276 D. Finanzgesetze.
175 Mark für das Kilogramm seinen Silbers erwirbt und einschmilzt oder umarbeitet
oder einschmelzen oder umarbeiten läßt. Der Versuch ist strafbar. Kleine Ausbesserungen
gelten nicht als Umarbeitungen.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Die Vorschriften des § 1 der Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung von
Reichsmünzen usw. vom 10. Mai 1917 (RGBl. 406) bleiben unberührt.
Art. 6. Gegenstände, die lediglich versilbert sind, sallen nicht unter die Vorschriften
dieser Bekanntmachung.
Art. 7. Von den Vorschriften dieser Bekanntmachung können Ausnahmen zu-
gelassen werden.
Art. 8. Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917, die Vorschriften des
Art. 5 treten jedoch erst mit dem 1. August 1917 in Kraft.
b) Bek. des Reichskanzlers, betr. Ansnahme von dem Berbote der gewerblichen Ver-
arbeitung von Reichsmünzen. VBom 11. Mal 1917. (LReichsanzeiger 10 17 Ut. 116.)
NK. 8 1 Reichsmünzen Berarb S#. 10. 5. 17J. Es ist gestattet, unter Verwendung von
Reichsmünzen hergestellte Gegenstände auch weiterhin feilzuhalten, zu verkaufen und
in den Verkehr zu bringen, sofern die Reichsmünzen, welche bei der Herstellung dieser
Gegenstände Verwendung gefunden haben, Denkmünzen im Sinne des §& 5 Abs. 2 des
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Rl. 507) sind.
Begründung.
(Nordd Allg tg. v. 12. Mat 1917 Nr. 130 1. Ausg.)
Gegen den Mißbrauch von Beichsmünzen, der bei dem Mangel an Scheide-
münzen im Derkehr aufs schärfste zu verurteilen ist, wendet sich eine soeben erlassene
Bundesratsverordnung. Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers Reichsmünzen
behufs gewerblicher Derwertung einschmilzt oder sonst verarbeitet oder Gegenstände,
die in erkennbarer Weise unter Derwendung von Reichsmünzen hergestelltl sind, feil-
hält, verkauft oder sonst in den VDerkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 M. oder mil einer dieser Strafen bestraft. Da-
neben kann auf Einziehung dieser Gegenstände erkannt werden. Das Derbot hat,
abgesehen von dem bei Gold= und Silbermünzen in Frage kommenden Einschmelzen,
insbesondere auch die neuerdings beobachtete Derarbeilung eiserner Scheidemünzen
zu Schmuckgegenständen im Auge. Herworzuheben ist, daß sich das Verbot nur auf
Reichsmünzen, d. k. auf kursfähiges Geld bezieht, nicht aber auf außer Kurs gesetzte
Münzen wie Dukatentaler usw.
Die Frage der Festsetzung von Höchstpreisen für Silber ist in der neuen Bundes-
ratsverordnung nur vorläufig geregelt worden, indem der BReichskanzler die Ermäch-
tigung erteilt worden ist, Höchstpreise für Silber oder Silberwaren festzusetzen und die
etwa damit notwendig werdenden ergänzenden Maßnahmen zu treffen.
(Bek. XV in Bd. 3, 269; Ges. XVI bis XVIII in Bd. 1, 477 f.)
XIX. Bek. über die staatliche Genehmigung zur Ausgabe von Teil-
schuldverschreibungen und Vorzugsaktien. Vom 8. März 1917.
(Rö#l. 220.)
IBK.] § 1. Im Inland ausgestellte, aus Geld lautende Teilschuldverschreibungen mit
bestimmtem Nennwert, die nach dem Verhältnis dieser Nennwerte zum Gesamtbetrage
der ausgenommenen Schuld den Gläubigern im wesentlichen gleiche Rechte gewähren,