Preuß. Allg. Verig. v. 12. Juni 1917 ũb. d. Zahlungen b. Zwangsversteigerungen usw. 297
von der Gutschrift verstreichen, ist es erforderlich, die Einzahlung oder Uber-
weisung auf das Postscheckkonto rechtzeitig vor dem Verteilungstermin zu
bewirken.
Der Ersteher wird auch durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit
befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im
Verteilungstermine nachgewiesen werden.
Wünscht ein Empfangsberechtigter die Auszahlung des auf ihn ent-
sallenden Anteils an dem Bargebot im Postschedverkehr — ober Reichs-
bankgiroverkehr — auf sein Konto bei einem Postscheckamte, bei einer Reichs-
bankanstalt oder bei einem an den Postscheckverkehr — oder den Reichs-
bankgiroverkehr — angeschlossenen Bankgeschäfte (Sparkasse), so ist dies,
soweit die nötigen Angaben nicht schon in dem Versteigerungstermin oder
in dem Terminc zur Verkündung des Zuschlags gemacht sind, rechtzeitig,
spätestens im Verteilungstermin, unter genauer Bezeichnung des Kontos
zu beantragen.
Erscheint ein Berechtigter im Termine nicht, so wird ihm der im Ver-
teilungsplane zugeteilte Betrag, wenn er nicht eine andere Art der Aus-
zahlung beantragt, im Reichsbankgiro= oder Post-Uberweisungs- und Scheck-
verkehr ausgezahlt.“
Bis zur endgültigen Abänderung des Vordrucks . V. Nr. 17, die besonders an-
geordnet werden wird, ist der Ladung ein roter Aufklebezettel mit dem obigen Inhalte
beizufügen.
C. Im Verteilungstermin ist der Ersteher bei der Führung des Nachweises der
erfolgten Zahlung oder Überweisung des Bargebots an die Gerichtskasse von den beteiligten
Beamten nach Möglichkeit zu unterstützen. Insbesondere ist im Fallc der Verzögerung
der Benachrichtigung von der Gutschrift bei der Gerichtskasse oder der Reichsbankstelle
in geegneter Weise nachzufragen.
Ist das Bargebot bei der Gerichtskasse eingezahlt, so wird, von besonderen Aus-
nahmesällen abgesehen, der Teilungsplan nicht durch Zahlung, sondern durch Erteilung
von Anweisungen auf den eingezahlten Betrag (§ 1 Satz 2 der Verordnung vom 24. Mai
1917 in Verbindung mit 35 117 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung) auszuführen sein.
3,Die an die Gerichtskasse bar gezahlten oder ihr im Postscheck- oder Reichsbank.
giroverkehre zugeführten Gelder sind gemäß der der Kasse in Reinschrift zuzusertigenden
Anweisung des Vollstreckungsrichters an die namhaft gemachten Empfangsberechtigten
zu zahlen. Soweit nicht, wie dies in der Regel der Fall sein soll, die Anweisung des Voll-
streckungsrichters auch das Nähere über die Art und Weise der Auszahlung enthält, hat
die Kasse die Zahlung unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen, insbesondere
über die Ausnutzung des Scheck= und Giroverkehrs, auszuführen. Bei der zunehmenden
Einbürgerung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs haben die Gerichtskassen davon abzu-
sehen, sich vor dem Verteilungstermine besondere Barmittel zur Auszahlung an die Be-
rechtigten zu beschaffen, sofern nicht mit Sicherheit zu erwarten ist, daß eine bare Aus-
zahlung verlangt werden wird. Regelmäßig ist jedoch die Auszahlung im Wege des Post-
schec= und Uberweisungsverkehrs oder im Reichsbankgiroverkehr anzustreben.
4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Einzahlung oder Auszahlung des
Bargebots gelten sinngemäß auch für den Erlös, der sich aus einer selbständigen Ver-
wertung einer Forderung oder einer beweglichen Sache gemäß §& 65 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ergibt.
5. Die in Betracht kommenden Gelder sind von der Gerichtskasse nach den Vor-
schristen über solche Verwahrgelder zu behandeln, die nicht unmittelbar der Justizhaupt-
kasse zu überweisen sind. Der § 51 Abs. 5 KassO. findet auf sie keine Anwendung.
II. Die Kassenordnung vom 28. März 1907 (IJm Bl. 126) wird, wie folgt, geändert:
1. Der 3 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung: