Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

264 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
muster= und Warenzeichenrechts, vom 10. September 1914 (R#l. 403) vorgesehenen, 
hierdurch aufgehoben. 
— Laut Bek. v. 21. Mai 1917 (Rü#l. 429) ist die Gegenseitigkeit mit Bulgarien 
verbürgt. — 
(Bek. II, III in Bd. 1, 464 ff.; Bek. IV, V in Bd. 3, 259ff.) 
VI. Bek., betr. die Verlängerung der im Art. 4 der revidierten Pariser 
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 
1911 vorgesehenen Prioritätsfristen. Vom 7. Mai 1915. (RÖl. 272.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 466, 467. 
— Die V0. ist geändert durch die Bek. betr. die verlängerten Prioritätsfristen, 
vom 8. April 1916, ReEl. 259 (in Bd. 3, 261).— 
Zu der VO. vom 7. Mai 1915 sind weiter ergangen: 
1. Bek., betr. die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Ver- 
einigten Staaten von Amerika. Bom 5. Mai 1917. (REsl. 401.) 
INK.]uf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver- 
längerung der im Art. 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerb. 
lichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 
(RGBl. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika 
die Prioritätsfristen, soweit sie nicht vor dem 1. August 1914 abgelaufen sind oder nach 
dem 31. Dezember 1917 ablaufen, zugunsten der Angehörigen derjenigen Länder, die 
den amerikanischen Staatsangehörigen im wesentlichen gleiche Vorteile gewähren, mit- 
hin auch zugunsten der deutschen Reichsangehörigen, um neun Monate verlängert sind. 
Fedoch tritt die Verlängerung nur ein, wenn der Anmelder infolge des Kriegszustandes 
außerstande war, die Frist einzuhalten, und sic tritt nicht ein, wenn und solange zwischen 
dem Lande, dem der Anmelder angehört, und den Vereinigten Staaten von Amecrika= 
der Kriegszustand besteht. 
2. Bek., betr. die Verlängerung der Prioritätofristen in Dänemark. 
Vom 22. Mai 1917. (R#l. 428.) 
IRK. Auf Grund des #1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Art. 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 
(Rl. 272) und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. Dezember 1916 (Rl. 
1430) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten 
der deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Januar 1918 verlängert sind. 
3. Bek., betr. die Verlängerung der Prioritätöfristen in den Nieder- 
landen. Vom 7. August 1917. (RG#l. 697.) 
IXK.] Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver- 
längerung der im Art. 4 der revidierten Pariser Übercinkunft zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 
(R#l. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den Niederlanden für Patente und 
Warenzeichen die Prioritätsfristen, soweit sie nicht vor dem 1. August 1914 abgelaufen 
sind, zugunsten der deutschen Reichsangehörigen insofern verlängert sind, als Anmeldungen, 
die innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist nachgeholt werden, als recht- 
zeitig bewirkt angesehen werden können.
	        
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