Bek. über den Handel mit Arzneimitteln v. 22. März 1917. 261
einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder die
Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder über den Anlaß oder
Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittlung zu erwecken.
Es ist ferner verboten, in periodischen Zeitschriften bei Ankündigungen über Ver-
äußerung von Arzneimitteln Preise anzugeben?).
Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1, 2 sowie im Abs. 2 findet keine Anwendung auf Behörden.
Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die Unterlagen
für die erscheinenden Anzeigen über Arzneimittel auf die Dauer von mindestens sechs
Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren. Eine Prüfungspflicht dahin,
ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen, liegt den Berlegern sowie den bei
der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob.
§ 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im & 10 Abs. 1,
Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt.
Werden in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geschäftlichen
Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder
Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung
mit seinem Wissen geschah.
§ 12. Die Verordnung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Personen, die beim Inkrafttreten der Verordnung Handel mit Arzneimitteln treiben,
hierzu aber einer besonderen Erlaubnis bedürfen, können ihren Handel bis zum 1. Juni
1917 oder, wenn sie bis zu diesem Tage den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt
haben, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne Erlaubnis fortführen.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsbestimmungen vom 26. April 1917. (MBl. 112.)
Zu 68 1, 3, 4, 6.
1. Die vorstehend genannte Verordnung bezweckt, Mißständen, die auf dem Gebiete
des Arzneimittelhandels hervorgetreten sind, entgegenzuwirken. Es sollen unzuverlässige
Personen vom Arzneimittelhandel dadurch ferngehalten werden, daß die Ausübung
dieses Handels, abgesehen von gewissen Ausnahmen, an eine besondere Erlaubnis ge-
knüpft wird. Ferner soll der Kettenhandel mit Arzneimitteln ausgeschaltet und das An-
preisen in ungehöriger Form, sei es unter Angabe von Preisen, sei es unter Aufforderung
zur Abgabe von Preisangeboten oder dergl. unmöglich gemacht werden. Die Verordnung
erstreckt sich nur auf den Großhandel. Einer Erlaubnis bedürfen nicht der Kleinhandel
in den Apotheken und sonstigen Handelsbetrieben, sowie die Abgabe von Arzneimitteln
seitens der Tierärzte in Ausübung ihrer tierärztlichen Tätigkeit. Unter Kleinhandel wird
die unmittelbare Abgabe an die Berbraucher verstanden. Als Verbraucher gelten auch
Krankenanstalten, ärztliche Hausapotheken und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen
von der Verpflichtung zur Einholung der Erlaubnis sind ferner alle Personen, die bereits
vor dem 1. August 1914 Großhandel betrieben haben. Dies gilt auch für Apotheken (& 1
Abs. 2 Ziffer 1). Hat ein Apothekeninhaber seinen Betrieb nach dem 1. August 1914 be-
gonnen, so bedarf er für den eigentlichen Apothekenbetrieb (unmittelbare Abgabe an
die Verbraucher) leiner Erlaubnis (§1 Abs. 2 Ziffer 2); er braucht sie aber, wenn er Groß-
handel betreiben will. Ebenso verhält es sich mit den sonstigen Kleinhändlern von Arznei-
mitteln (§ 1 Abs. 2 Ziffer 3). Der eigentliche Apothekenbetrieb wird durch die Verordnung
nicht betrofsen; für eine etwaige Entziehung der Apothekenkonzession bietet sie keine
Handhabe.
2. Zur Entscheidung über die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis
zum Handel mit Arzneimitteln, sowie zur Untersagung des Handels in den Fällen des
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*) 5 10 Abll 2 ist am 19. Juli 1917 außer Kraft getreten (Bek. v. 15. Juli 1917, Ro##. 683).