352 D. Finanzgesetze.
s 164 k und 1641 der AB. — Beilage zu Nr. 45 des Zentralbl für 1916, 7 — entrichtet
Die Stempelmarken sind von dem oder den Beamten aufzukleben und zu entwerten.
die die Empfangsbescheinigung auszustellen haben. In welcher Höhe Stempelmarken
verwendet sind, haben die Beamten auf dem Einnahmebeleg oder, soweit die Einnahmen
im Drucksachen-Bezug- und „Verkaufbuch nachgewiesen werden, bei der Eintragung in
der Bemerkungsspalte dieses Buches zu bescheinigen.
Die zur Entrichtung der Abgabe erforderlichen Stempelmarken haben die Kassen
ohne weitere Anweisung nach Bedarf von der Post anzukaufen und bis zur Verwendung
unter den Barbeständen der Kasse nachzuweisen.
Die Zollkassen haben den Warenumsatzstempel für Rechnung der Staatskasse zu
entrichten und im Auftrage der Oberzollkasse zu verausgaben. Die gezahlten Beträge
sind in den wenigen Fällen, in denen die Verwendung der Stempelmarken notwendig
sein wird, der Oberzollkasse entweder einzeln unter gleichzeitiger Beisügung des Einnahme.
belegs anzurechnen oder jährlich unter Beifügung einer Bescheinigung des Kassenpflegers,
daß der Gesamtbetrag der Abgabe nach den Vermerken im Drucksachen-Bezug- und „Ver-
kaufbuch richtig verausgabt worden ist.
Die Oberzollkassen haben die gezahlten Beträge zusammen mit den nicht abgefun-
denen Post-, Porto= und Gebührenbeträgen ohne weitere Anweisung bei dem planmäßigen
Geschäftsbedürfnissonds — Kap. 7 Tit. a, Unterabschnitt IV, oder c, Unterabschnitt V—
in Ausgabe zu verrechnen.
6. Ebner, Pr Verw, Bl. 38 395. Die Auslegungsgründe rechnen die Jagd nicht
zu den Gewerbebetrieben. Das trifft wohl oft, aber durchaus nicht immer zu. Das Reichs-
versicherungsamt hat in nicht wenigen Fällen in der Jagd einen Nebenbelrleb der Land-
wirtschaft gesehen, und wenn der § 76 des Warcnumsatzstempelgesetzes die Landwirtschast
zu den Gewerbebetrieben rechnet, so muß dies auch für ibre Nebenbetriebe gelten. Es
kommt sogar vor, daß Leute sich eine Jagd lediglich zu dem Zwecke pachten, um aus dem
Erlös des Wildes Gewinn zu ziehen und sich einen Erwerb zu schaffen. In solchen Fällen
liegt ein selbständiger Gewerbebetrieb vor. Hiernach müssen in jedem Falle die Ver-
hältnisse geprüft werden.
Art. V.
Versügung des preuß. Landu Ministers, betr. Warenumsatstener. Vom 23. Februar 1917.
(SIMBl. 130.)
Nach Artikel V Abs. 3 des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni
v. J. ist, wenn für Lieferungen aus Verträgen, die vor dem 1. Oktober v. J. abgeschlossen
sind, Zahlungen nach diesem Zeitpunkt zu leisten sind, der Abnahmer verpflichtet, dem
Lieferer einen Zuschlag zum Preise in Höhe der auf diese Zahlungen entsallenden Steuer
zu leisten. Ein Verzicht auf diese dem Staate zustehende Einnahme ist nach § 18 Abs.)
des Staatshaushaltsgesetzes grundsätzlich unzulässig. Der Zuschlag ist daher in allen
Fällen einzuziehen.
Für die Zeit nach dem 1. Oktober v. J. hat es ebenfalls bei den gesetzlichen Be-
stimmungen (Art. III bzw. #3 76) zu verbleiben, nach denen subiektiv steuerpflichtig der
Zahlungsempfänger, also hier der Fiskus, ist. Eine Abwälzung der Steuer auf den Käufer
ist demgemäß durch die Verkaufsbedingungen nicht vorzusehen.
Die Stempelkosten sind nicht bei Kapitel 4 Titel 1, sondern bei Kapitel 2 Titel 31
zu verrechnen.
Zum ersten Satz des Berichtes wird zur Behebung eines etwaigen Mißverständ-
nisses noch bemerkt, daß eine Verpflichtung zur Anmeldung und eine Abgabepflicht für
die erstmalig unter das Gesetz fallenden Zahlungen der Zeit vom 1. Oktober bis 31. De-
zember 1916 nur dann nicht bestand, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen im ganzen
Kalenderjahre 1916 nicht mehr als 3000 M. betragen hat.