306 D. Finanzgesetze.
das Versicherungskapital ausbezahlt wird, sondern zu dem des Versicherten gehörte
ist aus § 3 Nr. 2 nicht bestimmt zu entnehmen. Die Frage wird aber zu verneinen sein,
da nach der Absicht der Gesegeber der Bezugsberechtigte nicht wohl die vom Versicherten
vielleicht viele Jahre hindurch bezahlten Prämien, durch die der Kapitalwert des Ver-
sicherungsanspruchs entstanden ist, versteuern soll.
11. Zimmermann a. a. O. 1. Wegen der unterschiedlichen Behandlung der
Erbschaften und Kapitalauszahlungen ist es von Bedeutung, ob das Versicherungskapital,
das dem Erben des Versicherten ausbezahlt wird, als Bestandteil des Nachlasses des Ver-
sicherten (3 2041 BGB.) nach §s 3 Nr. 1 oder nach § 3 Nr. 2 abzuziehen ist. Keinesfalls
wird der mit dem Tode des Versicherten fällig gewordene Versicherungsanspruch nach
#s 3 Nr. 1 und die darauf erfolgte Kapitalauszahlung nach § 3 Nr. 2 am Endvermögen
abgezogen werden dürsen. Die Fassung des § 3 Nr. 2 dürfte dafür sprechen, daß die
Kapitalauszahlung, durch die dem Bezugsberechligten der Versicherungsanspruch ver.
wirklicht wird, nach dieser Bestimmung abgezogen werden soll, gleichviel ob ihm der
der Kapitalauszahlung zugrunde liegende Anspruch von Todes wegen oder auf andere
Weise zugekommen ist.
12. Hallbauer, Recht 17 212. a) Besitzt der Steuerpflichtige beim Beginne des
Veranlagungszeitraums nur Allodialvermögen und erwirbt er während des Veran-
lagungszeitraums ein Fideikommiß, so kommt der durch den Erwerb des Fideikommisses
bedingte Vermögenszuwachs nach § 3 Ziff. 1 Kriegs St G. für die Kriegssteuer der Regel
nach nicht in Frage.
d) Besitzt der Steuerpflichtige von Haus aus nur Fideisfommißvermögen und be-
ruht der Vermögenszuwachs des Veranlagungszeitraums nur auf dem Erwerbe von
Allodialvermögen, so kann die Entnahme der Steuer aus dem Fideikommißvermögen
grundsätzlich nicht in Frage kommen.
ac) Besitzt der Steuerpflichtige während des Veranlagungszeitraums nur Fidei-
kommißvermögen, es wird aber durch die Vermehrung des Fideikommißvermögens ein
steuerpflichtiger Zuwachs begründet, so kann nach § 11 KriegsSt G. die ganze Steuer
dem Stamme des Fideikommisses (unter Umständen mit Genehmigung der Aussichts-
behörde) entnommen werden. Dasselbe Ergebnis tritt ein, wenn der Steuerpflichtige
zwar während des Veranlagungszeitraums Allodial- und Fidcikommißvermögen besitzt,
der Zuwachs aber lediglich auf einer Vermehrung des Fideikommißvermögens beruht.
Beruht der Zuwachs in dem zulett erwähnten Falle auf einer Vermehrung beider Ver-
mögensmassen, so kann die Kriegssteuer dem Fideikommißvermögen nach § 11 Kriegs St G.
anteilig entnommen werden.
II. Abs. 1 Nr. 2.
(Erläuterung 1 bis 5 in BVd. 3, 436; 6 in Bd. 4, 788.)
7. Strutz a. a. O. 3 zu §3 3. Aus den Worten „eines Verstorbenen“ ist nicht etwa
herzuleiten, die Bestimmung im & 3 Ziff. 1 finde auf Lehen-, Fideikommiß- und Stammgut-
aufall nur Anwendung, wenn er infolge des Todes des bisherigen Inhabers eintrete.
Diese Einschränkung würdc auch mit § 3 Ziff. 1 RErbsch StG. nicht vereinbar sein, wo
ebenfalls dem, „was durch den Eintritt eines Lehens- oder Fideikommißfalls erworben
wird“, schlechthin ohne derartige Einschränkung die Eigenschaft eines Erwerbs von Todes
wegen zugesprochen wird.
8. Zimmermann a. a. O. 2. Ist der Bezugsberechtigte, dem das Versicherungs-
kapital ausgezahlt wird, der überlebende Ehegatte des Versicherten, so kommt in Frage,
ob der Versicherungsanspruch schon zu Lebzeiten des Versicherten ausschließlich zu dessen
Vermögen oder zum Gesamtgut der Ehegatten gehörte, weil im letzteren Falle der über-
lebende Ehegatte als am Gesamtgut beteiligt die Hälfte des Kapitalwertes, wie er zum
Webrbeitrag festgestellt wurde, an der Kapitalauszahlung absetzen muß. Diese Frage wird
nach dem Güterstand der Ehegatten und eventuell weiter danach zu beantworten sein,