266 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
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Schnittmuster. Von der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über
den Stoffverbrauch bei Anfertigung von Kleidungs= und Wäschestücken vom
27. März 1917 werden auch die Verleger und Herausgeber von Zeitschriften
betroffen, die Schnittmuster in ihren Zeitschriften veröffentlichen oder beilegen.
Die Herstellung, die Veröffentlichung und die Abgabe gegen Entgelt von
Schnittmustern, die eine größere Stoffmenge beanspruchen, als die Liste der
Stoffhöchstmaße zubilligt, ist nach § 3 der obigen Bekanntmachung verboten;
auch ein Verkauf solcher Schnittmuster ins neutrale Ausland ist nicht gestattet.
3. Verwendung von verschiedenen Stoffarten. Wenn Ober- und Unter-
kleidung aus mehreren Stoffarten hergestellt wird, so darf die Summe der von
diesen verwendeten Mengen die aus der Liste der Höchststoffmaße ersichtliche
zugelassene Menge für das betreffende Stück nicht übersteigen; was dagegen
lediglich zur Ausschmückung eines im übrigen fertigen Kleidungs- oder Wäsche-
stücks verwendet wird, wird in die zugelassene Höchstmenge nicht eingerechnet.
Kittelkleider sind als garnierte Kleider zu betrachten.
5. Lange Mäntel, z. B. Seidenmäntel, die keine Regenmäntel sind, sind als Mäntel
zu berechnen, nicht als Regen mäntel.
Damenjaketts sind als Mäntel zu berechnen.
Anzüge für Damen aus einem vollständigen Kleid und dazugehöriger Jacke be-
stehend (früher Completts genannt) sind als Jackenkleid und Bluse zu berechnen.
Einsegnungsanzüge sind als Burschenanzüge zu berechnen.
9. Knabenkittel mit Hosen für ältere als 3jährige Knaben sind nach B, b. der Liste
der Stoffhöchstmaße zu berechnen.
10. Unterkleidung für größere als 15jährige Knaben wird als Unterkleidung für
Männer berechnet.
11. Jackenkleider für Mädchen unter 14 Jahren dürfen nicht mehr angefertigt werden.
12. Für Artilkel, die in der Höchstmaßliste nicht aufgeführt sind, bestehen Höchst-
maße nicht.
13. Für Knabenblusen gelten die gleichen Maße wie für Mädchenblusen.
14. Für Reformbeinkleider gelten die gleichen Maße, wie für solche, die aus Wäsche-
stoffen hergestellt sind. (Aufgeführt in der Höchstmaßliste unter G und H.)
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e) Bek. über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichsbelleidungöstelle.
Vom 4. April 1917. (Mitt. 17 Mr. 10, 13.)
[Befugnis#. 22. 8. 17.)
I. Beschlagnahme. 8§ 1. Beschlagnahmen auf Grund von #1 der V. über
Befugnisse der RBeklSt. vom 22. März 1917 erfolgen durch schriftliche an den Besitzer
der Gegenstände zu richtende Anordnung oder durch öffentliche Bekanntnachung.
Die Beschlagnahme wird wirksom, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht oder
mit Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich ver-
öffentlicht wird.
§ 2. Besitzer von beschlagnahmten Gegenständen sind verpflichtet, diese aufzu-
bewahren, sie pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Hand-
lungen vorzunehmen.
§ 3. An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen
des § 2, Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenommen werden.
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Ver-
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung ersolgen.
§s 4. Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit
der Freigabe.