Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 35 11—14. 319
tapitals besivenden Gesellschafter zu jedem anderen von diesem Gesellschafterkreis in
einem der im Gesetze bezeichneten Verhältnisse steht.
2. Geschäftsführer und Prokuristen.
(Erläuterung à, b in Bd. 3, 444; c bis c in Bd. 4, 791f.)
4) Strutz a. a. O. 6 zu 8 10. Zu einer Auslegung dahin, daß die Erben eines und
desselben Gesellschafters Geschäftsanteile in derartiger Höhe in ihrer Hand vereinigen
müßten, zwingt weder der Wortlaut, in dem eine auch an eine Einschränkung denken
lassende Wendung wie in Ziff. 1 das Wort „zueinander“ nicht enthalten ist, noch die Ab-
sicht des Gesetzes. Im Gegenteil: wenn mehrere als Geschäftsführer tätige Gesellschafler
oder Erben solcher mehr als die Hälfte des Stammkapitals in ihren Geschäftsanteilen
besitzen, dann liegt recht eigentlich die in der Begründung hervorgehobene Ahnlichkeit
mit der Stellung von „Mitunternehmern“ vor.
¾ 11.
Lehen, Fideikommiß, Stammgut.
(Zu vgl. Bd. 3, 444.)
Strutz a. a. O. 10 zu § 10. Der steuerbare Vermögenszuwachs des Gesellschafters
kann auch hinter seinem Anteil an dem Mehrgewinne der Gesellschaft zurückbleiben; denn
ebensowenig wie §# 3 verlangt § 10, daß dort der auszuscheidende Erwerb, hier der zu-
geflossene Gesellschaftsmehrgewinn tatsächlich zur Vermögensvermehrung geführt hat.
Das führt aber nicht, wie Mrozek annimmt, dazu, daß unter Umständen überhaupt
teine Steuer zu erheben wäre, sondern nur dahin, daß die volle Hälfte der Steuer außer
ebung bleibt. Denn der „Abgabebetrag“, der „verhältnismäßig aufs den Vermögens-
zuwachs in Höhe des der Beteiligung entsprechenden Betrags des abgabepflichtigen
Mehrgewinns der Gesellschaft entfällt“", und der „zur Hälfte unerhoben“ bleiben soll, ist
immer nur ein Betrag von der ganzen veranlagten Abgabe, höchstens also 10/100 hiervon.
§ 12.
Ausgabe von Wohnsitz oder Aufenthalt.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 3, 444f.)
9. Strutz a. a. O. 3 zu § 12. Nach der Fassung des Gesetzes würde es gleichgültig
sein, wie lange vor dem 1. Januar 1917 die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder
Aujenthaltes stattgefunden hat. Nach dem Grundsatze, daß Gesetze keine rückwirkende
Kraft haben, soweit sie sich nicht solche ausdrücklich beilegen, ist aber der # 12 Abs. 1 nur
auf Fälle zu beschränken, wo die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und dauernden
Ausenthaltes vor dem 1. Januar 1917, aber nach dem Inkrafttreten des KSt G., d. i.
dem 9. Juli 1916 erfolgt ist.
10. Strutz a. a. O. 5 zu § 12. Eine Gefährdung der Erhebung der Abgabe liegl
nur darin, daß die Werte, aus denen allein die schon veranlagte oder demnächst zu ver-
anlagende Steuer entrichtet werden kann, dem Zugriffe der Steuerbehörde entzogen
werden, nicht schon darin, daß der Steuerpflichtige durch rechtsgültige, wenn auch wirt-
schastlich noch so verwerfliche Verfügungen die Werte, die ohne diese Verfügungen viel-
leicht den Gegenstand der künftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen bilden würden,
derart vermindert, daß eine steuerfreie oder sehr niedrige Veranlagung in Aussicht steht.
Steuerpflicht der Gesellschaften.
+*# .
Mehrgewinne.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 446.)
3. Strutz a. a. O. 3 zu § 14. Der „Mehrgewinn“, von dem nach § 19 ein Prozent-
satz als Steuer erhoben wird, also die Bemessungsgrundlage ist der ein Mehr an Mehr-