Gesetz über Sicherung der Kriegssieuer v. 9. April 1917. 846
7. Gesetz über Sicherung der Kriegesteuer. Vom 9. April 1917.
(Rö#l. 351.)
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundcsrats und des
Peichstags was folgt:
8 1. Die nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 (Re#Bl. 561) steuer-
oflichtigen Einzelpersonen haben vor einer Verlegung ihres Wohnsitzes oder Aufent-
holts in das Ausland auf Berlangen der Steuerbehörde Sicherheit für eine künftige
Kriegssteuer zu leisten. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bezcichnete
Behörde bestimmt den Betrag der Sicherheit. Dieser Betrag kann nach den für die Ein-
ziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben werden.
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten auch, wenn Tatsachen vorliegen, welche die An-
nahme rechtfertigen, daß ein Steuerpflichtiger auf andere Weise, insbesondere durch
Verbringung von Vermögen ins Ausland, die Beitreibung der künftigen Kriegssteuer
efährdel.
6% geerezger ein sich im Ausland aufhaltender Steuerpflichtiger die Sicherheits-
leistung, so kann sein im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt werden.
§ 2. Die in den ss§ 13, 20, 23 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 bezeich-
neten Gesellschaften und juristischen Personen haben in eine neu zu bildende Kriegs-
steuerrücklage sechzig vom Hundert des in dem weiteren Kriegsgeschäftsjahr erzielten
Mehrgewinns einzustellen.
Als weitercs Kriegsgeschäftsjahr gilt das auf die Kriegsgeschäftsjahre im Sinne
des #& 15 des Kriegssteuergesetzes folgende Geschäftsjahr.
Für die Berechnung des Mehrgewinns finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 und.
2, # 16, 17, 18, 20, 23, 24 des Kriegssteuergesetzes Anwendung.
Hat der Reichskonzler mit Zustimmung des Bundesrats gemäß # 24 oder dec
Vundesrat gemäß §s 36 des Kriegssteuergesctzes Anordnungen getroffen oder eine ander-
weite Berechnung des Mehrgewinns bewilligt, so gelten die Grundlagen dieser Berech-
nung auch für das neue Kriegsgeschäftsjahr.
§ 3. Die Befrciung von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage ge-
mäß #I 7 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne
vom 21. Dezember 1915 (RGßl. 837) erstreckt sich auch auf das neue Kriegsgeschäftsjahr.
8 4. Die Vorschriften im §6 Abs. 2, 88 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 5 9 des Gesetzes
über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember
1915 gelten entsprechend auch für die neue Kriegssteuerrücklage.
§ 5. Der Bundesrat ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlossen und
Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark zu bedrohen.
§9 6. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung 112. 4.1 in Kraft.
Urkundlich usw.
Begründung.
Die Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe für einen weiteren VDer-
anlagungszeitraum ist infolge der Kortdauer des Urieges ganz abgesehen von den geld-
lichen Zedürfnissen des Reichs schon ein Gebot der ausgleichenden Gerechtigkelt. Es
empfiehlt sich, für die Ausgestaltung dieser Kriegsabgabe die Erfahrungen bei der Der-
anlagung auf Grund des K Stb. vom 21. Juni lolé zu verwerten und deshalb den Aus-
dau der Kriegssteuer selbst zunächst noch hinauszuschieben. Daraus aber ergibt sich die
Notwendigkeit, schon jetzt gewisse Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit die spätere
Abgabenerhebung nicht erschwert oder gefährdet werde.
# des Entw. ist dem §& 12 Abs. 3 und 4 des K StG. nachgebildet und richtet sich
gegen die Steuerflucht von Einzelpersonen sowie sonstige versuche, sich der Steuer-
pflicht zu entziehen. Daneben berücksichtigt schon die derzeit gültige Regelung der