Gesetz über einen Warenumsatzstempel v. 26. Juni 1916. 349
lung zu berechnen ist, Zahlung aber nur einmal erfolgt ist, so wird auch der Warenumsag-
stempel nur einmal gefordert werden dürfen.
Die Sache scheint mir auch dann nicht anders zu liegen, wenn die Versteucrung
nach der Lieferung gewählt wird (§ 81 RSt G.). Denn auch hier ist maßgebend der ver-
einbarte Entgelt, und ein solcher ist nur im einmaligen Betrage vereinbart.
Es lann auch vorkommen, daß der Umtausch der Waren nicht Zug um Zug er-
folgt, sondern der ursprünglich gezahlte Kaufpreis dem Käufer gutgeschrieben und ihm
das Recht vorbehalten wird, sich bei Gelegenheit statt des zurückgegebenen Gegenstandes
einen anderen einzutauschen. In diesem Falle bedeutet die Gutschrift im Zweifel nicht
die Anerkennung einer Geldforderung des anderen, die der Rückzahlung des Kaufpreises
gleichzustellen wäre, sondern lediglich die Vormerkung des Umtauschanspruchs. Deun
die Absicht geht regelmäßig nur dahin, die Entnahme eines anderen Gegenstandes aus
dem Geschäfte zu gestatten, nicht aber dahin, einen Anspruch auf Barauszahlung zu bo-
gründen. Die Sachlage ist rechtlich keine andere, als wenn ein Gutschein ausgestellt wird.
Die Gutschrift und bei der späteren Entnahme eines anderen Gegenstandes die Last-
schrift sind daher nach diesseitiger Auffassung keine Rechtsvorgänge, die nach Ziffer VI!
der Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempels der Barzahlung gleichzustellen
wären. Ich möchte somit annehmen, daß im Falle eines solchen Umtausches eine weitere
Umsatzsteuerpflicht auch dann nicht in Frage kommt, wenn der Betrag des Kaufpreises
für die ursprünglich entnommene Ware in dem einen Rechnungsjahr gutgeschrieben,
die Entnahme einer anderen Ware gegen die zurückgegebene und die entsprechende Last-
schrift erst in einem folgenden Rechnungsjahr erfolgt. Ich erachte es für zulässig, daß
der gutgeschrichbene Betrag bei Entnahme des anderen Gegenstandes abgesetzt werden
darf. Tatsächlich handelt es sich hier nicht um einen eigentlichen Kontokorrentposten.
Weiter ist noch die Frage ausgeworfen worden, wie es sich verhält, wenn nicht
der Käufer den Umtausch vornimmt, sondern eine dritte Person, die den Gegenstand
als Geschenk vom Käufer erhalten hatte. Ich würde fein Bedenken tragen, die vor-
stehenden Grundsätze auch auf diesen Fall anzuwenden, da mindestens vom Standpunkt
des Verkäufers aus nicht die Absicht eines Tauschvertrages wird unterstellt werden können.
Berlin, den 5. Juni 1917. Der Reichskanzler (Reichsschaßamt).
Nach vorstehendem Schreiben, dem ich im Ergebnis zugestimmt habe, ist zu ver-
fahren.
Zusatz 2.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 3, 477f.; 7, 8 in Bd. 4, 793).
9. Verfügung des preuß. Landw Ministers, betr. Warcnumsatzsteuner. Vom 23. Februar 1917.
(em B#l. 129.)
Der Stempelpflicht unterliegen bezahlte Warenlieferungen. Unter „Lieferung“
von Waren ist regelmäßig die Eigentumsübertragung auf Grund eines Kaufvertrages
zu verstehen, bei Zahlungen auf Grund von Miel-, Pachtverträgen und dgl. steht da-
gegen eine „Warenlieferung“ nicht in Frage. Zahlungen für „Sammelscheine“ z. B.
unterliegen daher der Stempelpflicht nicht. Ebensowenig stellt beispielsweise die Er-
stattung der Werbungskosten seitens eines zum Bezug freien Brennholzes berechtigten
Beamlen eine Zahlung für eine Warenlieferung dar. Ob es sich bei den „Grasversteige-
rungen“ um den Abschluß von Kauf= oder von Pachtverträgen handelt, könnte zweifel-
haft erscheinen. Es wird aber das letztere anzunehmen sein, zumal die von dem An-
steigerer zu zahlende Vergütung nicht nach der Menge des geworbenen Heues oder Grum-
mets bzw. unter Zugrundelegung eines bestimmten Einheitssatzes bemessen wird.
Die Steuerpflicht erfordert ferner einen wirklichen „Umsatz“. Holzlieferungen der
Preußischen Staatsforstverwaltung an eine andere Verwaltung des Preußischen Staates
unterliegen daher nicht der Steuerpflicht, auch wenn seitens der letzteren an erstere aus
Gründen der Verrechnung eine Bezahlung der Lieferung erfolgt, weil die verschiedenen