294 D. Finanzgesetze.
füllen, wenn der Inhaber die Gewißheit der Einlösung durch den Bezogenen hat. Diese
Gewißheit fehlt überall da, wo die bezogenc Anstalt oder Firma nicht den Anspruch auf
unbedingte und weitbekannte Bertrauenswürdigkeit erheben kann. Da der Kreis der
vertrauenswürdigen Bezogenen aber im Verordnungs-- oder Verwaltungswege nicht
festgestellt werden kann, würde das Bestätigungsrecht unierschiedslos allen passiv scheck-
fähigen Anstalten und Personen verliehen werden müssen, obwohl die Einlösung nicht
überall sichergestellt ist. Dem Publikum, das bestätigte Schecks in Zahlung nimmt, würden
somit Enttäuschungen und Verluste nicht erspart bleiben; ein gewisses Mißtrauen gegen
die ganze Maßnahme würde dice Folge sein. Wenn das Publikum, wie wohl anzunehmen
wäre, dazu übergehen würde, nur bestätigte Schecks solcher Anstalten und Firmen in
Zahlung zu nehmen, die annähernd gleich vertrauenswürdig erscheinen wie die Reichs.
bank, so würde die Einrichtung dazu beitragen, die Macht und den Einfluß dieser Au-
stalten und Firmen noch erheblich zu verstärken und den auf Kosten der kleineren Firmen
sich vollziehenden Konzentrationsprozeß zu fördern. Dies liegt nicht im öffentlichen
Interesse.
Des weiteren wäre, wenn man das Bestätigungsrecht ganz in die Hände privater
Institute legen wollke, zu besorgen, daß dem Deckungserfordernis nicht überall in hin.
reichender Weise Rechnung getragen würde, zumal in dieser Beziehung keine Kontrolle
geübt werden kann. Uberhaupt wäre der mißbräuchlichen Ausgabe und Verwendung
bestäligter Schecks, insbesondere zu Kreditzwecken, Tür und Tor geöffnet. Die Abgabe
von Scheckbüchern, die eine Anzahl bestätigter Schecks über bestimmte kleinere oder größere
Beträge enthalten, gegen Bezahlung oder sonstige Deckung würde nicht gebindert werden
können; hierauf abzielende Vorschläge sind bereits wieder ausgetaucht. Solche Schecks
würden, wenn sic von ersten Banken bestätigt werden und durch eine besondere, dem
Papiergeld ähnliche Ausstattung gegen die Fälschungsgesahr ausreichend geschützt sind,
voraussichtlich im Verkehr wie Banknoten oder Papiergeld als Zahlungsmittel von Hand
zu Hand wandern, und zwar nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist, da die bestätigende
Bank sich auch nach diesem Zeitpunkt der Einlösung nicht entziehen könnte. Die Schaffung
eines derartigen, nicht unter staatlicher Haftung und Kontrolle stehenden Privatpapier-
geldes kann aber aus währungspolitischen und allgemeinen wirtschaftlichen Gründen
nicht zugelassen werden.
(Abschnitt XXX in Bd. 3, 292.)
XXXI. Bek. zur Erleichterung der Einzahlung auf Mitien usw.
Vom 24. Mai 1917. (R#l. 431.)
I8R.] 8§ 1. Bei der Errichtung einer Aktiengesellschaft sowie bei der Erhöhung des
Grundkapitals kann die Einzahlung des auf die Aktien eingesorderten Betrags (*5 195
Abs. 3, 5 284 Abs. 3 HVG.) auch durch einen von der Reichsbank bestätigten Scheck oder
durch Gutschrift auf ein Konto bei der Reichsbank oder auf ein Postscheckkonto erfolgen; in
einem solchen Falle ist slatt der Erklärung über die bare Einzahlung die Erklärung abzugeben,
daß der Betrag in der bezeichneten Weise durch Scheck oder Gutschrift eingezahlt ist.
Statt der Erllärung, daß der eingeforderte Betrag im Besitze des Vorstandes ist,
genügt die Erklärung, daß er in einem von der Reichsbank bestätigten Scheck oder in einer
Gutschrift auf einem Konto bei der Reichsbank oder auf einem Postscheckkonto zur freien
Verfügung des Vorstandes steht, die Verfügung insbesondere nicht durch Gegenforderungen
heeinträchtigt ist.
§ 2. Die Vorschriften des § 1 finden entsprechende Anwendung aus Kommandit-
gesellschaften auf Aktien ( 320 Abs. 3, J 323 Abs. 2 HB.) sowie auf Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit (§ 22 Abs. 2, 54 31 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die privaten Ber-
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 — Rl. 139). »
§Z.DiccherordnungtrittamI.Juni1917inKtaft.DerReichökanzlekbv
stimmt, wann sie außer Krast tritt.