318 D. Finanzgesehe.
(25 000 — 5000 -) 20 000 M. = 240 M. betragen. Diese wäre nach dem Ausgeführten
auf den Betrag von (1,2 v. T. von 20 O00 M. -) 24 M. zu ermäßigen.
Es ist beabsichtigt, einen Bundesratsbeschluß herbeizuführen, wodurch in solchen
Fällen aus Billigkeitsgründen eine anderweite Berechnung der Abgabe nach § 9 Nr. 2
Köt. in der angegebenen Weise genehmigt wird.
10. Labes, DVJZ. 17 421. Die Ausnahmen der 3 bis 7 gellen auch für die Kriegs.
abgabe aus §# 9 Ziff. 2.
8 10.
Beteiligung an einer GmbH.
I. Grundsatz.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 3, 442; 6 bis 10 in Bd. 4, 789.)
11. Strutz a. a. O. 3 zu § 10. Ob Voraussethung der Anwendung des § 10 auch
ist, daß die Gesellschaft am Ende des Veranlagungszeitraums überhaupt noch und noch
als inländische Gesellschaft mbH. besteht, oder es nur darauf ankommt, als was sich der
Mehrgewinn, an dem der Steuerpflichtige beteiligt war, darstellt, als er erzielt wurde,
kann zweifelhaft sein. Aber der Wortlaut, „Steuerpflichtige, die Gesellschafter einer
inländischen Gesellschaft mb sind“ wie der Zweck, Milderung einer Doppelbesteuerung,
sprechen für die erstere Auslegung.
12. Strutz a. a. O. 4 zu § 10. Daß die betressenden Personen „während der
ganzen Dauer der Kriegsgeschäftsjahre“ der Gesellschaft die Besitzer der Geschäftsanteile
gewesen sein müssen, wie Koppe-Barnhagen (Anm. 3 zu § 10) annehmen, ist aus
dem Gesetze nicht herauszulesen.
13. Zimmermann a. a. O. 10. Die Vorschrift des § 10 gewährt eine Steuer.
ermäßigung; der Steuerpflichtige soll den Teil der Steuer, welche auf den ihm zufließen-
den Mehrgewinn der Gesellschaft entfällt, nur zur Hälfte zu zahlen haben. An der rich-
tigen Berechnung des unerhoben zu lassenden Betrags hat der Pflichtige, ebenso wie an
der richtigen Feststellung des Vermögenszuwachses ein rechlliches und wirtschaftliches
Interesse und es liegt daher nahe, ihm auch bei einer von seiner Berechnung und Er.
klärung abweichenden Festsetzung des unerhoben zu lassenden Betrags den gleichen Rechts-
schutz zu gewähren, wie er ihm gegen den Veranlagungsbescheid zusteht. Steht der von
der Gesellschaft zu versteuernde Mehrgewinn der 3 Kriegsgeschäftsjahre schon vor der
Veranlagung des Gesellschafters fest, sind also die Unterlagen für die Berechnung des
unerhoben zu lassenden Betrags schon bei der Erlassung des Steuerbescheides gegeben,
so ist nicht einzusehen, warum nicht auch die Berechnung des unerhoben zu lassenden
Betrags im Bescheid erfolgen und mit den gegen den Steuerbescheid gegebenen Rechts-
mitteln soll angefochten werden können. Führt die erst nach der Veranlagung des Gesell-
schafters stattfindende Feststellung des von der Gesellschaft in den 3 Kriegsgeschäftsjahren
erzielten Mehrgewinns zu einer Ermäßigung oder Absetzung des unerhoben gelassenen
Betrags, so wird ein Nachtragsbescheid nach § 73 BesSt G. zu erlassen sein, der nach
J 69 Abs. der Bes St AB. wie der Veranlagungsbescheid anfechtbar ist. Nur wenn der
unerhoben zu lassende Betrag nach der Erlassung des Veranlagungsbescheids zu erhöhen
ist, weil der von der Gesellschaft erzielte Mehrgewinn der 3 Kriegsgeschäftsjahre den im
Veranlagungsbescheid angenommenen Betrag Übersteigt, so wird der beim Steuerpflich-
tigen weniger zu erhebende oder ihm zu erstattende Betrag nach § 69 Abs. 2 des Bes t.
in einem nur mit der Verwaltungsbeschwerde anfechtbaren Bescheid festzusetzen sein.
II. Anwendungsgebiet.
1. Familiengesellschaften.
(Erläuterung a bis e in Bd. 3, 443f.; f, g in Bd. 4, 789f.)
b) Strutz a. a. O. 5 zu § 10. Man wird es für ausreichend zu erachten haben,
wenn nur jeder der Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte des Stamm-