322 D. Finanzgesetze.
nicht Geschäfts-, sondern Zeitiahre von 12 Monaten zu verstehen seien. So legt Mrozer
(Anm. 3 zus 5) Sich G. das Gesetz aus, während Moesle (Sich G. Anm. 8 zus 5), Ko ppe.
VBVarnhagen (Anm. 4 zu 8 17), Stier-Somlo (Anm. 3 zu § 17) und anscheinend aum
Norden-Friedländer (115) und Zimmermann (Anm. 3 zu § 17) das Gegenteil
annehmen. Es ist ja nun auffällig, daß § 17 überall das Wort „Geschästsjabre" braucht
und nur an dieser einen Stelle von „Jahren“ spricht. Aber es ist auch die einzige Stelle,
wo, wenn man „Jabre“ gleich „Geschäftsjahren“ sehzt, die letzteren, d. h. die Friedens-
geschäftsjahre, zweimal in demselben Satze erwähnt werden. Daraus kann man cs erklärer
daß hier der Kürze halber einmal „Jahre"“ statt „Geschäftsjahre“ gesagt ist.
(Abschnitt II, 1II in Bd. 3, 452.)
IV. Abs. 4.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 453.)
4. Struß a. a. O. 5 zu & 17. Wenn im Absatz 4 das Vorliegen eines „vollen“ Ge
schäftsjahres vor den Kriegsgeschäftsjahren verlangt wird, so ist das mit Moesle (Anm. 22
zu § 5 Sich G.) dahin auszulegen, daß ein volles satzungsgemäßes Geschästsjahr verstrichen
sein muß. Liegt also nur ein kürzeres Eröffnungsgeschäftsjahr vor den Kriegsgeschäfte.
jahren, so findet Abs. 4 und nicht Abs. 1 Anwendung. Würde dagegen das satzungsmäßige
Geschäftsjahr nicht volle 12 Monate umfassen, so würde das Vorliegen schon eines solcher
vo#r den Kriegsgeschäftsjabren die Anwendung des Abs. 1 und nicht des Abs. & rechtferligen.
A. M. Mrozek (Anm. 16 zu & 5 Sich G.).
5. Strutz a. a. O. 6 zu 3 17. Abgesehen einzig von der Umwandlung einer Kom
manditgesellschaft auf Altien in cine Aktiengesellschaft kommt nach § 17 nur die Dauer
des Bestehens der Gesellschaft in ihrer gegenwärtigen Rechtsform und kommen un:r
während dieser Zeit erzielte Geschäftsergcbnisse in Betracht.
V. Abs. b.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 454.)
3. Struß a. a. O. 15 zu § 17. Tie Fassung des Abs. 5 ist nicht besonders glücklich.
Gemeint ist, wie aus vorstehendem Beispiel ersichtlich, solgendes: es wird für denjenigen
Teil der Kriegsgeschäftsjahre, der nach der Kapitalsvermehrung liegt, der Geschäfts-
gewinn nicht mit dem früheren Durchschnittsgewinne verglichen, sondern mit diesem
zuzüglich 6 v. H. der tatsächlichen Kapitalsvermehrung.
4. Versügung des Prenß. Finanzministers vom 19. April 1917, betr. die Veraulagung der
Kriegssteuer im Falle der Bermehrung des Grundkapitals einer Gesellschaft. (IVMBl. 162.;
17 Abs. 5b KSt. bestimmt für den Fall der Vermehrung des Grund= oder Stamm-
kapitals einer Gesellschaft während der Kriegsgeschäftsjahre, daß „für die Zeit nach der
Vermehrung dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn ein Betrag von 6 v. H.“
hinzuzurechnen ist. Es ist mithin für denjenigen Teil der Kriegsgeschäftsjahre, der nam
der Kapitalsvermehrung liegt, der Jahresgeschäftagewinn nicht mit dem früheren Durch
schnittsgewinne, sondern mit diesem Durchschnittsgewinne, zuzüglich 6 v. H. der tat:
sächlichen Kapitalvermehrung zu vergleichen. Eine Durchschnittsberechnung der auf die
Kapitalerhöhung entfallenden Zinsen findet nicht statt.
Verfügung des Preuß. Finanzministers vom 18. Mai 1917, betr. die Beranlagung der
Genossenschaften zur Kriegsstener. IUMB1. 20z.)
Die Anwendung der Vorschriften im § 17 Abs. 2 und 5 KSt G. führt bei Genossen-
schaften zu großen Schwierigkeiten. Als Grundkapital gilt bei Genossenschaften die Summe
der eingezahlten Geschäftsanteile, die Summe „der Geschäftsguthaben“ der Genossen.
Da diese Geschäftsguthaben auch innerhalb eines Jahres dauernden Schwankungen
unnterworfen sind, ist eine genaue Prozentberechnung je für die Zeit vor oder nach der