Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

284 D. Finanzgesetze. 
B. Bei Waren aus anderen Ländern. 
1. Anträge auf Einkaufs- und Einfuhrbewilligungen sind auf besonderen Vordrucken 
bei der Reichsbekleidungsstelle, Abteilung L für Aus- und Einfuhr, Berlin W 50 
Nürnberger Plotz 1, auf den vorgeschriebenen Vordrucken einzureichen, und zwar 
Anträge auf Einkaufsbewilligungen in vierfacher, solche auf Einfuhrbewilligungen 
in dreisacher Ausfertigung. 
2. Anträge auf Devisenabgabe sind bei der Prüfungsstelle der Reichsbank für De- 
visenabgaben, Berlin C, Kurstr. 46, einzureichen. 
Die Vordrucke (abgedruckt in Nr. 7 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle) 
sind bei der Königlichen Hofbuchdruckerei J. S. Preuß, Berlin 8 14, Dresdener Straße 43, 
erhältlich gegen Voreinsendung oder unter Nachnahme des Betrages. Der Preis der 
Vordrucke ist einschließlich Porto und Verpackung 10 Pfg. für das Stück; bei größerer 
Abnahme entsprechend billiger. 
Auf jedem Vordruck ist genau vermerkt, welche Unterlagen zur Erledigung des Antrags 
erforderlich sind. Anträge, bei denen die Unterlagen ganz oder teilweise fehlen, können 
nicht behandelt werden und werden dem Antragsleller unerledigt zurückgegeben. 
Ganz besonders wird darauf hingewiesen, daß die erteilten Einkaufsbewilligungen 
den Antrag auf Einfuhrbewilligungen bzw. Devisenabgabe nicht erübrigen. 
Alle Anträge werden schnellmöglichst erledigt. Telephonische und telegraphische An- 
fragen über die Erledigung eines eingereichten Antrags können nicht beantwortet werden. 
Den Anträgen sind mit der Firma versehene, frankierte Briefumschläge für die 
Rücksendung beizufügen. 
83. 
1. Jessen a. a. O. 186. „Zum Zwecke“ heißt zum mittelbaren oder unmittelbaren 
Zwecke. Es dient also z. B. die Eingehung einer Vürgschaftsverbindlichkeit zugunsten 
eines deutschen Importeurs gegenüber einem ausländischen Lieferanten ebenfalls dem 
Zwecke des Erwerbes von Waren und ist infolgedessen von der vorgängigen Genehmigung 
der Reichsbank abhängig. Die Folge dieser Bestimmung ist, daß in Zukunft nicht nur 
Importe, sondern bereits die Ankäufe von Waren, Wertpapieren usw. nur noch mit vor- 
heriger Zustimmung der Reichsbank möglich sein werden. (Zugunsten des Warenklein- 
handels besteht die Ausnahme in Art. 2 Ziff. 3 der RKV.) Hierdurch wird also vor allem 
auch der Erwerb von Waren, die nicht gleich, sondern etwa erst nach Beendigung des 
Krieges eingeführt werden sollen, beschränkt. Soweit einzuführende Waren in Betracht 
kommen, ist, zudem die Erlaubnis des Reichskommissars für die Ein= und Ausfuhrbewilli- 
gung oder der sonst für die betreffende Einfuhrbewilligung in Betracht kommenden Dienst- 
stelle erforderlich. Es bedarf also in Zukunft die Einfuhr von Waren einer doppelten 
Genehmigung, die, da die Erlangung der einen die Versagung der anderen nicht aus- 
schließt, stets beide vorliegen müssen. 
2. Jessen a. a. O. 187. Es sind nur noch verhältnismäßig seltene Fälle, in denen 
von jetzt ab ein Inländer gegenüber einem Ausländer Verbindlichleiten in Reichsmark 
eingehen kann, ohne daß er hierzu die Einwilligung der Reichsbank einzuholen braucht. 
Es kommen lediglich Fälle in Betracht, wie etwa Anstellung von Angestellten bei aus- 
ländischen Niederlassungen inländischer Firmen, Miete und Pacht von Grundstücken einer 
im Ausland ansässigen Person, Erwerb von Verlagsrechten und Patentlizenzen bei einem 
im Ausland ansässigen Verfasser oder Erfinder sowie sonstige im §& 3 Abs. 2 nicht aus- 
drüdlich genannte zu Zahlungen verpflichtende Geschäfte. 
3. Jessen a. a. O. 187. In welcher Weise eine erlaubte Einziehung stattsinden 
kann, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Im engsten Sinne des Wortes kann darunter 
nur verstanden werden die Tilgung der Forderung durch Bewirkung der ihren Gegen- 
stand bildenden Leistung, also durch Zahlung in Reichsmark. Ob diese Zahlung effektio 
durch Übersendung von Marknoten oder durch Verrechnung, also durch Überweisung 
von Bank zu Bank, erfolgt, soll offenbar keinen Unterschied machen. Auch die Einziehung
	        
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