des § 8 durch eigene Beauftragte zu überwachen.
II. Versorgung der Hilfsdienstpflichtigen.
8 10. Auf diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die in der Kriegswirtschaft beschäftigt
sind, finden die #s 1—9 dieser Bekanntmachung Anwendung.
§ 11. Die Reichsbekleidungsstelle versorgt die in den besetzten Gebieten bei Truppen-
teilen und militärischen Behörden beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen mit dem nötigen
Bedarf an Kleidungsstücken, soweit solche aus Web., Wirk- und Strickwaren bestehen,
und an Schuhwaren, dagegen nicht mit dem Unterkunftsbedarf.
Auf das Verfahren findet der Erlaß des Kriegsministeriums vom 2. November
1916 W. M. Nr. 114. 9. 16 K. R. A. — Armee-Verordnungsblatt S. 478 — Anwendung,
mit der Abänderung, daß die Notwendigkeit der Anschaffung von derjenigen Dienststelle
bescheinigt wird, bei der der Hilfsdienstpflichtige beschäftigt wird, und daß diese Dienst-
stellen die Bezugsscheine gesammelt zum 1. und 15. eines jeden Monats der Etappen-
inspektion zur weiteren Erledigung im Einvernehmen mit der Reichsbekleidungsstelle zuleiten.
Die bürgerlichen Bezugsschein-Ausfertigungsstellen haben hiernach für die unter
Abs. 1 genannten Hilfsdienstpflichtigen Bezugsscheine für den daselbst angegebenen Bedarf
nicht mehr auszustellen.
III. Von der Reichsbekleidungsstelle nicht zu Bersorgende.
§ 12. Die nicht unter # 10 und 11 fallenden Hilfsdienstpflichtigen unterliegen
den Bestimmungen, die für die sonstige bürgerliche Bevölkerung gelten.
Dasselbe gilt von den in der Kriegswirtschaft tätigen Hilfsdienstpflichtigen, soweit
es sich nicht um die Versorgung mit der zur Ausübung ihres Berufs erforderlichen be-
sonderen Berufskleidung (s 1) oder um Unterkunftsbedarf (3 4) handelt.