302 D. Finanzgesetze.
ust. Allerdings ist diese Sonderrücklage der freien Verfügung der Kl. entzogen. Auch sollen
der Rücklage in Abweichung von der für den gesetzlichen Reservefonds geltenden Reger
bestimmte Aktiva gegenüberstehen, weil sie getrennt von dem sonstigen Vermögen zu
verwalten und in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats
anzulegen ist. Aus dieser Verfügungsbeschränkung kann aber nicht gefolgert werden,
daß die Rücklage aus dem Vermögen ausgeschieden wäre. Ihr wirtschaftlicher Wert
bleibt der Gesellschaft erhalten.“ Die Entscheidung hat auch Bedeutung für die Fest-
stellung des Mehrgewinns der Gesellschaft. Ist die Sonderrücklage eine echte Rücklage,
so bildet sie auch einen Bestandteil des Geschäftsgewinnes, darf also nicht an diesem in
#bzug gebracht werden.
m) Maatz, Pr Verw Bl. 38 326. Zur Begründung der Steuerpflicht der Sicherungs-.
rücklage darf nicht mit einem Geschenk an die Aktionäre operiert werden für den Fall,
daß ein steuerfreier Überschuß aus der Rücklage, vielleicht die ganze, in die Berfügung
der Gesellschoft zurücksällt. Ein solches Geschenk würde nicht vorliegen, sondern der rück-
fallende Betrag stenerbar sein, sobald er eine steuerbare Verwendung findet.
(Gesetz Nr. 2 in Bd 2, 200.)
3. Gesetz über eine weitere Kriegsabgabe der Reichsbank für 1916.
Vom 27. März 1917. (R#l. 285.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und dez
Keichstags, was folgt:
§ 1. Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1916 wird vorweg eim
Betrag von 100 Millionen Mark dem Reiche überwiesen.
§ 2. Die für dos Jahr 1916 von der Reichsbank „für Kriegsverluste“ bilanzmäßig
zurückzustellende Reserve darf bis zum 31. Dezember 1920 nur zur Deckung von solchen
Verlusten verwendet werden.
Soweit der zurückgestellte Betrag bis zu diesem Zeitpunkt keine Verwendung ge-
funden hat, ist über ihn durch das nächste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlassende
Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen.
" Der Betrag ist der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen.
Urkundlich usw.
Begründung.
I. Das Gesetz über die Kriegsabgaben der Reichsbank vom 24. Dezember 1915
(Rönl. 840) hat im Art. 1 von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr lols dem
Reiche vorweg 100 Millionen Mark überwiesen. Diellberweisung stellt einen Ausgleich
dafür dar, daß die aus bankpolitischen Gründen gebotene Aufhebung der Steuerflicht
den Gewinn der Beichsbank über das durch jene Aufhebung beabsichtigte und gerecht-
fertigle Maß hinans gesteigert hatte. Dabei wurde in der Begründung zum Entwurfe
des Gesetzes ausdrücklich bemerkt, daß ein ähnlicher Ausgleich auch für das Jahr 1916
im Wege der Gesetzgebung ins Auge zu fassen sein werde, falls die Befreiung von der
Notensteuer auch in diesem Jahre eine übermäßige Skeigerung des Gesamigewinns
und einc unbillige Bercicherung der Reichsbank mit sich bringen würde. Die hier be-
zeichneten Doraussetzungen sind eingetreten und lassen die Überweisung des gleichen
Beirags von J00 Millionen Mark gerechtfertigt erscheinen. 5# 1 des Entwurfs trifft
eine entsprechende Regelung.
II. Durch die gemäß Art. s des vorerwähnten Gesetzes als „Reserve für zweifel-
hafte Forderungen“" bilanzmäßig zurückgestellten Beträge ist für die Deckung von Der-
lusten, die der Reichsbank durch den Krieg erwachsen bkönnen, insoweit gesorgt, als diese
Verluste mit der Uneinziehbarkeit der im feindlichen Ausland gehaltenen Guthaben
und eines Teiles der Auslandswechsel sowie mit der Gefährdung der Sicherheit eines
Teiles der inländischen Forderungen zusammenhängen. Die besonderen Derhältnisse,