260 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
2. auf Apotheken, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbraucher abge.
geben werden,
3. auf sonstige Kleinhandelsbetriebe, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an
Verbraucher abgegeben werden,
4. auf Tierärzte, soweit sie in Auslbung ihrer tierärztlichen Tätigkeit Arzneimittel
unmittelbar an Verbraucher abgeben dürfen.
§ 2. Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind solche chemischen Stoffe,
Drogen und Zubereitungen, die zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krank.
heiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind.
§ 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich
begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet.
Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit Arzneimitteln anderweitigen
Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder per-
sönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen.
§ 4. Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig iß,
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung
der Erlaubnis rechtfertigen würden.
In den Fällen des & 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 kann der Handel in solchen Fällen unter-
sagt werden.
§ 5. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine ausschiebende Wirkung.
*s 6. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Ver-
sagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur Ent-
scheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere über das
Verfahren.
§5 7. Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirke die Haupt-
niederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Hauptnieder-
lassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der Handel
betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.
§ 8. Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der
Handel untersagt worden ist, kann die Vorräte an Arzneimitteln übernehmen und auf
Rechnung und Kosten des Händlers verwerten. Ist Beschwerde (#5) eingelegt, so ist mit
der Übernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu warten.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung ergeben, ent-
scheidet end gültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle.
8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 1) oder nach Zurücknahme der Erlaubnis
oder nach erfolgter Untersagung (5 4) Handel mit Arzneimitteln treibt,
2. wer den Preis für Arzneimittel durch unlautere Machenschaften, insbesondere
Kettenhandel, steigert.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Arzneimittel erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören
oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 10. Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
1. ohne vorheriger Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten
Stelle sich zum Erwerbe von Arzneimitteln zu erbieten,
2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzufordern,
3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Arzneimitteln oder
über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind,