344 D. Finanzgesehe.
schränkung der Stundung auf die noch ausstehenden Raten, weil, solange nicht ein Rac.
gang in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Stenerpflichtigen in der vom Gesetz be.
stimmten Höhe eingetreten oder zu erwarten ist, auch kein Anlaß zur Stundung besteht
10. Zimmermann a. a. O. 41. Die Worte „Wohnsit oder Aufenthalt“ lassen
Zweifel darüber aufkommen, ob die Stundung ausgeschlossen ist, wenn der Steuer-
pflichtige seinen Ausenthalt im Inland aufgibt, um z. B. im Ausland eine Stellung zu
suchen, aber seine eingerichtete Wohnung im Inland noch beibehölt. Es liegt die Annahme
nahe, daß die Aufenthaltsverlegung nur dann in Betracht kommen folle, wenn der Steuer-
pflichtige im Inland bisher keinen Wohnsitz, sondern nur seinen Aufenthalt hatte. Der
Wortlaut läßt aber auch die Auslegung zu, daß Abs. 2 zutrifft, wenn allein der Aufent.
halt, nicht aber auch der Wohnsitz verlegt wird. Dafür lassen sich weiter sachliche Gründe
geltend machen, denn, wenn der Pflichtige im Ausland dauernd seinen Aufenthalt nimmt,
so wird die Beibringung des ausstehenden Zuschlags gefährdet, weil der Pflichtige sein
der Steuerverwaltung zugreifbares Vermögen mit sich in das Ausland nehmen oder
es dahin nachschicken lassen kann. Regelmäßig wird übrigens bei einer dauernden Aufent.
haltsverlegung fraglich sein, ob der Pflichtige auch trotz der einstweiligen Beibehaltung
der inländischen Wohnung noch einen Wohnsitz im Inland hat.
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1. Zimmermann a. a. O. 42. Aus der Nichterwähnung des & 19 Abs. 4 und ö
und 3822 Abs. 2 des KrS#. könnte gefolgert werden, daß in den in diesen Beslimmungen
vorgesehenen Fällen der Zuschlag aus dem festgesetzten Abgabebetrag auch, soweit dteser
nicht erhoben wird, voll zu erheben ist. Da aber in diesen Fällen der Abgabebetrag nur
in Höhe des zu erhebenden Betrags geschuldet ist, wird der Zuschlag nur nach diesem
Betrag zu berechnen sein.
2. Zuimmermanna. a. O. 42. Die Gleichstellung des Zuschlags mit der Abgabe hat
erhebliche Bedeutung für den Fall, daß bei unrichtiger Steuererklärung die Hinterzlehungs-
strafe (s5 33 und 34) nach der um den Zuschlag erhöhten Kriegssteuer zu berechnen ist.
Wie in der Begründung zu dem Gesetzentwurf S. 6 ausgeführt wird, „soll als
gefährdete Abgabe im Sinne des § 33 des Kr St G. die Abgabe einschließlich des Zuschlags
gelten, ebenso soll für die Berechnung des im § 34 Abs. 1 des Kr StG. bestimmten Mindest-
betrogs der gefährdeten Abgabe der Zuschlag mit berücksichtigt werden. Ist dos Ver-
gehen der Steuergefährdung durch Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erkläcungen
bei dem Inkrafttreten dieses Geseßes bereits vollendet, so findet nach allgemeinen straf-
rechtlichen Grundsätzen (vgl. 8 2 des StGB.) die durch den & 7 des Entwurfs herbei.
gefübrte Strafverschärfung keine Anwendung.“ §5 2 Abs. 2 des St G#B., der hier in Be-
tracht kommt, bestimmt: „Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen
Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden“.
Würde die Kriegssteuerhinterziehung, wie nach den Ausführungen zum Geses-
entwurf angenommen werden könnte, mit der Abgabe der falschen Steuererklärung
schon vollendet sein, so käme die Strafschärfung auf Grund des § 7 wohl nur in seltenen
Fällen zur Anwendung, da die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen, soweit ulcht
eine Verlängerung bewilligt worden ist, in den meisten Fällen schon vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes — 12. April 1917 — abgelaufen ist. Man wird aber die Ansicht
vertreten können, daß die Hinterziehung nicht schon mit der Abgabe der falschen Steuer-
erklärung abgeschlossen ist, weil die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen Steuer-
erklärung so lange fortdauert, bis ihr volsständig entsprochen ist, bis also die unrichtigen
Angaben richtiggestellt werden.
Nach dieser dem Wesen der Steuerhinterziehung mehr entsprechenden Ansicht,
für welche auch die unbeschränkte Anführung der s# 33 und 34 des Kr tG. in &7 spricht,
würde die Strafe regelmäßig nach dem hinterzogenen Steuer- und Zuschlagsbettag zu
berechnen sein. Zweifel läßt freilich die Fassung des § 33 KrSt G. aufkommen, der als
Straftat die unrichtigen oder unvollständigen Angaben normiert.