Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. § 6. 311
III. Edelmetalle usw.
(Erläuterung 1 bis 6 in BVd. 3, 439.)
7. Strutz a. a. O. 5 zu § 5. „Gleichartig“ sind alle Gegenstände aus edlem
Metall, auch wenn sie aus verschiedenem Metall, die einen aus Gold, die andern aus Silber,
sind, ferner alle Edelsteine, auch wenn es verschiedene Steine sind, alle Kunst., Schmuck-
und Luxusgegenstände. Zweifelhafter kann es sein, ob auch Sammlungen „aller Art“
als „gleichartige“ Gegenstände angesprochen werden können; die Frage wird zu ver-
neinen sein, weil es dem Sprachgebrauch gar zu sehr widerstreiten würde, Samm-
lungen „aller Art“ auf der andern Seite als „gleichartig“ unter „gleichartigen“
Gegenständen zu verstehen. Dagegen wird man auch nach der Wortfassung „Edelsteine"
und „Perlen“ als miteinander „gleichartig“ anzusehen haben; es hat mit den beiden
Worten wohl der einheitliche Begriff „Juwelen“ umschrieben werden sollen.
8. Strußza. a. O. 6 zu § 5. „Edelsteine“ und „Perlen“ sind nur die echten, nicht
auch sog. „unechte“, die eben keine Edelsteine oder Perlen sind, sondern Nachahmungen
solcher.
9. Strutz a. a. O. 11 zu § 5. Man wird etwa dahin kommen, das Merkmal der
„Luxusgegenstände“" darin zu finden, daß der Wert des Gegenstandes in offensichtlichem
Maße außer Verhältnis zu dem Gebrauchsnutzen, den der Gegenstand für den Eigen-
tümer hat, und mit Rücksicht hierauf der für ihn gemachte Aufwand außer Verhältnis
zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen steht, in denen sich der Eigentümer
zu Anfang des Veranlagungszeitraums befand. Allerdings kann danach derselbe Gegen-
stand bei dem minder Reichen als Luxusgegenstand anzusprechen sein, bei dem Reichen
nicht. Das entspricht aber gerade der Absicht des Gesetzes, Anschaffungen zum Zwecke
der Steuerersparung zu treffen.
10. Strutz a. a. O. 13 zu § 5. Dafür, das Vorhandensein der deutschen Reichs-
angehörigkeit zur Zeit des Erwerbes des Kunstwerks durch den Steuerpflichtigen für
erforderlich, aber auch für ausreichend zu erachten, spricht folgende Erwägung: Die Ab-
sicht, die deutsche Kunst vor Schaden zu bewahren, wird nur, aber auch genügend er-
reicht, wenn vermieden wird, daß die Aussicht auf die KSt. davon abschreckt, von dem
Künstler zu erwerben; wirksam für diesen wird also diese Künstlerschutzbestimmung in dem
Zeitpunkt, in dem er infolge ihrer sein Werk verkauft. Ob er zu den nach der Absicht des
*5 Abs. 3 zu schützenden Künstlern gehört, muß daher nach seinen Verhältnissen zur Zeit
des Verkaufs seines Werkes beurteilt werden.
IV. Sammlungen.
Ellinger, Berl Briefm Ztg. 17 82. Bei engster Auslegung des Gesetzes würde
man beispielsweise eine Gleichartigkeit nur annehmen lönnen, wenn etwa mehrere Marken
des nämlichen Landes gekauft würden, und Zusammengehörigkeit würde vorliegen, wenn
diese Marken der gleichen Emission angehören; man hätte dagegen Gleichartigkeit und
Zusammengehörigkeit zu verneinen, wenn beispielsweise eine Moldau Nr. 2 und eine
Spanien Nr. 8 um zusammen 1150 M. erworben wurden. Vermutlich wird indessen
die Steuerbehörde alle Postwertzeichen als gleichartig und zusammengehörig betrachten
oder wenigstens zu betrachten versuchen, die der einzelne Sammler für seine Sammlung
im Laufe des Veranlagungszeitraumes erworben hat.
8 6.
Wertansatz der Grundstücke.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 440.)
4. Verfügung des preuß. Finanzministers vom 20. März 1917. (msl. 80.)
Nach den hier gemachten Wahrnehmungen besteht über die nach dem Besitzsteuer-
und Kriegssteuergesetze für die Wertermittelung von Grundslücken maßgebenden Vor-