288 D. Finanzgesetze.
Befugnis zur Einlassung von Gebrauchsgegenständen, die am Körper getragen werden,
mit Vorsicht Gebrauch zu machen. Wenn nach den Verhältnissen der betreffenden Per.
sönlichkeit kein Verdacht besteht, daß die Reise dazu benuzt wird, um den Gegenstand
in das Inland einzubringen, wenn insbesondere anzunehmen ist, daß der zurückkehrende
Inländer den Gebrauchsgegenstand schon früher besessen und ihn nicht erst auf der letzten
Reise im Ausland erworben hat, um ihn ins Inland mitzubringen, oder daß der an-
kommende Ausländer den Gegenstand nicht ins Inland einführen will, um ihn dort zu
verkaufen, so ist die Einfuhr in der Regel zuzulassen, auch wenn Schmuckgegenstände mit
Edelsteinen oder echten Perlen besetzt sind und der Wert des einzelnen Stückes mehr als
200 M. beträgt. Ist bei der Abfertigung ein Oberbeamter anwesend, so ist diesem die Ent.
scheidung über die Zulassung oder Zurückweisung von Gegenständen, die am Leibe ge-
tragen werden, vorzubehalten.
Zu 8 2 Nr. 2.
Wenn Anzeichen hervortreten, daß die Einfuhr im kleinen Grenzverkehr über den
persönlichen Bedarf der Grenzbewohner und den gewerblichen Bedarf der, für die Ver-
sorgung des Grenzbezirks arbeitenden Handwerker ausgedehnt wird, so haben die Ober-
zolldireklionen nach Benehmen mit dem Regierungspräsidenten Anordnungen zur Ein-
schränkung dieses Verkehrs zu erlassen.
Zu § 2 Nr. 3.
Beim aktiven Veredlungsverkehr ist nur die Lohnveredlung zuzulassen und auch
diese nur, wenn der Einführer sich verpflichtet, die Ware in bestimmter Frist wieder aus-
zuführen. Geschieht die Veredlung nicht unter Zollüberwachung, so hat das Hauptzollamt
ferner die Stellung einer Sicherheit zu sordern, deren Höhe nach dem Sachwerte zu be.
stimmen ist. Wird die Ware nicht rechtzeitig wieder ausgeführt, so verfällt die Sicherheit
und außerdem tritt Bestrafung nach § 134 f. des VG. ein. Anträge auf Gestattung eines
aktiven Eigenveredlungsverkehrs sind an den Herrn Reichskommissar für Aus- und Ein-
fuhrbewilligung zu verweisen. Beim passiven Veredlungsverkehr sind die veredelten Waren
nur dann zur Wiedereinfuhr zuzulassen, wenn sie im Auslande keine erheblichen Zutaten
erhalten haben; Zutaten von Edelsteinen und echten Perlen sind stets als erheblich an-
zusehen.
Der Ausbesserungsverkehr ist im allgemeinen wie der Lohnveredlungsverkehr zu
behandelu; im kleinen Grenzverkehr richtet er sich nach § 2 Nr. 2.
Bei Anträgen auf Wiedereinlassung von Juwelen als Rückwaren ist besonders sorg-
fältig zu prüfen, ob die behauptete Ausfuhr wirklich stattgesunden hat und die Wieder-
einfuhr wegen Nichtabnahme der Ware wirllich notwendig geworden ist. Ist dies aber
zweifelsfrei nachgewiesen, so können auch Juwelen wieder eingelassen werden, um nicht
den, an und für sich erwünschten Ausfuhrhandel mit diesen Waren zu schädigen.
Zu § 2 Nr. 6.
Solange die in den Erlassen vom 7. Juli v. J. — III 6036 — und 8. August v. J.
— III 7222 — mitgeteilte Anordnung des Herrn Chefs des Feldeisenbahnwesens besteht,
daß nur das eigentliche Militärgut im Sinne des § 50 Nr. 1 und 2 der Militär-Trans-
portordnung von der zollamtlichen Anmeldung und Beschau gemäß dem Erlaß vom
24. März 1915 — III 2124 — befreit wird, steht das Privatgut der Militärverwaltung
eisenbahn- und zollrechtlich dem Privatgut der gemeinnützigen Versorgungsgesellschaften
gleich und es liegt kein Anlaß vor, bezüglich der Einfuhrfähigkeit einen Unterschied zwischen
diesen beiden Arten von Privatgütern zu machen. Für das Privatgut der Militärver-
waltung ist daher von der Befugnis des #2 Nr. 6 kein Gebrauch zu machen, sondern die
Beibringung von Erlaubnisscheinen zu verlangen.
Zu 8 2 Nr.
wird wegen der konsularischen Ausnahmescheine auf den Erlaß vom 27. Dezember v. J.
— 111 12085 — betr. die Befreiung von der Ablieferung an die Zentral--Einkaussgesell-
schaft Bezug genommen.