Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Verbot der Ein= und Durchfuhr von Rubeln v. 17. März 1917. 289 
Z# 9 5. 
Der Herr Reichskanzler wird eine Liste der Waren mitteilen, die der Heeres- oder 
Marineverwaltung oder kriegswirtschaftlichen Stellen anzubieten sind. Die Zollstelle 
hat nur zu prüfen, ob die vorliegende Ware ihrer Art nach unter diese Liste fällt; zu- 
treffendenfalls muß sie sie der betreffenden Stelle anbieten unter Angabe der Zahl und 
Art und Bezeichnung der Packstücke, des Roh- und Reingewichts, des Absenders und des 
Empfängers, gegebenenfalls unter Beifügung von Warenproben. Dagegen hat sich die 
Prüfung der Zollstelle nicht auf die Güte, den Zustand und den Wert der Ware zu er- 
slrecken; hierüber hat sich die Stelle, der die Ware angeboten wird, zutreffendenfalls auf 
Grund der empfangenen Proben selbst ein Urteil zu bilden. 
Von der Übernahme ab verwahrt die Zollstelle die Ware für Rechnung der über- 
nehmenden Stelle; sie hat darauf zu dringen, daß die letztere Über die Ware so rasch wie 
möglich verfügt. Unter dem Inhaber des Gewahrsams ist der Warenführer im Sinne 
des Vereinszollgesetzes zu verstehen. 
Ordnet die Zollstelle die Rückschaffung der Ware an, so ist es Sache des Warenführers, 
die Rückschaffung zu bewirken; er hat sich wegen der Kosten der Rückschaffung an den 
Absender zu halten. 
In den Fällen, wo wegen mangelnder Einschwärzungsabsicht eine Ordnungsstrafe 
statt der Konterbandenstrafe festgesetzt oder von einer Bestrafung überhaupt abgesehen 
wird, ist die Ware bezüglich der Anbietung zum Ankauf oder der Rückschaffung so zu be- 
handeln, als wenn sic ordnungsmäßig zur Eingangsabfertigung vorgeführt worden wäre. 
Zu § 4. 
Der Tag der Annahme zur Beförderung ergibt sich aus dem Auflieferungsstempel 
des Frachtbriefs oder der Postbegleitadresse bzw. aus dem Datum des Konnossements 
oder des Ladescheins, sofern gegen die Richtigkeit der Datierung der leßteren keine Be- 
denken obwalten. Daß die Ware an diesem Tage auch in das Beförderungsmittel, d. i. 
den Eisenbahnwagen oder das Schiff eingeladen worden ist, wird nicht gefordert. 
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten während der Übergangszeit hat der Herr 
Reichskanzler genehmigt, daß die Vorstände der Zollämter bis zum Ablauf des dreiund- 
zwanzigsten Januar 1917 Waren hereinlassen dürfen, auch wenn weder eine Einfuhr- 
bewilligung des Herrn Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung beigebracht 
wird noch die Voraussetzungen des §+ 2 der Ausführungsverordnung vorliegen. Von dieser 
Befugnis ist ohne Engherzigkeit überall Gebrauch zu machen, wo berechtigte Verkehrs- 
interessen durch die alsbaldige, rücksichtslose Durchführung der Bekanntmachung geschädigt 
werden würden; insbesondere ist dafür zu sorgen, daß während der Ubergangszeit die 
Versorgung der größeren Städie und Industriebezirke mit Milch, Gemüse, Obst usw. 
und die Bezüge der Kriegsgesellschaften keine Stockung erfahren und leine Verstopfung 
der Eisenbahnanlagen eintritt. 
Die Ermächtigung bezieht sich nicht aus Waren, deren Einfuhr bereits auf Grund 
seitheriger Einfuhrverbote untersagt war. Es wird vorausgesetzt, daß die Vorstände der 
Zollämter von der Ermächtigung keinen Gebrauch machen, wenn nach den Um- 
ständen des Falles anzunehmen ist, daß der Einführende von dem Einfuhrverbot Kenntnis 
gehabt hat und dieses zu umgehen sucht. 
XXV. Bek., betr. Verbot der Ein= und Durchfuhr von Nubeln. 
Vom I17. März 1917. (RGBl. 235.) 
16 R.] 83 1. Die Ein- und Durchfuhr von auf Rubel lautenden Geldzeichen (Münzen, 
Banknoten, Kreditbiletten usw.) ist verboten. 
§ 2. Wer es unternimmt, der Vorschrift des & 1 zuwiderzuhandeln, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zur Höhe des doppelten Betrags 
der Geldzeichen, in bezug auf welche die strasbare Handlung verübt ist, bestraft. Sind 
Kriegsbuch. Bod. 5. 19
	        
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