Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland v. 8. Februar 1917. 277 
dürsen bis auf weiteres nur mit staatlicher Genehmigung ausgegeben werden. Für die 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber bewendet es bei den geltenden Vorschriften. 
Inländische Gesellschaften dürfen bis auf weiteres solche Aktien, welche vorzugs- 
weise vor den übrigen Aktien das Recht auf eine im voraus bestimmte, nach oben fest 
begrenzte Dividende gewähren, nur mit staatlicher Genehmigung ausgeben. 
#§ 2. Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaats erteilt, 
in dessen Gebiete der Aussteller der Schuldverschreibungen seinen Wohnsitz oder seine 
gewerbliche Niederlassung oder die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Die Gültigkeit der Schuldverschreibungen oder der Aktien wird durch den Mangel 
der Genehmigung nicht berührt. 
§ 3. Wer den Vorschriften des § 1 zuwider Schuldverschreibungen oder Aktien 
ohne staatliche Genehmigung ausgibt oder den bei der Erteilung gemachten Auflagen 
zuwiderhandelt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Teile des Nennwerts 
der Schuldverschreibungen oder Aktien gleichkommen kann, die ohne staatliche Genehmigung 
ausgegeben sind oder in bezug auf die den Auflagen zuwidergehandelt worden ist; die 
Strase beträgt mindestens eintausend Mark. 
§s 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 110. 3.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
(Abschnitt XX u. Bek. XXI in Bd. 1, 518ff.; Bek. XXII in Bd. 2, 232.) 
XXIII. Hevisenordnungen. 
Bek. a in Bd. 2, 233ff. 
b) Bek. über den Zahlungsverkehr mit dem Auoland. 
Vom 8. Februar 1917. (R#l. 105.) 
Wortlaut in Bd. 4, 783. 
Begründung. (D. N. X 145.) 
Die Regelung des Devisenhandels auf Grund der Bek. v. 20. Januar 1916 
(RGBl. 40) hatte sich im allgemeinen durchaus bewährt. Immerhin erwies es sich 
auf Grund der gewonnenen Erfahrungen, namentlich auf Grund der VDorgänge der 
letzten Monate als notwendig, hinsichtlich einzelner Hunkte die vorhandene GOrganisation 
noch auszubauen und namentlich durch die Kontrolle der Markzahlungen nach dem 
Auslande den Devisenverkehr straffer als bisher zusammenzufassen. 
Um die Erzielung von Kursgewinnen zu unterbinden, die sich durch Ausnutzung 
der Unterschiede zwischen den amtlichen Umrechnungskursen der Host und den aus- 
wärtigen Wechselkursen ergaben, sah sich das Reichs-Hostamt veranlaßt, in mehreren 
allgemeinen Derfügungen den Hostverkehr mit dem Auslande erheblichen Zeschränkungen 
zu unterwerfen. 
Durch eine Zek. des GOberbefehlshabers in den Marken, der sich verschiedene 
Generalkommandos anschlossen, wurde unter dem 12. Januar 1017 (dvogl Reichs- 
anzeiger Tr. 10) die Dersendung und Uberbringung von auf Beichsmark lantenden 
Geldsorten usw., Anweisungen, Schecks und Wechseln nach dem Auslande, sowie die 
Begründung von Markguthaben oder die VDerfügung über solche seitens eines In- 
länders zugunsten eines Ausländers der Genehmigung des Reichsbankdirektoriums 
unterworfen. Unter dem gleichen Tage hat das Beichsbankdirektorimm in Ausübung 
der ihm durch diese Derordnung erteilten Zefugnisse genehmigt, daß die zum Derisen- 
handel zugelassenen Hersonen und Firmen zugunsten einer im Auslande ansässigen 
Derson 
a) Markqguthaben bei einem Inländer begründen, 
b) über Markguthaben, gleichviel ob sie im Inlande oder im Auslande bestehen, 
verfägen.
	        
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