Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

354 D. Finanzgesetze. 
verteilt, daß — Ziffer 2 — Abgabebeträge unter 100 M. den mit der Verwaltung und 
Erhebung betrauten Kreisen und Gemeinden verbleiben. Es ist die Ansicht vertreten 
worden, daß unter Abgabebeträgen im Sinne dieser Vorschrift nur die zu verteilenden 
6 v. H. zu verstehen seien. Diese Auslegung ist abzulehnen. 
Das Wort „Abgabebeträge“ bezeichnet unzweideutig diejenigen Beträge, die der 
Steuerpflichtige als Warenumsatzstempel entrichtet. Ein Abgabebetrag unter 100 M. ent. 
spricht also einem Warenumsabe von weniger als 100000 M. Nur solche Beträge bleiben 
von der in § 5 geregelten Verteilung zwischen Erhebungs= und Betriebsgemeinden ausge. 
schlossen. Die Verpflichtung zur Abführung von 92 v. H. der Abgabe für Reich und Staat 
auf die sich § 5 nicht bezieht, wird durch die Vorschrift nicht berührt. Neben ihr besteht die 
Verteilungsbeschränkung wegen der im Einzelfalle sich ergebenden Teilbeträge unter 5 M. 
2. Preuß. Berfügung vom 8. Juni 1917. (MBl. 180.) 
Außerpreußische Gemeinden haben keinen Anspruch auf Beteiligung. Kommen 
solche neben einer veranlagenden preußischen Gemeinde (Kreis) in Betracht, so ochält 
die preußische Gemeinde (Krcis) insoweit die vollen 8 vom Hundert. 
3. Preuß. Verfügung vom 18. Mai 1917, betr. Verteilung der Gemeinde= und Kreis- 
anteile am Warenumsatzstempel. (mBl. 145.) 
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 9. Oktober 1916 (GS. 133) hat über 
die Verteilung von 6% des Warenumsatzstempels unter die beteiligten Gemeinden 
und Kreise auf den Antrag einer beteiligten Gemeinde oder eines beteiligten Kreises der 
Kreis= oder Bezirksausschuß zu beschließen. Zur Vermeidung unnötiger Belastung der 
Beschlußbehörden empfiehlt es sich, daß die Gemeinden usw. zunächst selbst versuchen, 
sich über die Verteilung möglichst miteinander zu einigen, und daß sie erst dann die Ver- 
teilung bei der Beschlußbehörde beantragen, wenn eine Einigung nicht zustande kommt. 
Die Verhandlungen über die Einigung werden von der veranlagenden Gemeinde= oder 
Kreisbehörde zu führen sein. Bei ihr werden daher die Gemeinden usw., die an den zu 
verteilenden 6 % beteiligt zu werden wünschen, ihre Forderungen anzumelden haben. 
9. Gesetz, betr. die Abwälzung des Warenumsatzstempels. 
Vom 30. Mai 1917. (NGl. 441.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des 
Reichstags, was folgt: 
§ 1. Für Lieferungen aus Verirägen, die nach dem 30. Soptember 1916 abge- 
schlossen sind, ist der Lieferer nicht berechtigt, den auf die Lieferung oder deren Bezahlung 
entfallenden Warenumsatzstempel dem Abnehmer neben dem Preise ganz oder teilweise 
gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer aus einem Lieferungsvertrag ist nicht 
berechtigt, den bei der Weiterveräußerung der Ware auf ihre Lieferung oder Bezahlung 
entfallenden Warenumsatzstempel von dem ihm von seinem Lieferer in Rechnung gestellten 
Preise zu kürzen. 
Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vorschriften entgegensteht, iann sich 
der Lieferer, im Falle des Abs. 1 Satz 2 der Abnehmer, nicht berusen. 
§2. Ist der in Rechnung gestellte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
gezahlt oder ist im Falle des §& 1 Abs. 1 Satz 2 die Kürzung des Betrags vom Lieferer vor 
diesem Zeitpunkt anerkannt worden, so kann eine Rückforderung oder Nachforderung 
aus §&# 1 nicht geltend gemacht werden. 
8 3. Dieses Gesetz lritt mit dem Tage seiner Verkündung (4. 6.) in Kraft. 
Urkundlich usw. 
Begründung. 
Durch Artikel V Abs. s des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. 
Zuni Jolé (ReBl. 639) is# für die Übergangszeit bestimmt, daß, wenn für Lieferungen
	        
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