328 D. Flnanzgesehe.
sondern diese Punkte müssen ausdrücklich als Abweichungen von der Steuererklärung
hervorgehoben worden (vogl. PrO# G. 60 d 1), und zwar wird dem Zwecke, durch Aufllärung
des Steucrpflichtigen Rechtsmitrel zu vermindern, nur genügt, wenn auch die Gründe
für die Abweichung kurz angegeben werden. Anderer Ansicht KStAusfBest. z 28 Abs. 3.
5. Strutz a. a. O. 4 zu 5J 29. Was außecr Hobung gesetzt ist, „schuldct“ der Steu.r.
pflichtige evensowenig, wie es von ihm „angefordert“ wird, und die Verbindung der
„angeforderten“ Abgabe mit den „Berechnungsgrundlagen“ spricht dafür, daß man dabei
eben an den auf Grund aller Berechnungsgrundlagen errechneten Betrag gedacht hat,
gleichviel, ob diese Unterlagen den veranlagten oder nur den zu erhebenden Vetrog berübren.
l 31.
Entrichtung der Abgabe.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 3, 461.)
5. Strutz a. a. O. 5 zu § 31. Die Berechnung von Zwischenzinsen fiudet nicht von
Amts wegen, sondern nur auf Verlangen, d. h. ausdrücklichen Antrag des Steuerpflich-
tigen statt. Daß der Antrag nach Eintritt der Fälligkeit nicht mebr wirksam gestelll werden
könne, wie Mrozek (Anm. 7 zu §8 31) unter Berufung auf §5 813 BG. meint, ist nicht
richtig. 8 813 Abs. 2 BG B. greift hier nicht Platz, weil für den Umfang des Rechtes auf
Zwischenzinsen hier lediglich Abs. 4 Satz 2 5 31 KStG. maßgebend ist und dieser die Be-
schränkung des § 813 Abs. 2 BGB. nicht zum Ausdruck bringt.
8 32.
Entrichtung durch Kriegsanleihe.
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 461.)
3. Bek. des Reichskanzlers über die Annahme von Kriegsanleihe-Zwischenscheinen
bei Entrichtung von Kriegsabgabe. Bom 3. März 1917. (ZBl. 91.)
Es hat sich die Notwendigkeit ergeben, bei der Entrichtung der Kriegsabgabe außer-
den Schuldverschreibungen, Schuldbuchsorderungen und Schatzanweisungen der Kriegs-
anleihen des Deutschen Reichs (§ 32 des Kriegssteuergesetzes) auch die solche Schuldver-
schreibungen und Schatzanweisungen bis zu ihrer Ausreichung vertretenden, von der
Reichsbank ausgestellten Zwischenscheine insoweit an Zahlungs Statt anzunehmen, als
der Umtausch der Zwischenscheine gegen Kricgsanleihestücke noch nicht möglich war.
Sämtliche Annahmestellen für Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen des
Deutschen Reichs (Seite 7 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1917) werden deshalb
ermächtigt,
Zwischenscheine über fünfprozentige Schuldverschreibungen der fünften
Kriegsanleihe mit vom 1. April 1917 ab laufenden Zinsen zum Annahmewerte
von 101,25 M. für je 100 M. Neunwert,
Zwischenscheine über viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der fünftem
Kriegsanleihe mit Zinslauf vom 1. Januar 1917 ab zum Annahmewerte von
98,75 M. für je 100 M. Neunwert
anzunehmen.
In dem von den Einliefererin den Annahmestellen einzureichenden „Verzeichnis
der an Zablungs Statt eingereichten Wertpapicre“ (Muster 10 der Kriegssteuer-Aus-
führungsbeslimmungen) sind die eingereichten Zwischenscheine besonders und zwar ge-
trennt nach Zwischenscheinen über Schuldverschreibungen und Zwischenscheinen über
Schatzanweisungen aufzuführen, in den von den Annahmestellen den Einlieferern aus-
zustellenden Bescheinigungen (Muster 12 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen)
dagegen nicht besonders, sondern an den Stellen mitaufzuführen, an denen die Kriegs-
anleihestücke, deren Stelle sie vertreten, aufzufübren sein würden; Zwischenscheine über
fünsprozentige Schulverschreibungen der fünften Kriegsanleihe also unter den Stücken
der fünsprozentigen Schuldverschreibungen mit den am 1. Oktober 1917 und später fälligen