Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel., betr. die Uberlassung ausländischer Wertpapiere an das Reich v. 22. Mai 1917. 291 
105) sind die Verwalter von Vermögensmassen aller Art auch dann befugt, die von ihnen 
verwalteten Wertpapiere der im 5 1 bezeichneten Art zu veräußern oder in anderer Weise 
darüber zu versügen, wenn diese Befugnis durch die für die Verwaltung des Vermögens 
maoßgebenden Bestimmungen beschränkt oder ausgeschlossen war. 
Den Verwaliern von Vermögensmassen stehen gleich Inhaber eines standesherr- 
lichen Hausguts, Familienfideikommisses, Lehen oder Stammguts oder die sonst zur 
Verwaltung eines der vorgenannten Vermögen berufenen Personen oder Stellen. 
§ 7. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
77 § 6. Wer es unternimmt, dem § 2 zuwider Wertpapiere nach dem Ausland zu 
ebersenden oder zu überbringen oder an eine im Ausland ansässige Person oder Firma 
zu veräußern oder zu verpfänden, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Neben 
der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden. Auch können 
die Wertpapiere, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, im Urteil für dem Staate 
verfallen erklärt werden. 
Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann bestraft werden, wenn 
er die Tat im Ausland begangen hat. 
§ 9. Wer vorsätzlich einer gemäß § 2 Abs. 3 an ihn ergehenden Aufforderung 
nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt oder bei der Auskunft 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 
eintausend fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
5 10. Diese Verordnung tritt am 24. März 1917 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Hierzu: 
Bek. des Reichskanzlers, betr. die Überlassung aueländischer Wert- 
papiere an das NReich. Vom 22. Mai 1917. (RE#l. 429.) 
[IAK., Wertpap O. 22. 3. 17.] 1. Die nachstehend aufgeführten schwedischen, dänischen 
und schweizerischen Wertpapiere sind dem Reich zu überlassen, sofern sie am 31. Mai 1917 
im Eigentume von deutschen, im Juland ansässigen Personen oder von Firmen stehen, 
die ihren Sitz in Deutschland haben. Von der Anordnung werden betrossen: 
A. Schwedische Wertpapiere: Staatsanleihen, Kommunalanleihen, Pfand- 
briefe der schwedischen Reichshypothekenbank, der Hypothelenkasse der Städte 
Schwedens und der Stadthypothekenkasse des Königreichs Schweden sowie 
sonstige festver zinsliche Wertpapiere. 
B. Dänische Wertpapiere: Staatsanleihen, Stadt- und Kommunalanleihen, 
Eisenbahnobligalionen, Psandbriefe von Hypothekenbanken, Kreditkassen, Kredit- 
vereinen usw., Obligationen von Schiffahrtsgesellschaften, Banken und sonstige 
jestverzinsliche Wertpapiere sowic Aktien der folgenden Gesellschaften: Ver- 
einigte Dampfschiffahrtsgesellschaft Kopenhagen, Kopenhagener Nationalbanl, 
Kopenhagener Privatbank, Laane og Diskontobank, Dänische Landmandsbanr, 
Ostseeländische Eisenbahn, Grande Compagnie des Telegraphes du Nord, Dänische 
Zuckersabriken. 
C. Schweizerische Wertpapiere: Obligationen des Bundes, der Kantone und 
Gemeinden, verstaatlichter Eisenbahnen sowie von Banken aller Art. 
2. Zwecks Überlassung an das Reich sind zunächst die bezeichneten Wertpapiere 
bis zum 15. Juni 1917 durch Vermittlung einer Reichsbankanstalt oder einer anderen Bank 
oder eines Bankiers dem Statistischen Bureau des Reichsschatzamts, Berlin W, Behren- 
straße 17, anzuzeigen, soweit sie nicht bereits daselbst zur Verfügung des Reichs gestellt 
sind. Dabei ist anzugeben, wo sich die Wertpapiere befinden. Im neutralen Ausland 
und in den verbündeten Ländern befindliche Wertpapiere unterliegen ebenfalls der An- 
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