320 D. Finanzgesetze.
gewinnen ergebende Saldo aus den Mehrgewinnen im Sinne des # 14 Abs. 1 und den
Mindergewinnen im Sinne des § 14 Abs. 3 für die sämtlichen nach dem KStG. zu berück.
sichtigenden Kriegsgeschäftsjahre.
4. Strutz a. a. O. 6 zu § 14. Der zweite Satz des Abs. 2 enthält nicht nur eine
Abrundungsvorschrift, wie sein erster Satz, sondern eine Befreiungsvorschrift zugunsten
der Steuerpflichtigen. Er darf daher nicht, wie Sat 1, auf den dritten Absatz angewendet
werden, wo er zum Nachteil der Steuerpflichtigen wirken würde, d. h. es dürfen nicht
Mindergewinne, die 5000 M. nicht erreichen, von der Ausgleichung gegen Mehrgewinne
mit anderen Worten, von dem Abzuge von diesem ausgeschlossen werden. Hatte also
eine Gesellschaft im ersten Kriegsgeschäftsjahr einen Mehrgewinn von 20 000, im zweiten
einen solchen von 4000 und im dritten einen Mindergewinn von 3000 M., so bleibt der
Mehrgewinn von 4000 M. außer Betracht, der Mindergewinn von 3000 M. aber wird
von dem Mehrgewinn von 20 000 M. des ersten Jahres abgezogen, so daß steuerpflichtig
bleiben 17.000 M.
5. Strutz a. a. O. 7 zu 14. Zimmermann (Anm. 5 Abs. 2 zu § 14) bemerkt
„Hat die Gesellschaft nur in einem Kriegsgeschäftsjahr einen Mindergewinn erzielt, so
bleibt es ihrer Wahl anheimgestellt, an welchem Mehrgewinn der beiden übrigen Kriegs.
geschäftsjahre der Abzug vorgenommen wird.“ Mit dem Wortlaute des Abs. 3, wie des
ganzen §5 14, verträgt sich diese Auffassung sehr wohl. Gleichwohl bestehen gegen sie mit
Räcksicht auf die Entstehungsgeschichte des Abs. 3 Bedenken. Er enthält denselben Ge.
danken, wie der 3 8 Abs. 4 Sich G. Hier wird der Mindergewinn ausdrücklich dem „im
Gesamtergebnisse der abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahre erzielten“ Mehrgewinne ge-
genübergestellt. So ist auch sinngemäß bei Anwendung des § 14 Abs. 3 KStG. zu
verfahren. Die Ausgleichung hat zwischen dem Mindergewinne eines Kriegsgeschäfts.
jahres und der Summe der Mehrgewinne der beiden andern stattzufinden und mindert
diese beiden Einzel-Mehrgewinne verhältnismäßig.
# 185.
Kriegsgeschäftsjahre.
Strutt a. a. O. 6 zu §8 15. Wenn die drei Kriegsgeschäftsjahre weniger als drei
volle Zeitjahre von zusammen 36 Monaten umfassen, so muß man ihren gesamten Mehr-
oder Mindergewinn auf drei volle Zeitjahre umrechnen, im Falle des erwähnten Bei-
spiels also von 950 000 M. auf 950 000 r/0= 1 140 000 M. Damit gelangt man auch
zu dem der Billigkeit am meisten entsprechenden Ergebnis, indem die Ergebnisse des
an 36 Monaten fehlenden Zeitraums der drei Kriegsgeschäftsjahre nach dem Durch-
schnitte der letzteren, also weder nur nach der dem kein volles Zeitjahr umfassenden Ge-
schäftsjahre vorangegangenen, noch nach der ihm nachfolgenden Zeit eingestellt werden.
Gegen Moesle 3 zu § 2 Rücklagen G. 1915 und Koppe-Varnhagen, Rücklagen G.
1917 52.
8 16.
Geschäftsgewinn.
(Erläuterung 1 bis 18 in Bd. 3, 446ff.)
19. Strutz a. a. O. 9 zu § 16. Der Agiogewinn bei Ausgabe neuer Aktien gehört
nicht zum Geschäftsgewinn im Sinne des KStWG.
20. Struß a. a. O. 12 zu § 16. Der Gewinnvortrag auf neue Rechnung des künf-
tigen Geschäftsjahres bildet eine offene Reserve, die zu dem Geschäftsgewinn des Jahres
der Entstehung gehört.
20 à. Strußz a. a. O. 14 zu § 16. Steuern aller Art, die die Gesellschaft zu ent-
richten hat, gehören nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung
zu den Geschäftsunkosten und mindern daher den Geschäftsgewinn. Die diesen Grund-
satz einschränkende Rechtsprechung des PrO##G. beruht auf den besonderen Vorschriften
des pr. EinkS#tG. und sind auf die KSt. nicht übertragbar.