Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. über den Zahlungsderkehr mit dem Ausland v. 8. Februar 1917. 8 1. 281 
b) die Einwilligung zur Versendung oder Uberbringung von auf Rieichs- 
währung lautenden, im Auslande zahlbaren Anweisungen, Schecks und 
Wechseln zwecks Einziehung erteilen; 
Bc) die Einwilligung zur Dersendung oder Uberbringung von auf Reichs- 
währung lautenden, im Inland oder Ausland zahlbaren Anweisungen, 
Schecks und Wechseln nach dem Ausland zu anderen Swecken als zur Ein- 
ziehung dann erteilen, wenn nach den früher erlassenen Dorschriften die 
Devisenabgabe zulässig ist, oder wenn es sich um Markdiskonten handelt, 
die im Auslande ansässige Firmen usw. in Deutschland angekauft haben. 
Einwilligungserklärungen, deren Erteilung den Zankanstalten nicht gestattet 
worden ist, bleiben der Auslandsstelle des Reichsbank-Direktoriums vorbehalten. Ins- 
besondere trifft dies auf die Einwilligung zur Eingehung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten 
verbindlichkeiten zu. 
Anträge auf Einwilligungen sind schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung 
seitens der Antragsteller einzureichen; sie müssen alle Angaben enthalten, die für die 
Entscheidung nötig sind. Die zurückgegebenen, mit Einwilligungsvermerk versehenen 
Anträge sind seitens der Antragsteller den Hostannahmestellen, den Hostüberwachungs- 
fiellen usw. mit den Sendungen vorzulegen, wenn diese nicht beanstandet werden sollen. 
Der § der obenbezeichneten DO. vom 68. Februar 1917 (ReBl. 105) sieht die 
Feststellung der ausländischen Gahlungemittel und der nicht in Wertpapieren ver- 
brieften Geldforderungen gegen das verbündete und neutrale Ausland im Wege des 
Anmeldezwanges vor, damit die Heranziehung auch dieser liquiden Werte zur Bezahlung 
von Warenankänufen in die Wege geleitet werden kann. Der Erlaß der erforderlichen 
Ausführungsvorschriften ist dem Reichskanzler vorbehalten worden; ihm ist damit die 
Befugnis gegeben, nötigenfalls Wiederholungen der Bestandsaufnahme anzuordnen. 
Der folgende Haragraph (5) gibt dem Reichskanzler die wichtige Ermächligung, 
anzuordnen, daß der Reichsbank auf ihr Verlangen die in 5 1 der Derordnung bezeichneten 
Sahlungsmittel und Forderungen gegen Erstattung des Wertes in Mark zum Tages- 
kurse zu übertragen sind. Der Reichskanzler kann ferner bestimmen, wie die Uber- 
tragung zu erfolgen hat, wenn sie nicht freiwillig vorgenommen wird. 
Literatur. 
Jessen, Die Neuregelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland, Bank N. 16 
184 ff. — Meyer. BR., beitr. den Zahlungsverkehr mit dem Ausland v. 8. Februar 
1917, JW. 17 430. 
* 
1. R. IV, JW. 17 300, Sächs A. 17 227. Eine Verfügung über ein Auslandsgut- 
haben in anderer Währung im Sinne von & 1 Abf. 2 liegt insbesondere auch in der Ver- 
wandlung eines Auslandsguthabens ausländischer Währung in ein Guthaben deutscher 
Währung. Wird das ausländische Guthaben in einem Scheck deutscher Währung durch 
einc inländische Bank eingezogen, so ist der Erwerb nur dann bei einer zugelassenen Person 
oder Firma (5 1 Abs. 2) erfolgt, wenn diese bestimmend und gestaltend auf den Erwerb 
einwirkt, d. h. der beiderseitige Kurswert der verschiedenen Währungen durch sie so fest- 
gesetzt wird, wie ihn der Reichskanzler genehmigt hat. In dieser Bestimmung des # 4 
liegt der Schwerpunkt der ganzen Verordnung. Erwerb bei diesen Personen und Firmen 
ist Erwerb von ihnen. Ein solcher liegt nicht vor, wenn sie nur eine solche Mittlerrollc 
haben, die ihnen keinen Einfluß auf die Gestaltung des Erwerbs, insbesondere die Kurs- 
festsetzung ermöglicht. 
2. Jessen a. a. O. 185. Als Verfügungen, die ohne Einwilligung der Reichsbank 
nicht mehr zulässig sind, müssen auch angesprochen werden die Stundung oder die Tilgung 
einer Forderung durch Erlaß oder Aufrechnung oder Annahme einer anderen Leistung, 
insbesondere einer anderen Währung an Zahlungs Statt. Dies folgt nicht nur aus der
	        
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