Kriegssteuergesetz v. 21. Juni 1916. 88 26 -20. 327
vorschriften führt dahin, daß eine Stundung der Kriegsabgabe bis zum Ablauf von drei
Jahren Möglich ist, und zwar können die einzelnen Teilbeträge (s§ 31 Abs. 1 und 2 KStWG.)
e bis zum Ablauf von drei Jahren von ihrer Fälligkeit ab gerechnet gestundet werden.
Innerhalb der Frist von drei Jahren (gerechnet für die gesetzlichen Teilbeträge je vom
Tage ihrer Fälligkeit ab) kann auch eine ratenweise Abzahlung zugestanden werden.
Die Vorschrift im § 31 Abs. 3 KSStG., wonach die bis zum 30. Juni 1917 (einschließ-
lich) noch nicht gezahlten Abgabebeträge vom 1. Juli 1917 (einschließlich) ab mit 5 v. H.
jahtlich zu verzinsen sind, gilt auch für gestundete Abgabebeträge. 8 63 Abs. 6 Besst-
AussBest. gilt daher nicht für die Kriegsabgabe; im übrigen gelten die Stundungsbestim-
mungen im #l 63 BesetAussfBest. entsprechend auch für die Stundung der Kriegsabgabe
(* 2 KSt AusBest.).
Bei der gesetzlich zulässigen Stundung der Kriegsabgabe einschließlich des Zuschlags
in Entgegenkommen zu üben, vor allem in der Richtung, daß die Stundung bewilligt wird,
wenn der Steuerpflichtige sonst gezwungen wäre, sein sestgelegtes Vermögen, z. V. Teile
seines Aktienbesitzes, zu veräußern. Als Sicherheit kann die pfandweise Hinterlegung
von Aktien und sonstigen Efsckten unter Zugrundelegung der amtlichen Kursfestsetzung
zugelassen werden.
2. — Über die Zuständigkeit für die Veranlagung und Erhebung der
Lesitzssteuer und der Kriegssteuer ist zu vgl. ZBl. 17 2.—
§6#26.
Steuererklärung.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 458f.)
1. Strutz a. a. O. 3 zu §5 26. Unter der Erhöhung des Vermögens in 3 26 ist das-
jelbe zu verstehen, wie unter dem Vermögenszuwachs in § 8, und das ist der unter Be-
rücksichtigung der 36 3—6 KStW. berechnete.
8 28.
Festsetzung der Kriegsabgabe.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 459.)
1. Strutza. a. O. 4 zu § 28. Durch § 28 Abs. 2 KSt G. erlangt die Gesellschaft die
volle Befreiung von den Schranken des § 8 Abs. 1 Sich G., die Sonderrücklage wird zu
einer freiwilligen und kann von der Gesellschaft beliebig verwendet werden. § 28 Abs. 2
befreit die Gesellschaft auch davon, 50 v. H. des Mehrgewinns des letzten Kriegsgeschäfts-
jahres nach dem Sich G. in Sonderrücklage zu stellen. Der § 28 Abs. 2 ist also dahin aus-
zulegen, daß mit Entrichtung der vorläufig festgestellten Abgabe die Sonderrücklage-
pflicht überhaupt entfällt.
8 20.
Erteilung des Steuerbescheid es.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 459.)
3. Struß a. a. O. 4 zu §29. Bei Einzelpersonen genügt nicht, die Angabe des
angenommenen Gesamtvermögens am Beginn und am Ende des Veranlagungszeit-
raums, sondern ist die Angabe in derselben Spezialisierung wie in der Steuererklärung
notwendig. Soweit allerdings deren Angaben unverändert zugrunde gelegt sind, wird
ein Hinweis hierauf für ausreichend zu erachten sein, wenngleich auch dann eine der Ein-
richtung der Steuererklärung entsprechende vollständige Berechnung den Vorzug verdient.
Ebenso hat bei Gesellschaften die Mitteilung derselben Faktoren zu erfolgen, die in der
Steuererklärung einzeln ersichtlich gemacht sind.
4. Struh a. a. O. 4 zu 3 29. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der „Punkte, in
welchen von der Steuererklärung abgewichen worden ist“, wird nicht schon dadurch genügt,
daß die Abweichungen aus den mitgeteilten Berechnungsgrundlagen zu ersehen sind,