Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Krlegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. § 7. 313 
teile zunächst einen Preis für das an einen Dritten für längere Zeit vermietete Grund- 
stück und läßt sich der Veräußerer daneben noch einen Betrag als Ersatz dafür zusichern, 
daß er den Mieter wegen alsbaldiger Aufgabe leines durch den Besitzschutz gesicherten 
Gebrauchsrechtes abfindet, so ist auch diese Ersatzleistung als Teil des Entgelts dafür an- 
zusehen, daß dem Erwerber das Grundstück zur alsbaldigen Benutzung überlassen wird. 
Vereinbart der Käufer eines vermieteten Gebäudes mit dem Verkäufer nichts 
wegen Ablösung des ihm bekannten Mietvertrags, so ist natürlich nur der mit dem Ver- 
täufer verabredete Betrag als Erwerbspreis zu betrachten. Kommt dann der Käufer 
mit dem Mieter über die vorzeitige Räumung des Gebäudes gegen eine Entschädigung 
überein, so gilt diese Entschädigung als eine sonstige Aufwendung auf das Grundstück 
im Sinne des # 30 des Bes t G., da durch die Entschädigung das Grundstück von dem 
dem Miecter zustehenden Gebrauchsrecht befreit wird. 
§ 7. 
Abrundung. 
(Zu bgl. Bd. 3, 440.) 
1. Reichsschatzamt (PrFMl. 17 176). Es sind Zweifel darüber entstanden, 
ob die in den §5 12, 13 Bes StG., 5 8 KSt G. bestimmten Freigrenzen schon dann über- 
schritten sind, wenn der Vermögenszuwachs oder das Vermögen in seinem tatsächlichen, 
ohne Berücksichtigung der Abrundungsvorschrift des § 28 Abs. 3 Bes St G. sich ergebenden 
Betrag die gesetzliche Mindestsumme übersteigt. Die entsprechende Vorschrift des § 12 
WB. hat das Königlich Preußische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung des 
Sechsten Senats vom 10. April 1915— Amtl Mitt. S. 168 — allerdings dahin ausgelegt, 
daß für die Grenze des beitragsfreien Vermögens nicht der abgerundete, sondern der 
ohne Rücksicht auf die im § 15 Abs. 3 WBG. vorgeschriebene Abrundung festgestellte Betrag 
maßgebend sei. Für die Besitzsteuer und die Kriegssteuer wird sich aber die entsprechende 
Anwendung dieses Auslegungsgrundsatzes verbieten. Gegenstand der Abgabe ist bei 
der Besitzsteuer und der Kriegssteuer der Vermögens zuwachs, nicht wie beim Wehr- 
beitrag das Vermögen schlechthin. Vermögenszuwachs ist der Unterschied zwischen dem 
festgestellten Anfangs- und Endvermögen. Wenn im * 28 Abs. 3 BesSl G. die Abrundung 
des Vermögens auf volle Tausende nach unten vorgeschrieben ist, so kann sich die Vor- 
schrift nur auf die Feststellung des Anfangs- und Endvermögens beziehen, dessen Ver- 
gleichung erst den Vermögenszuwachs ergibt. Auch die Vermögensfeststellung gemäß 
* 47 WB. bezog sich auf die abgerundeten Beträge (vgl. Muster 5 W Aus Best. und 
die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, Fünfter Senat, vom 7. April 
1915 — AmtlMitt. S. 167 —). Vermögenszuwachs im Sinne des Gesetzes kann daher stets 
nur ein durch tausend teilbarer Betrag sein. Damit wird die Zweifelsfrage für die An- 
wendung des &# 12 BesStG. und der entsprechenden Vorschrift im § 8 Abs. 1 KStG. ohne 
weiteres erledigt. Es gibt im Sinne des Gesetzes keinen Zuwachs, der mehr als 10 000 M. 
und weniger als 11 000 M., bzw. mehr als 3000 M. und weniger als 4000 M. beträgt. 
Die Zweifelsfrage erledigt sich aber auch zunächst jedenfalls für die im § 13 Abs. 1 
BesEt G., § 8 Abs. 1 KSt G. bestimmte Vermögensgrenze von 20 000 M. bzw. 10 000 M. 
wegen der weiteren Vorschrift im § 13 Abs. 2 BesSt G., &# 8 Abs. 2 KSt G. Denn da der 
Vermögenszuwachs im Sinne des Gesetzes sich in allen Fällen lediglich durch Ver- 
gleichung des abgerundeten Anfangs- und Endvermögens berechnet und immer eine 
durch tausend teilbare Summe darstellt, kann sich bei einem Vermögen von mehr als 
20 000 M., aber weniger als 21 000 M, ein besitzsteuerpflichtiger Zuwachs, und bei einem 
Vermögen von mehr als 10 000 M., aber weniger als 11 000 M. ein kriegssteuerpflichtiger 
Zuwacks nicht ergeben. An sich wäre nun allerdings für die Vermögensgrenze von 
30 000 M. bzw. 15 000 M. (5 13 Abs. 2 Bes St G., 3 8 Abs. 2 Kt.) eine andere Aus- 
legung möglich. Würde hier das nicht abgerundete Vermögen maßgebend sein, so würde 
z. B. bei einem Anfangsvermögen von 18 000 M. und einem nicht abgerundeten End-
	        
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