316 D. Finanzgesetze.
im Sinne des §#17 Abs. 4 K St AussHBest. noch in der Absicht des Gesetzes liegen. Sie würde
auch die Verechnung der Abgabe nach § 9 Nr. 2 KStG. äußerst erschweren.
Die Abgabe nach § 9 Nr.2, die an die Stelle der in der ersten Lesung der Reichstags-
Kommission beschlossenen Erhebung einer weiteren Wehrbeitragsrate getreten ist, soll
das nicht der Zuwachsbesteuerung unterliegende Vermögen treffen, soweit dieses Ver-
mögen gegenüber dem Anfangsvermögen sich nicht um 10 v. H. oder mehr verringert
hat. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist für die Berechnung des der Abgabe nach
5* 9 Nr. 2 unterliegenden Vermögensteils von dem nach dem Besitsteuergesetz also ohne
Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen nach s 3 bis 6 KöStG. festgestellten
Vermögen (Endvermögen) auszugehen. Von diesem Vermögen wird die Abgabe nach
* 9 Nr. 2 erhoben, „insoweit es weder der Besitzsteuer noch der Abgabe nach § Nr. 1
unterliegt" — also insoweit es sich nicht als steuerpflichtiger Vermögenszuwachs dar-
stellt. Infolge der Hinzurechnungen nach #s# 4 bis 6 KStG. kann aber der kriegssteuer-
pflichtige Zuwachs höher sein als der aus der Vergleichung des nach dem Besitzsteuergesetz
maßgebenden Anfangs- und Endvermögens sich ergebende Vermögenszuwachs. Ein
höherer Betrag als der nach dem Besigsteuergesetz sich ergebende Zuwachsbetrag darf
aber gemäß § 9 Nr. 2 KSt G. von dem nach dem Besitzsteuergesetz für den 31. Dezember
1916 festgestellten Vermögen nicht abgezogen werden; m. a. W. durch den Abzug des
kriegssteuerpflichtigen Zuwachsbetrags darf das Endvermögen nicht unter den Betrag
des Anfangsvermögens sinken. Dies und nur dies will § 17 Abs. 4 KSt AusBest. be-
sagen (ein Zuwachsbetrag ist insoweit nicht abzuziehen, als er sich nur infolge der Hinzu-
rechnungen ergibt). Eine besondere Berechnung des abzugsfähigen Zuwachebetrags
für den Fall, daß den Hinzurechnungen gemäß # 4 bis 6 KSt G. Abzüge nach § 3 gegen-
überstehen, ist nicht erforderlich. Von dem maßgebenden Endvermögen darf vielmehr
der besitzsteuerpflichtige oder der kriegssteuerpflichtige oder, wenn sowohl die Besitzsteuer-
pflicht als auch die Abgabepflicht nach § 9 Nr. 1 KSt G. gegeben ist, der höhere Zuwachs-
betrag abgezogen werden, jedoch darf das Endvermögen durch den Abzug nicht unter
den Betrag des Anfangsvermögens herabsinken.
A. Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, so kann entweder nur
ein besitzsteuerspflichtiger Vermögenszuwachs oder nur ein kriegssteuerpflichtiger Ver-
mögenszuwachs oder sowohl ein besitzsteuerpflichtiger als auch ein kriegssteuerpflichtiger
Vermögenszuwachs vorhanden sein.
a) Ist nur ein besigsteuerpflichtiger Vermögenszuwachs vorhanden, so ist dieser
vom Endvermögen abzuziehen. Das Endvermäögen kann nie unter den Betrag des An-
fangsv ermögens herabsinken.
b) Ist nur ein kriegssteuerpflichtiger Vermögenszuwachs vorhanden, so könnte
wegen der Hinzurechnungen nach den 85 3 bis 6 KSt G. durch den Abzug des kriegssteuer-
pflichtigen Vermögenszuwachses das nach den Vorschriften des Besitsteuergesehes auf
den 31. Dezember 1916 festgestellte Vermögen unter den Betrag des Anfangsvermögens
herabsinken. Der Abzug darf aber gemäß §& 17 Abs. 4 KSt AusfBest. dann nur bis zu
dem Betrag ersolgen, der das Endvermögen nicht unter das Anfangsvermögen sinken
läßt. Der Abgabe nach § 9 Nr. 2 unterliegen also 10 v. H. des Anfangsvermögens, sie
beträgt 1 v. T. bzw. mit dem Zuschlag 1,2 v. T. des ganzen Anfangsvermögens.
c) Ist sowohl ein besitzsteuerpflichtiger als auch ein kriegssteuerpflichtiger Ver-
mögenszuwachs vorhanden, so ist von dem nach dem Besitzsteuergesetz festgestellten End-
vermögen der höhere Zuwachsbetrag abzuziehen. Ist der besitzsteuerpflichtige Zuwachs
höher als der kriegssteuerpflichtige Zuwachs, so ist der erstere Betrag abzuziehen; durch
den Abzug kann das Endvermögen nicht unter den Betrag des Anfangsvermögens
herabsinken. Ist dagegen der kriegssteuerpflichtige Vermögenszuwachs der höhere, so
wäre diese Möglichkeit gegeben; nach § 17 Abs. 4 KSt AusfBest. darf der Abzug aber nur
insoweit erfolgen, daß das Endvermögen nach dem Ansangsvermögen gleichbleibt.
B. Ist das nach dem Besitzsteuergesetz auf den 31. Dezember 1916 festgestellte End-
vermögen nicht höher oder geringer als das Anfangsvermögen, so kann sich gleichwohl