Friegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 8 17. 321
21. Strut a. a. O. 15 zu § 16. Moesle, Sich G. Anm. 8 zu 3 bemerkt: „Die
Tantieme, auf welche die Gesellschaftsbeamten einen rechtlich gesicherten Anspruch haben,
gilt als Gehallsteil, auch wenn sie vom Reingewinn berechnet wird (vgl. J 237 H#GB.).
Insoweit gehört die Tantieme der Vorstandsmitglieder und der sonstigen Gesellschafts-
bramten zu den abzugsfähigen Geschäftsunkosten; vgl. RG ZE. vom 5. April 1884 11 105.
Der Geschäftsunkostencharakter kommt dagegen den Aufsichtsratstantiemen nicht zu.
Die Vergütung (Tantieme) der Mitglieder des Aufsichtsrats wird daher von dem Ge-
schäftsgewinne nicht abgesetzt werden dürfen, soweit sie aus dem Jahresgewinn gewährt
wird (vgl. 8 245 HGB.). Ebenso Sintenis, Bankarchiv XV 88“. Ebenso jetzt KSt Aussöest.
520 Abs. 2. Dieser Ansicht ist bezüglich der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht
zuzustimmen. Soweit diese den Aufsichtsratsmitgliedern auf Grund eines vor der Be-
schlußfassung der Generalversammlung über Bilanz und Gewinnverteilung vorhandenen
Rechtsanspruches zusteht, ist sie nicht anders zu behandeln, wie Gehalt oder Tantieme
eines Vorstandsmitgliedes oder Beamten der Gesellschaft. Nur soweit sich die Vergütung
nicht bereits aus den rechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Auf-
sichtsratsmitgliedern und der Höhe des Geschäftsgewinnes, nach dem die Vergütung
zu bemessen ist, errechnen läßt, trifft die Ansicht Moesles zu. So auch Mrozek, Anm. 3d
zum Sich G.
"6 22. Struh a. a. O. 15 zu § 16. Nach der ständigen Rechtsprechung des PrOVG.
zum PrEinlStG. mindern die Bezüge der zu Geschäftsführern bestellten Gesell-
schafter an Gehalt und Provision dann und nur dann den Geschäftsgewinn der Gesell-
schaft mb H., wenn die Gesellschafter die Tätigkeit als Geschäftsführer auf Grund eines
mit der Gesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrags und nicht bloß infolge einer im Gesell-
schaftsvertrag übernommenen gesellschaftlichen Verpflichtung ausüben, und ist, ob das
cine oder das andere der Fall ist, im einzelnen Falle nach Lage der gesamten in Betracht
kommenden Umstände zu beurteilen. Dabei ist die Tatsache, daß die Bestellung der
Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrage selbst erfolgt ist, für sich allein nicht ausschlag-
gebend dafür, doß die Geschäftsführung den Gesellschaftern als gesellschaftliche Verpflich-
lung auserlegt sei.
23. Strutz a. a. O. 20 zu 3 16. Die Ansicht des Reichsschatzsekretärs, daß der Gewinn
aus der Realisierung stiller Reserven zu dem Bilanzgewinne des Geschäftsjahres gehöre,
in welchem die Realisierung erfolgt ist, ist zutreffend, allerdings mit der Einschränkung
auf stille Reserven, die auch steuerlich „stille“ geblieben sind. Soweit die stille Reserve
in der Steuerbilanz des Jahres, in dem sie gelegt ist, durch Hinzurechnung zum Geschäfts-
gewinne bereits berücksichtigt ist, kann der Gewinn aus ihrer Realisierung im Jahre der
lehteren nicht nochmals steuerlich als Geschäftsgewinn behandelt werden. Hat z. B. eine
Gesellschaft in einem Jahre eine Fabrik nur mit 500 000 M. eingestellt, während ihr
wirklicher Wert 700 000 M. war, und ist dieser letztere in die Steuerbilanz eingestellt,
so gehören, wenn sie die Fabrik im nächsten Jahre für 800 000 M. veräußert, nicht
(800 000 — 500 000 -) 300 000, sondern nur (800 000 — 700 000 -) 100 000 M. zum
steuerlichen Bilanzgewinn.
24. Rosendorff a. a. O. 114. Der Grundsatz der §J 23 Abs. 2 AusMBest., daß der Ge-
winn der durch Realisation einer in einem Friedensjahr gelegten stillen Reserve in einem
Kriegsgeschäftsjahr erzielt wird, bei der Berechnung des Geschäftsgewinns außer Ansatz
bleiben darf, gilt auch für stille Reserven, die auf Grund des §1261 HGB. entstanden sind.
9 17.
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn.
1 Abs. 1.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 451.)
3. Struy a. a. O. 5 zu § 17. Die Verschiedenheit der Ausdrucksweise gibt zunächst
zu dem Zweifel Anlaß, ob etwa unter den „Jahren“ im Sinne des 2. Satzes des Abs. 1
Kriegsbuch. Bd. ö. 21