Gesetz über Sicherung der Kriegssteuer v. 9. April 1917. 88 1, 2. 347
zember 1915, § l4 Abs. 3 des K Stc#. entsprechende Vorschrift nicht in den Entw. auf-
aenommen worden.
Fe des Entw. ist aus § lo Abf. 2 des Sicherungsgesetzes vom 24. Dezember lolö
übernommen. Die dem Bundesrat einzuräumende Ermächtigung bezieht sich auch auf
die Sicherungsmaßnahmen für Einzelpersonen.
Literatur.
Kopde-Varnbagen, Das neue Gesetz über Sicherung der Kriegssteuer. —
Norden-Frtedländer, Kriegsüenergesetz, 2. Aufl. S. 267 ff. — Stier-Somlo.,
Orieqasteuer-Sicherungsgese — Zimmermann, Gesen über Sicherung der Kriegssteuer
§l.
1. Zimmermann a. a. O. 47. Die Bestimmung des #1 ist ausdrücklich auf Maß-
nahmen gegen steuerpflichtige Einzelpersonen beschränkt, kann also nicht gegenüber
sreuerpflichtigen Gesellschaften angewendet werden, die ihren Sitz oder ihren Geschäfts-
betrieb in das Ausland verlegen, bevor sie nach dem in Aussicht genommenen weiteren
Kriegssteuergesetz steuerpflichtig werden.
2. Koppe-Varnhagen a. a. O. 32. Zum Heersdienst oder vaterländischen Hilfs-
dienst Eingezogene, desgl. Kriegsgefangene geben regelmäßig ihren Wohnsig nicht frei-
willig auf und bleiben daher an sich steuer- bzw. sicherungspflichtig.
3. Stier-Somloga. a. O. 25. Dic Bestimmung des *1# 12 Abs. 2 KStG. verkürzt
den Veranlagungszeitraum, er endet an dem Tage, an dem der inländische Wohnsitz
ader Aufenthalt aufgegeben worden ist. Deshalb ist diese Bestimmung nunmehr gegen-
standslos. Hieran ändert auch das KStßuschlags G. nichts, weil dieses die Feststellung
des Vermögenszuwachses auf Grund des KSt . voraussetzt und damit auch den nach
* 12 Abs. 2 KSt G. ctwa abgekürzten Veranlagungszeitraum.
4. Koppe-Varnhagen g. a. O. 34. Verschwendung und übermäßiger Verbrauch
gehören nicht hierher, denn sie hindern überhaupt die Entstehung eines steuerpflichtigen
künftigen Vermögenszuwachses. Tritt aber keine Steuerpflicht infolgedessen cin, so kann
auch keiner Gefährdung vorgebeugt werden; ebenso Stier-Somlo a. a. O. 28.
5. Zimmermanna. a. O. 47. Weder das KStWG. noch die AB. dazu geben näherc
Korschriften darüber, wie im Falle des & 12 Abs. 4 des KöStG#. die Beschlagnahme des
inländischen Vermögens des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat, von wem sie ausgesprochen
und durchgeführt wird. Da es sich um eine stcuerliche Maßregel handelt, wird die Steuer-
vdohörde derufen scin, die Beschlagnahme auszusprechen und durch ihre Organe zum Voll-
zug zu bringen. Dabei wird übrigens nur dem Psflichligen die Möglichkeit, über sein
Vermögen zuungunsten der Steuerverwaltung zu verfügen, genommen, das beschlag-
nahmic Vermögen aber nicht veräußert werden dürfen. Erst wenn die lünftige Steuer
im geordneten Verfahren festgesetzt und vom Pflichtigen nicht rechlzeitig entrichtet
worden ist, wird sich die Steuerverwaltung im Verwaltungszwangsversahren aus be-
schlagnahmten Vermögensstücken befriedigen können.
§ 2.
1. Koppe-Varnhagen a. a. O. 43. Die Worte „neu zu bildende“ sollen einen-
segensatz zu der Kriegssteuerrücklage für die erste Veranlagungsperiode auf Grund des
Geietzes vom 24. Dezember 1915 darstellen und nicht etwa bedeuten, daß auch formell,
soweit dic erste Rücklage noch nicht durch eine spätere Veranlagung in Anspruch genommen
ist, noch ein zweites Rücklagekonto geschaffen werden müßte. Insbesondere ist cs zu-
sassig, das bisherige Rücklagekonto entsprechend dem Mehrgewinn des weiteren (vierten)
Friegsgeschäftsjahres zu erhöhen. Wenn ferner die Rücklage für die erste Veranlagungs-=
vesiode nach der Kriegssteuerveranlagung teilweise frei wird, weil die Steuer im Einzel-
solte nicht 50 v. H. des Mehrgewinns erreicht hat, kann das ursprüngliche Rücklage-
kento einfach gemäß der Höhe des Mehrgewinns in dem weiteren Kriegsgeschäftsjahre
antgefüllt werdon.