Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

324 D. Finanzgesetze. 
jahr zusammenfällt, am 1. April 1915 ihr eingezahltes Kapital von 10 000 000 M. auf 
12 000 000 und am 1. April 1916 weiter auf 14 000 000 M. erhöht, so beläuft sich der 
der Berechnung nach Absay 2 zugrunde zu legende Kapitalbetrag auf ½ von (10 000 000. 
5 1 12 000 000 J7 14 000 000.34¾⅜ -) 35 000 000, also auf 11 1/ Millionen Mark. 
9. Strutz a. a. O. 9 zu § 19. Der Absatz 3 bezieht sich nicht auch auf Vermehrungen 
der Reservekontenbeträge wäbrend der Kriegsgeschäftsjahre. Denn diese Vermehrungen 
erfolgen aus den Geschäftsgewinnen und bilden daher auch mittelbare Bestandteile des 
Mehrgewinnes; sie können daher nicht sowohl dem Geschäfts- und Mehrgewinn als auch 
dem dieser gegenüberzustellenden Gesellschaftslapital zugerechnet werden. 
10. Strutz a. a. O. 10 zu § 19. Der Abs. 4 hat den Wortlaut einer bloßen sog. 
„Sollvorschrift"“. Gleichwohl ist die Vorschrift nach der zweifellosen Absicht des. Gesetz 
gebers als eine zwingende des materiellen Steuerrechts zu betrachten, deren Beobachtung 
die Steuerpflichtige im Rechtsmittelwege betreiben kann. Auch die Annahme Bucks 
(Anm. 12 zu § 19), es werde „Sache der Gesellschaften sein, nachzurechnen, ob bei ihnen 
die Milderung des Abs. 4 zutrifft, da es den Behörden schlechterdings unmöglich“ sei, 
„hierauf in allen Fällen von Amts wegen zu achten“, ist nicht zutreffend. Es fehlt an jedem 
Anhalte für eine solche Auslegung. Es ist auch nicht abzusehen, weshalb es den Behörden 
„schlechterdings unmöglich“ sein sollte, den Abs. 4 in allen Fällen von Amts wegen zu 
beachten; nur eine erhebliche Mehrarbeit liegt hierin. Läge aber selbst eine „Unmöglich. 
keit“ vor, so würde sich daraus nur ergeben, daß der Gesetzgeber den Behörden eine un. 
mögliche Aufgabe gestellt hätte; daraus folge aber nicht eine im Gesetze nicht zum Aus- 
druck gelangte Verpflichtung der Steuerpflichtigen, den Behörden diese Aufgabe abzu- 
nehmen oder sie dabei zu unterslützen. 
11. Strutz a. a. O. 11 zu § 19. Auch hier ist die Ansicht Bucks (Anm. 13 Abs. 2 
zu 7 19) zurückzuweisen, es sei „Sache der Gesellschaft“, auf das Vorliegen der Voraus- 
setzungen des Abs. 5 „aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen, so daß die 
Nachrechnung nur auf Antrag erfolgt“. Davon, daß die Anwendung des Abs. 5 nur auf 
Antrag der Gesellschaft zu erfolgen habe, steht im Gesetze lein Wort, und es geht nicht an, 
ihm eine solche, den Steuerpflichtigen nachleilige Auslegung zu geben, nur um die Auf. 
gaben der Veranlagungsbehörden zu erleichtern. Sich klarzumachen, ob diese ihre Auf- 
gaben zu erfüllen imstande sind, ist Sache des Gesetzgebers, ehe er das Gesetz erläßt; il 
dieses erlassen, dann können nicht durch dieses den Steuerpflichtigen gewährte Rechte 
im Verwaltungswege verkürzt werden, weil die Behörden den ihnen durch diese Rechte 
der Steuerpflichtigen zufallenden Aufgaben nicht gewachsen sind. Dagegen spricht der 
Wortlaut des Abs. 5 für die auch von Mrozek vertretene Ansicht, gegen die Nichtbeachtung 
der Vorschrift sei nur die Beschwerde im Aufsichtswege, seien dagegen nicht die Rechts- 
mittel gegen die Veranlagung zulässig, weil es sich nur um eine Vorschrift über die Er- 
hebung der Steuer, nicht um eine Veranlagungsvorschrift handle. 
12. Rosendorff a. a. O. 112. Wenn durch die Erhöhung des Stammkapitale 
ein Agio erzielt worden ist, das bekanntlich nach den gesetzlichen Vorschriften in den 
Reservefonds gelegt werden muß, so ist diese neue Reserve nicht zu berücksichtigen. Diese 
Bestimmung enthält einen Widerspruch zu Abs. 1 des # 19, in dem bestimmt ist, daß die 
bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahres ausgeworfenen wirklichen Reservefonds- 
beträge zum Geschäftslapital hinzuzurechnen sind. 
13. Rosendorff a. a. O. 111. Aus #519 folgt, daß diejenigen Gesellschaften, welche 
es vorgezogen haben, stille Reserven statt offener zu stellen, bei der Berechnung der Steuer 
schlechter gestellt sind. 
8 20. 
Ausländische Gesellschaften. 
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 3, 456.) 
5. Struh a. a. O. 2 zu 8 20. Der Wortlaut „Geschäftsbetrieb unterhalten“ und die 
Bezugnahme auf die „bundesstaatlichen Einkommensteuerveranlagungen“ im 2. Sate
	        
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