Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 8 9. 315
zuwachsminimum 4000 M., nicht, wie gemeinhin gefagt zu werden pflegt, 3000 M. Denn
nach § 8 Abf. 1 KStG. muß der nach dem Kriegssteuergesetz „festgestellte Vermögens-
zuwachs“ in minimo 3000 M. übersteigen. Wenn der zunächst rein rechnerisch ermittelte
nicht abgerundete Vermögenszuwachs 3999 M. ausmacht — sei es, daß keine Abzüge
und Hinzurechnungen gemäß ss 3—5 zu machen waren, sei es, daß diese dabei schon be-
rücksichtigt sind — so ist dieser berechnete Vermögenszuwachs von 3999 M. zur Fest-
stellung und Veranlagung des ziffernmäßigen Steuerbetrags auf volle Tausende, also
auf 3000 M. abzurunden. Und dann ist er nicht steuerpflichtig, denn er Übersteigt nicht
3000 M.
§9.
Steuertarif.
I. Für die Suwachssteuer
in Bd. 3, 441.
II. Für die Steuer vom nicht veränderten Dermögen.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 3, 441; 5 in Bd. 4, 784.)
6. Waldecker, Gesu. 18 152. Die Steuer vom Vermögenszuwachs (& 9 Ziff. 1)
und die Abgabe vom unverminderten Vermögen (75 9 Ziff. 2) dürfen nicht nebeneinander
erhoben werden. Die Abgaben schließen einander aus (übereinstimmend mit Zimmer-
mann 4 zu § 9 gegen Stier--Somlo" ? zu 9, Mrozek 9 zu § 9 und Strutz 1—4,
—Dßvr-
7. Zimmermann a. a. O. 8. Die Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Gesetzes erfaßt den
90 Proz. des Anfangsvermögens übersteigenden Teil des Endvermögens, soweit dieser
weder von der Besitzsteuer noch der Kriegsgewinnsteuer erfaßt ist. Wir die letztere Steuer
nicht erhoben, weil nach Abzug von Vermögensteilen nach § 3 ein Vermögenszuwachs
nicht mehr vorhanden ist, so unterlicgt der 90 Proz. übersteigende Teil des Anfangs-
vermögens, also 10 Proz. dieses Vermögens der Abgabe nach §5 9 Nr. 2. Es gilt dies
auch dann, wenn der nach # 3 abzuziehende Vermögensteil, z. B. die anerfallene Erb-
schaft den für die Besitzsteuer sestgestellten Vermögenszuwachs übersteigt. Wenn also
dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum eine Erbschaft von 500 000 M. an-
ersallen ist, so hat er bei einem Anfangsvermögen von 1 Million M. und einem End-
vermögen von 1 400 000 M. eine Abgabe nach § 9 Nr. 2 aus 1 000 000 — 900 000
100 000 M. in Höhe von 1000 M. zu entrichten.
8. Rietzsch, Pr Verw Bl. 38 318. Man hat die Schlußworte des # 9 zu 2 Abf. 1
ainsoweit es weder der Besitzsteuer noch der Abgabe nach Nr. 1 unterliegt“ positiv zu
verstehen: „der Besitzsteuer oder Abgabe nach Nr. 1“. Also ist der jeweils höchste der
beiden Vermögensbeträge von denen man Besitzsteuer bzw. Kriegssteuer Nr. 1 zu zahlen
hat, von der Differenz abzuziehen, die sich zwischen festgestelltem Besitzsteuervermögen
und 90 v. H. des festgestellten Wehrbeitragsvermögens (beide in abgerundetem Betrage
zu verstehen) ergibt.
9. Berfügung des prenß. Finanzministers vom 17. April 1917, betr. die Berechnung
der Steuer nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes. (IMIBl. l5.)
I. Aus der Bestimmung im §5 17 Abs. 4 KSt AusfBest. ist gefolgert worden, daß
bei Berechnung der Abgabe nach 3 9 Abs. 1 Nr. 2 KSt G. aus dem vom Endvermögen
abzuziehenden Zuwachsbetrag, der der Abgabe nach # 9 Abs. 1 Nr. 1 unterliegt, die Hinzu-
rechnungen nach §§ 4 bis 6 KStG. in allen Fällen, also auch dann auszuscheiden haben,
wenn das Endvermögen nach Abzug des kriegssteuerpflichtigen Vermögenszuwachses
nicht unter den Betrag des Anfangsvermögens sinkt. Eine solche Auslegung möchte weder