Bel. üb. d. Ausschluß d. Offentlichkeit f. Patente u. Gebrauchsmuster v. 8. Febr. 1917. 267
§ 2. Die Beschwerdeabteilungen entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern.
Unter diesen müssen sich bei der Entscheidung über Beschwerden gegen die Beschlüsse
der Prüfungsstellen in Patentsachen zwei technische Mitglieder befinden.
§J 3. In dem Verfahren vor den Prüfungsstelle wird ein Vorbescheid nicht er-
lassen. Die Prüfungsstelle hat, solange nicht die Bekanntmachung der Anmeldung be-
schlossen ist, auf Antrag der Patentsucher anzuhören.
Die Vorschrift im § 26 Abs. 3 Satz 3 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (RGBl. 79)
fällt fort.
8 4. Diesc Verordnung tritt am 20. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler be-
stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung.
(NorddAllg 31g. v. 11. März 1917 Nr. 69 1. Ausg.)
Durch den Waffendienst sind dem Hatentamt so viele seiner Zeamten entzogen
und durch die Anforderungen des vaterländischen Hilfsdienstes werden die vorhandenen
Lücken noch so vergrößert, daß sich das dringende Bedürfnis geltend gemacht hat, für
die Dauer des Krieges die Sahl der Mitglieder, die in den einzelnen Fällen mitzu-
wirken haben, herabzusetzen und den Gang des Derfahrens zu. vereinfachen.
Die hierzu erforderlichen gesetzlichen Vorschriften sind durch eine soeben erlassene
Derordnung des Bundesrats über Dereinfachungen im Hatentamt getroffen worden.
Die Hrüfung der Anmeldungen und die Erteilung der Hatente sowie die Eintragung
der Warenzeichen gebt demzufolge auf Einzelprüfer über. Die bisherige Spaltung
des erstinstanzlichen Derfahrens in die dem Dorprüfer obliegende VDorprüfung und
die der Abteilung zugewiesenen Aufgaben fällt weg. Der Hrüfer als solcher bat das
gesamte Perfahren in der Hand, er entscheidet auch über Einsprüche und Widersprüche.
Die Beschwerdeabteilung, die nach dem geltenden Recht in den meisten Fällen mit
fünf Köpfen besetzt sein muß, soll künftig ausnahmslos nur aus drei Mitgliedern zu-
sammengesetzt werden; davon müssen zwei, wenn über Beschwerden gegen Gurück-
weisung der Hatentanmeldung oder gegen Erteilung oder Dersagung des Hatents
entschieden wird, Techniker sein.
Jur Sicherung der Rechte des Anmelders ist zugleich folgendes vorgesehen. Die
Anmeldung soll nicht als zurückgenommen gelten, wenn der beanstandete BZescheid
des Drüfers nicht rechtzeitig beantwortet wird; an die Stelle des Dorbescheids im ge-
setzestechnischen Sinne tritt künftig die einfache Derfügung. In dem der Bekanntmachung
vorangebenden Derfahren hat der Anmelder ein Recht auf persönliche Anhörung, dem
Antrag auf mündliche Derhandlung muß von dem Hrüfer stattgegeben werden. Auch
ist die Zefugnis der Zeschwerdeabteilung, den Antrag auf mündliche Perbandlung
abzulehnen, wenn der Antragsteller von der Anmeldeabteilung bereits geladen worden
war, als nicht sachgemäß beseitigt.
Mit Hilfe dieser im Einvernehmen mit den beteiligten Ureisen getroffenen Maß=
regeln wird es ohne Gefährdung der Rechtssicherheit gelingen, der im Krieg entstan-
denen Schwierigkeiten Berr zu werden und im Interesse des wirtschaftlichen Lebens
die Cätigkeit des Hatentamts zu fördern. Sugleich ergibt sich der von den Beteiligten
begrüßte Vorteil, daß, da die jetzige Regelung zum Teil sich deckt mit den organisa-
torischen Anderungen, die in den von dem Reichsamt des Innern im Jahre 1913 ver-
öffentlichten Gesetzentwürfen vorgeschlagen sind, diese Dorschläge sich praktisch er-
proben können, bevor sie im Wege des Gesetzes dauernd festgelegt werden.
Literatur.
Damme, Anderungen im Patenterteilungsversahren, DJF3. 17 386 (stimmt dem
Inhalt der V. zu). — OÖsterrieth, Die VO. v. 9. März 1917 über Vereinfachungen
im Patentamt, JW. 17 397 (desgl.). — Seligsohn, Der Krieg und das Pateaterteilungs-
verfahren, Ru Wirisch. 17 94 ff. (desgl.).