Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

wesep über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer v. 9. April 1917. § 6. 343. 
5. Zimmermann a. a. O. 38. Um glaubhaft zu machen, daß das auf den Kriegs- 
ceuerzeitraum solgende Jahr zur Vermögensminderung oder zu einem Mindergewinn 
der angegebenen Höhe geführt hat oder führen wird, ist nicht notwendig, daß in allen 
Fällen eine Ausstellung des Vermögens oder eine Bilanz vorgelegt wird, aus der der 
Zermögensrückgang oder Mindergewinn sich zahlenmäßig ergibt. Es kann auch die 
Darlegung eines Vermögensverlustes genügen, wenn nach den Umständen anzunehmen 
#t, daß der Verlust unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Pflichtigen bis 
zum Schluß des Jahres durch Gewinne oder Ersparnisse nicht vollständig ausgeglichen 
wird und noch ein Rückgang oder ein Mindergewinn in Höhe eines Fünftel des steuer- 
oslichtigen Vermögenszuwachses oder Mehrgewinns verbleiben werde. Aus den Worten 
voer führen wird“ folgt auch, daß der Pflichtige mit seinem Stundungsantrag nicht etwa 
ois zum Schluß des Jahres zu warten braucht, die Stundung vielmehr schon nach dem 
Lintritt eines bedeutenden Vermögensverlustes, der glaubhaft gemacht ist, bewilligt 
nerden kann. 
6. Zimmermann a. a. O. 38. Ein solcher Vermögensverlust kann z. B. darin. 
arblickt werden, daß der Steuerpflichtige ein Grundstück erheblich unter dem Betrag, 
u dem es zur Besihsteuer bzw. nach §# 6 zur Kriegssteuer veranlagt worden ist, verkauft 
dat. Der Verlust kann auch angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige den Ge- 
erbebetrieb einstellen mußte, weil er zur Kriegs= oder Hilfsdienstleistung einberufen 
wurde oder weil seine Leute cingezogen oder seine Waren beschlagnahmt worden sind 
und die Wiedereröffnung des Betriebes aufs längere Zeit hinaus nicht zu erwarten isl. 
Ein vor Ablauf des Jahres eingetretener Kursrückgang gegenüber dem nach dem 
hundesrätlichen Kurszettel für die Besitz- und Kriegssteuer angenommenen Wert der 
Weitpapiere wird zur Darlegung der zu erwartenden Vermögensminderung nicht aus- 
ceichen, weil nicht ausgeschlossen ist, daß die Kurse bis zum Schluß des Jahres wieder 
steigen. Nur wenn sich bei der Liquidation ciner Aktiengesellschaft ein erheblich hinter 
dem amilichen Kurs zurückbleibender Wert der im Besitz des Steuerpflichligen befind- 
tichen Aktien herausstellt, wird die Annahmc eines hierwegen eintretenden Vermögens- 
ruckgangs schon vor Ablauf des Jahres möglich sein. 
7. Zimmermann a. a. O. 39. Kann der Steuerpflichtige im Falle, daß sein 
Schuldner zahlungsunfähig geworden ist, den Ausfall durch Inanspruchnahme eines 
Zürgen oder einer sonstigen für ihn bestehenden Sicherheit decken, so wird eine Ver- 
mögensminderung nicht vorliegen. Das gleiche ist der Fall, soweit dem Pflichtigen bei 
einem eingetretenen Schaden ein Ersatzanspruch, z. B. ein Anspruch aus einer Versiche- 
ung oder gegen einen ersatzpflichtigen Dritten zusteht. Bei einem durch feindliche Flieger 
verursachten Syhaden steht dem Pflichtigen zwar auch eine Entschädigung durch das. 
Reich oder den Bundesstaat in Aussicht. Da sie aber nicht schon in dem in Frage stehenden 
Jahr mit Sicherheit zu erwarten ist, wird einstweilen ein Vermögensverlust anzunehmen 
sein, salls er nicht durch Versicherung oder anderweitig gedeckt ist. 
8. Zimmermann a. a. O. 39. Das Fünftel wird nach dem Vermögenszuwachs 
dder Mehrgewinn zu rechnen sein, der der Kriegssteuerseslsetzung zugrunde gelegt ist- 
Ist der Steuerbescheid angefochten, so wird gleichwohl von dem festgestellten Vermögens- 
zmwachs oder Mehrgewinn so lange auszugehen sein, als die Steuersestsetzung nicht 
von der Rechtsmittelinstanz geändert worden ist. 
9. Zimmermann a. a. O. 40. Ist der Vermögensrückgang oder Mindergewinn 
erst lurz vor Schluß des auf den Kriegssteuerzeitraum folgenden Jahres cingetreten. 
»der ist erst um diese Zeit der Antrag auf Stundung gestellt, so wird die Stundung 
ledenfalls noch für den noch nicht entrichteten Teil des Zuschlags bewilligt werden können. 
der Stundung eine Rückwirkung auf die schon entrichteten Raten des Zuschlags beizu- 
Wegen, läme auf eine Erstattung der schon bezahlten Raten hinaus. Dem steht aber ent- 
aegen, daß das Gesetz nur eine Stundung, also die einstweilige Nichterhebung des Zu- 
chlags vorsieht und daß, falls eine Erstattung schon bezahlter Raten beabsichtigt wäre, 
ies ausdrüeklich bestimmt worden wäre. Auch sprechen sachliche Gründe für die Be-
	        
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