nel. über die Zahlung des Bargebots bei Zwangsversteigerungen v. 24. Mal 1917. 295
Begründung.
(NorddAllg #tg. v. 26. Mai 17 Nr. 144 2. Ausg.)
wird eine neugegründete Aktiengesellschaft zum Handelsregister angemeldet,
Ko ist in der Anmeldung nach § 195 Abs. 5 des Hhandelsgesetzbuchs die Erklärung abzu—-
geben, daß auf jede Mtie, soweit nicht anders als durch Zarzahlung zu leistende Ein-
lagen bedungen sind, der eingeforderte Betrag bar eingezahlt und im Besitze des Vor-
kandes ist; als Barzahlung soll dabei nur die Sahlung in deutschem Gelde, in Reichs-
kassenscheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken gelten. Ent-
sprechendes schreibt das Handelsgesetzbuch auch für die Erhöhung des Grundkapitals
einer Akiengesellschaft sowie für die Gründung und die Napitalserhöhung einer #om-
muanditgesellschaft auf Mtien vor. Auf der gleichen Grundlage beruhen ferner die
zesetzlichen Zestimmungen über den Gründungsfonds der Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit. Für die Bareinzahlungen bei Gründungen und namentlich bei
Kapitalserböhungen werden auch während des Krieges erhebliche Mengen von Um-
laufsmitteln benötigt und dadurch dem Verkehr entzogen. Es erschien geboten, hier
die Möglichkeit bargeldloser Jahlungen zu eröffnen, soweit dies geschehen kann, ohne
daß in agrundlegende Dorschriften des Aktienrechts eingegriffen und die Sicherheit
für das tatsächliche Vorhandensein des einzuzahlenden Aktienkapitals gefährdet wird.
Der Zundesrat hat demgemäß eine Derordnung erlassen, durch welche der baren Ein-
zahlung die Gutschrift auf ein Konto bei der Reichsbank und auf die Hostscheckkontos
sowie die Sahlung durch einen von der Reichsbank bestätigten Scheck gleichgestellt
wird. Ist die Anmeldung durchgeführt, so bleibt es dem Dorstand überlassen, die bei
der Reichsbank oder auf ein Hostscheckkonto eingezahlten Gelder unter senier Der-
antwortung auf andere ihm geeignet erscheinende Stellen zu übertragen. Es ist nicht
ausgeschlossen, daß sich die Beteiligten zur Dermittlung einer Einzahlung auf die Aktien
d20ch anderer Schecks als der bestätigten Reichsbankschecks bedienen; die Hingabe
eines gewöhnlichen Schecks genügt aber als solche nicht, vielmehr muß sie dazu führen,
daß der Betrag bar in den Besitz des Dorstandes gelangt oder auf einem klonto bei
der Reichsbank oder auf einem Hostscheckkonto gutgeschrieben wird. Als bare Ein-
jahlung muß ferner ebenso wie die Sahlung in Reichskassenscheinen auch die Sahlung
in Darlehnskassenscheinen angesehen werden; dies folgt schon daraus, daß die Darlehns-
ntassenscheine im Darlehnskassengesetze für den Sablungsverkehr und die NMotendeckung
den Reichskassenscheinen grundsätzlich gleichgestellt sind. Einer ausdrücklichen Bestim-
mung hierüber bedurfte es daher nicht.
XXXII. Bek. über die Zahlung des Bargebots bei Zwangsver-
steigerungen. Vom 24. Mai 1917. (RE#l. 432.)
BR.] 8 1. Einer Hinterlegung im Sinne des #* 49 Abs. 3 und des § 65 Abs. 1 Satz 4
des Geseßes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (RGl. 1893, 713)
steyt die Einzahlung an die Gerichtskosse oder an eine von der Landeszentralbebörde be-
immie Kasse gleich. Eine Anweizjung auf den eingezahlten Betrag steht einer Anweisung
auf den hinterlegten Betrag (F 117 Abs. 3) gleich.
& 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (25. 5.1 in Kraft.
Dder Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
Hierzu:
Freuß. Allg. Verfügung vom 12. Juni 1917 über die Zahlung des Bargebots bei Zwangs-
versteigerungen sowie über Anderungen der Kassenordnung. (Ims3l. 101)
J. Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über die Zahlung des Bar-
grdots bei Zwangsversteigerungen vom 24. Mai 1917 (Rl. 432) wird für die Dauer
der Geltung dieser Verordnung bestimmt: