262 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
z 1Abs. 2 Nr. 1und 3 ist in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde, in Landkreisen der Land.
rat, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident in Berlin zuständig.
3. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist darin
anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene
Firma besitzt, mit welchen Waren er bisher gehandelt hat, ob er Arzneimittel nur an
Zwischenhändler oder auch an Verbraucher oder ausschließlich an Verbraucher abgibt,
ob er wegen Zuwiderhandlung gegen die Höchstpreisverordnungen, gegen die Verord.
nungen über Vorratserhebung vom 2. Februar und 3. September 1915 (Rnl. 54. 549),
und die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Ro#|Bl.
467, 514) bestraft ist, und ob ein Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetriebes
auf Grund der Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 (Rl. 603) gegen ihn geschwebt hat. Ist dem Antragsteller auf
Grund der letztgenannten Verordnung der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann
der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme
des Handelsbetriebes gemäß ## 2 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Seplember 1915 ge-
stattet worden ist. In dem Antrage ist ferner anzugeben, für welche Zeit und für welches
Gebiet die Erlaubnis erteilt werden soll.
4. Die zur Entscheidung nach Ziffer 1 zuständige Stelle kann jederzeit die Vor.
legung der Handelsbücher sowie eine Auskunft über die Persönlichleit der Angestellten
des Antragstellers verlangen.
5. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder
persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen (§ 3 Abs. 2).
Sie kann, wenn sie erteilt ist, wieder zurückgenommen werden, wenn sich nachträg-
lich Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden (§ 4 Abs. 1).
Ergeben sich bei einem Betriebe, der nicht genehmigungspflichtig ist, Bedenken
wirtschaftlicher, persönlicher oder sonstiger Art, so kann auch der Handel selbst untersagt
werden. Die Untersagung hat sich aber auf die Fälle des § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 zu
beschränken, d. h. einmal auf Personen, die bereits vor dem 1. August 1914 den Groß-
handel mit Arzneimitteln betrieben haben (Ziffer 1), und sodann auf Kleinhandelsbetriebe
(Ziffer 3). Dagegen ist bei Apotheken (Ziffer 2) und bei Tierärzten (Ziffer 4) eine solche
Untersagung unstatthaft, soweit beide nicht etwa Großhandel betreiben (Ziffer 1).
Vor der Zurücknahme einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1) oder vor der Untersagung des
Handels (* 4 Abs. 2) ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Ein-
wendungen zu geben.
6. Der # 3 Abs. 2 der Verordnung läßt für die Entscheidung der Frage, welche
Gründe für die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie für die Untersagung
des Handels (§+ 4 Abs. 2) in Frage kommen, den durch die Sachlage gebotenen Spielraum.
Neben den Versagungsgründen, die in der Person des Unternehmers und der Beschaffen-
heit der Unternehmung liegen, z. B. Unzuverlässigkeit, Mangel an Sachkenntnis, Mangel
an den für einen ordnungsmäßigen Handelsbetrieb erforderlichen Einrichtungen oder
dem nötigen Betriebskapital, kann die Versagung der Zulassung oder die fernere Nicht-
zulassung eines Betriebes auch mit Bedenken wirtschaftlicher Art begründet werden.
Solche können namentlich daraus hergeleitet werden, daß für den in Rede stehenden
Handelsbetrieb kein Bedürfnis vorliegt.
Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Sie kann von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. Dies wird sich be-
sonders dann empfehlen, wenn eine dauernde lÜberwachung des zu gestattenden Handels-
betriebes erwünscht ist, etwa um einer ungesunden Preisentwicklung oder einer Frre-
führung des Publikums entgegenzuwirken. Bedingungen dieser Art können z. B. sein
die Verpflichtung, Bücher zu führen, die über Herkunft und Verbleib der Ware, Einkaufs-
und Verkaufspreise Auslunft geben, die Entlassung von Angestellten, die sich als unzu-
verlässig im Handel erwiesen haben, oder das Verbot des Gebrauches einer Firmenbezeich-
nung, die geeignet ist, über Art und Umfang des Geschäftsbetriebes im Publikum Irrtum