262 D. Finanzgesetze.
rechtlichen Bedeutung des Wortes „Verfügung", sondern auch aus dem Inhalt und
Zweck der neuen Devisenverordnung, durch die in weitestem Umfange alles vorhandene
Devisenmaterial zentralisiert und der unbeschränkten Verfügung des einzelnen entzogen
werden soll.
3. Jessen a. a. O. 185. Nicht als „Verfügungen“ sind Zwangsvollstreckungsmaß.
nahmen anzusehen, wie die Pfändung fremder Geldsorten durch den Gerichtsvollzieher
oder die gerichtliche Pfändung und lberweisung einer auf ausländische Währung lautenden
Forderung. Diese Maßnahmen bedürfen demnach zu ihrer Wirksamkeit nicht der Ein.
willigung der Reichsbank, wohl aber badarf es ihrer, oder der Vermittlung einer Devisen-
stelle, zur demnächstigen Einziehung der überwiesenen Forderung.
4. Meyer, JW. 17 432. Die Nichtübertragbarkeit der Forderungen ohne Genehmi.
gung der Reichsbank hat ihre Unpfändbarkeit gemäß § 851 3PO. zur Folge. Das
ist wohl an sich eine nicht vorhergesehene und unerwünschte Folge. Indessen wird sich
der Gläubiger regelmäßig damit helfen können, daß er vorher von der Reichsbank die
erforderliche Genehmigung einholen und erhalten wird. Darauf wird aber das Voll-
streckungsgericht bestehen müssen, da es sonst ja zum Verstoß gegen die Verordnung geradezu
behilflich wäare. Eine Forderungspfändung ohne diese Voraussetzung würde nichtig sein
und sowohl den Richter wie den die Vollstreckung betreibenden Anwalt der Gefahr der
Bestrafung und außerdem der Regreßgefahr aussetzen.
5. Meyer, JW. 17 432. Da eine von der Verordnung betroffene Forderung bis
zur Einwilligung der Reichsbank unpfändbar ist, so ist bis dahin gemäß §J 394 BGB. gegen
die Forderung auch jede Aufrechnung ausgeschlossen. Hierbei ist zu beachten, daß bei
Forderungen auf Zahlung inländischer Währung gegen Schuldner im Ausland die Ein-
ziehung der Forderung dem Gläubiger ausdrücklich gestattet ist (§ 3 Abs. 4 letzter Satz
der VO.), während dieses Recht bei Forderungen und Krediten ausländischer Kredite
versagt (§ 1 Abs. 2 VO.). Demgemäß muß imersten Fall auch die Aufrechnung zulässig sein.
6. Jessen a. a. O. 187. Der Ausländer selbst ist in keiner Weise beschränkt hinsicht-
lich der Hin- und Herbewegung und auch nicht in der Absorderung seines im Inland
einmal begründeten und bestehenden Guthabens. Ganz abgesehen davon, daß ein Aus-
länder im Ausland inländischen Vorschriften, insbesondere Strafvorschriften, nicht unter-
worfen sein kann, ist aber auch rein sormell leine ihn irgendwie unmittelbar berührende
Anderung gegen den bisherigen Rechtszustand eingetreten. Es ist zwar in Zukunft nicht
mehr möglich, in der bisher unbeschränkten Weise zugunsten eines Ausländers Guthaben
oder Forderungen in in= oder ausländischer Währung zu begründen; hat ein Ausländer
aber solche einmal erworben, so kann er damit machen was er will, ohne daß ihm dabei
irgendwelche Hindernisse entgegenstehen.
7. Jessen a. a. O. 185. Soweit die Beschaffung nicht durch Vermittlung einer
Derisenstelle geschehen ist — es handelt sich z. B. um angesallene Erbschaften, Schenkungen,
um vor Inkrafttreten der Devisenverordnung bereits entstandene Guthaben oder er-
worbene Kredile oder um Guthaben und Kredite von Privatpersonen, die bisher der
Devisenverordnung nicht unterlagen — ist diese Ausnahmebestimmung des 8 1 Abs. 2
Satz 3 nicht anwendbar.
8. Jessen a. a. O. 188. Verbotene Geschäfte sind nicht nichtig (5 134 BG#.)).
Aus dem Gesetz ergibt sich hier, daß es keineswegs darauf abgestellt ist, den Verkehr mit
dem Ausland zu unterbinden, es will lediglich diesen Verkehr unter die Überwachung
der Reichsbank bringen. Es ist in dem Gesetz ganz besonderes Gewicht darauf gelegt
worden, daß der Ausländer nicht in seinen Rechten beschränkt wird, daß er nach wie vor
freie Verfügung über seine inländischen Guthaben behält. Es ist also Jweisellos nicht
die Absicht des Gesetzes gewesen, dem Ausländer durch die Gefahr der Nichtigkeit der
von ihm mit einem Inländer abgeschlossenen Geschäfte von solchen abzuschreken. Es
soll durch das Gesetz nicht der negative Erfolg erreicht werden, daß der Zahlungsverkehr
mit dem Ausland unterbunden wird, sondern der positive Erfolg, daß dieser Zahlungs-