Bel., betr. die Prägung von Fünspfennigstücken aus Aluminlum v. 15. Febr. 1917. 273
öffentlichrechtlicher Kreditanstalten von der Reichsstempelabgabe v.
29. März 1917 (Röl. 292) . 428
.XXXIK. Bek., betr. Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen
deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften ins Ausland v. 23. Dezember 1916
(RGBl. 1429) 428
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(Gesetze 1 bis III in Bd. 1, 468ff.; IV in Bd. 2, 200; V bis VII in Bd. 3, 265 ff.)
VIII. Bek., betr. die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Aluminium.
Vom 15. Februar 1917. (RE#sl. 156.)
18N.] 3 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (RBl. 507) für die Prägung von Nickel- und Kupfermünzen be-
stimmten Grenze zum Ersatze für einzuziehende Fünfpsennigstücke aus Nickel Fünfpfennig-
stücke aus Aluminium bis zur Höhe von 20 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im
übrigen finden auf diese Münzen die für die Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vor-
schristen mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
à) aus einem Kilogramm Aluminium werden 1000 Fünspfennigstücke ausgebracht;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „5“ die Umschrift „Deutsches Reich“
und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig" in wagerechter Stellung, darunter
die Jahreszahl;
c) das Münzzeichen fällt weg;
d) die Berteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann unter Heran-
ziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem im Bunde"rats-
beschlusse vom 21. Dezember 1888 — 5 674 der Protokollc — bestimmten Ver-
teilungsmaßstab erfolgen.
§ 2. Die Fünfpfennigstücke aus Aluminium sind nach Friedensschluß außer Kurs
zu setzen.
Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat.
IX. Bek., betr. die Prägung von Zehnpfemnmigstücken aus Zink.
Vom 22. März 1917. (RG#l. 282.)
I#N.] 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes
vom 1. Juni 1909 (Röl. 507) für die Prägung von Nickel- und Kupfermünzen bestimm-
ten Grenze zum Ersatze für einzuziehende Zehnpfennigstücke aus Nickel Zehnpfennigstücke
aus Zink bis zur Höhe von 10 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden
auf diese Münzen die für die Zehnpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit
solgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
a) aus einem Kilogramm Zink werden 310 Zehnpfennigstücke ausgebracht;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „10“ die Umschrift „Deutsches
Reich“ und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“" in wagerechter Stellung,
darunter die Jahreszahl;
Fhc) das Münzzeichen fällt weg;
d) die Verteilung der Prägungen auf die einzelnen Münzstätten kann unter Heran-
ziehung von Privatprägeanstalten in Abweichung von dem im Bundesrats-
beschlusse vom 21. Dezember 1888 — 5l 674 der Protokolle — bestimmten Ver-
teilungsmaßstab erfolgen.
§ 2. Die Zehnpfennigstücke aus Zink sind nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen.
Die hierzu erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat.
(Bek. X, XI in Bd. 3, 268 ff.)
XII. Bek. über Goldpreise. BVom 8. Februar 1917. (RGl. 117.)
Wortlaut in Bd. 4, 781.
Kriegsbuch. Vd. 5. 18